FTD.de » Finanzen » So können Sie Ihren Pflichtteil geltend machen

Merken   Drucken   06.08.2010, 09:50 Schriftgröße: AAA

Erben: So können Sie Ihren Pflichtteil geltend machen

Nicht alle Familienangehörigen werden im Todesfall auch erben. Ihnen bleibt dann nur der Anspruch auf ihren Pflichtteil. Wer seinen Pflichtteil geltend machen will, sollte aber einige Dinge beachten. Sonst wird es teuer. von Robert Kracht
Die Eröffnung eines Testaments bringt mitunter viele Überraschungen. Plötzlich werden bislang unbekannte Kinder aus früheren Beziehungen oder ehemalige Geliebte als Erben eingesetzt, während der Nachwuchs aus der aktuellen Ehe und die Gattin leer ausgehen. Nahen Angehörigen verbleibt aber immer der Anspruch auf den Pflichtteil. Dabei sollten sie jedoch einiges beachten: Stellen die testamentarisch Enterbten ihre Ansprüche falsch, fallen hohe Steuern an.
Der Pflichtteil errechnet sich aus der Hälfte dessen, was sie im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge bekommen würden, wenn der Verstorbene kein Testament gemacht hätte. Hinterlässt ein Verstorbener etwa nur ein Kind, stünde ihm per gesetzlicher Erbfolge der komplette Nachlass zu. Wäre es jedoch enterbt, bekäme es nur die Hälfte des Vermögens. Der Anspruch beschränkt sich zudem nur auf die Herausgabe von Bargeld und nicht auf bestimmte Vermögenswerte. Daher müssen Erben ausrechnen, welchen Wert die Hinterlassenschaft hat und daraus ihren Anspruch ableiten. Bei Bankguthaben und Wertpapieren ist das einfach. Besteht der Nachlass aber vorwiegend aus Immobilien oder Firmenanteilen, müssten sie versilbert werden, um die Ansprüche der Enterbten zu erfüllen.
In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, sich auf eine Alternative zu einigen. Statt Geld erhält der Enterbte etwa ein Grundstück im gleichen Wert. So eine Lösung birgt aber Risiken: Wenn der rechtmäßige Erbe das Haus herausrückt, gilt das als Verkauf, der bei ihm Spekulationssteuer auslösen kann. Das ist der Fall, wenn der Erblasser das Objekt zuvor nicht zehn Jahre lang besessen hat. Dann ist die Differenz zwischen dem Veräußerungspreis und den ursprünglichen Anschaffungskosten abzüglich der Abschreibungen steuerpflichtig. Immerhin erhält der rechtmäßige Erbe auf Antrag einen Rabatt bei der Einkommensteuer, wenn er für Grundbesitz bereits zuvor Erbschaftsteuer zahlen musste. Um den Zugriff des Fiskus zu vermeiden, hilft es, auf Zeit zu spielen. Hatte der Verstorbene das Grundstück beispielsweise vor gut neun Jahren erworben, wird das Geschäft einfach erst nach Anlauf der Zehnjahresfrist abgewickelt.
Diese Option haben Erben nicht bei Wertpapieren, die der Verstorbene nach 2008 geordert hatte. Mangels Spekulationsfrist löst die Übergabe von Anleihen, Aktien oder Fonds zum Ausgleich des Pflichtteils immer Abgeltungsteuer aus. Es kann noch nicht einmal die Tarifermäßigung in Anspruch genommen werden.
Aufpassen müssen aber auch die Empfänger des Pflichtteils. Machen sie sofort ihren vollen Anspruch geltend, bemisst sich auch die Erbschaftsteuer an der Höhe. Wenn der Pflichterbe später auf einen Teil verzichtet, hat das auf die Bemessungsgrundlage keinen Einfluss mehr. Der Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch stellt gar eine Schenkung an den Erben dar, die erneut Steuern auslöst, obwohl sich beim Pflichtteilberechtigten und Erben per saldo überhaupt nichts verändert. Daher sollten sich Enterbte Zeit lassen. Der Anspruch auf den Pflichtteil kann innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis über den Inhalt des Testaments geltend gemacht werden. Wer gleich weniger oder gar nichts fordert, muss nur entsprechend Steuern zahen.
Doppelt Steuer, wenig geerbt
Die Lebensgefährtin erhält als Alleinerbin 2 Mio. Euro. Der Sohn des Verstorbenen macht den Pflichtteil von 500.000 Euro geltend. Nach einiger Zeit verzichtet er zur Hälfte auf seinen Anspruch. Sie zahlt mangels Verwandtschaft mit dem Erblasser hohe Abgaben. Der Verzicht löst zweimal Schenkung- beziehungsweise Erbschaftsteuer aus.
Erbschaft 2 000.000 Euro
abzügl. Freibetrag-20 000 Euro
abzügl. voller Pflichtteil-500 000 Euro
Steuerpflichtiger Erwerb1 480.000 Euro
Erbschaftsteuer (30 Prozent)444 000 Euro
Pflichtteilanspruch Sohn500 000 Euro
abzügl. Freibetrag-400 000 Euro
Steuerpflichtiger Erwerb100 000 Euro
Erbschaftsteuer (11 Prozent)11 000 Euro
Verzicht als Schenkung250 000 Euro
abzügl. Freibetrag-20 000 Euro
Steuerpflichtiger Erwerb230 000 Euro
Schenkungsteuer (30 Prozent)69 000 Euro
Quelle: eigene Berechnungen
  • FTD.de, 06.08.2010
    © 2010 Financial Times Deutschland,
Jetzt bewerten
Bookmarken   Drucken   Senden   Leserbrief schreiben   Fehler melden  

Newsletter:   Eilmeldungen Finanzen

Wenn die Deutsche Bank durch einen Stresstest fällt, erfahren Sie es zuerst in unserem Finanznewsletter.

Beispiel   |   Datenschutz
markets - Das Finanzinformationsportal
  DAX 6285,75  [-149.85 -2,33%
  Euro Stoxx 50 2134,05  [-58.8 -2,68%
  Dow Jones 12496,15  [-6.66 -0,05%
  Nasdaq Composite 2850,12  [11.04 +0,39%
  Euro 1,25777 USD  [0.00207 +0,16%
  Brent-Öl 106,31 USD  [-2.58 -2,37%
Tweets von FTD.de Finanz-News

Weitere Tweets von FTD.de

Immobilien-Kompass
Partnerangebot Immobilien suchen in ...
  14.03. Quiz Kennen Sie sich aus im DAX?

Wer seit Jahresbeginn auf Aktien setzt, kann sich bislang über einen satten Gewinn freuen. Mischen Sie mit bei der Rally - im Quiz von FTD.de. Testen Sie ihr DAX-Wissen.

Seit wann gibt es den DAX?

Quiz: Kennen Sie sich aus im DAX?

Alle Tests

 



AKTIEN + MÄRKTE

mehr Aktien + Märkte

DERIVATE

mehr Derivate

INVESTMENTFONDS

mehr Investmentfonds

IMMOBILIEN

mehr Immobilien

ALTERNATIVE ANLAGEN

mehr Alternative Anlagen

FINANZCHECK

mehr Finanzcheck

FTD-SPEZIAL: FINANZKOMMUNIKATION

mehr FTD-Spezial: Finanzkommunikation

 
© 1999 - 2012 Financial Times Deutschland
Aktuelle Nachrichten über Wirtschaft, Politik, Finanzen und Börsen

Börsen- und Finanzmarktdaten:
Bereitstellung der Kurs- und Marktinformationen erfolgt durch die Interactive Data Managed Solutions AG. Es wird keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben übernommen!

Über FTD.de | Impressum | Datenschutz | Disclaimer | Mediadaten | E-Mail an FTD | Sitemap | Hilfe | Archiv
Mit ICRA gekennzeichnet

VW | Siemens | Apple | Gold | MBA | Business English | IQ-Test | Gehaltsrechner | Festgeld-Vergleich | Erbschaftssteuer
G+J Glossar
Partner-Angebote