In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, sich auf eine Alternative zu einigen. Statt Geld erhält der Enterbte etwa ein Grundstück im gleichen Wert. So eine Lösung birgt aber Risiken: Wenn der rechtmäßige Erbe das Haus herausrückt, gilt das als Verkauf, der bei ihm Spekulationssteuer auslösen kann. Das ist der Fall, wenn der Erblasser das Objekt zuvor nicht zehn Jahre lang besessen hat. Dann ist die Differenz zwischen dem Veräußerungspreis und den ursprünglichen Anschaffungskosten abzüglich der Abschreibungen steuerpflichtig. Immerhin erhält der rechtmäßige Erbe auf Antrag einen Rabatt bei der Einkommensteuer, wenn er für Grundbesitz bereits zuvor Erbschaftsteuer zahlen musste. Um den Zugriff des Fiskus zu vermeiden, hilft es, auf Zeit zu spielen. Hatte der Verstorbene das Grundstück beispielsweise vor gut neun Jahren erworben, wird das Geschäft einfach erst nach Anlauf der Zehnjahresfrist abgewickelt.
Diese Option haben Erben nicht bei Wertpapieren, die der Verstorbene nach 2008 geordert hatte. Mangels Spekulationsfrist löst die Übergabe von Anleihen, Aktien oder Fonds zum Ausgleich des Pflichtteils immer Abgeltungsteuer aus. Es kann noch nicht einmal die Tarifermäßigung in Anspruch genommen werden.
Aufpassen müssen aber auch die Empfänger des Pflichtteils. Machen sie sofort ihren vollen Anspruch geltend, bemisst sich auch die Erbschaftsteuer an der Höhe. Wenn der Pflichterbe später auf einen Teil verzichtet, hat das auf die Bemessungsgrundlage keinen Einfluss mehr. Der Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch stellt gar eine Schenkung an den Erben dar, die erneut Steuern auslöst, obwohl sich beim Pflichtteilberechtigten und Erben per saldo überhaupt nichts verändert. Daher sollten sich Enterbte Zeit lassen. Der Anspruch auf den Pflichtteil kann innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis über den Inhalt des Testaments geltend gemacht werden. Wer gleich weniger oder gar nichts fordert, muss nur entsprechend Steuern zahen.