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Merken   Drucken   24.06.2009, 10:18 Schriftgröße: AAA

Recht + Steuern: Hauserben vor der Wahl der Qual

Nachkommen können nur noch wenige Tage zwischen altem und neuem Steuerrecht wählen. Besonders schwer ist die Entscheidung für Hauserben. Viele Belastungen sind im Voraus unwägbar. von Almut F. Kaspar (Berlin)
Der Dortmunder Spediteur Sebastian K. staunte nicht schlecht, als er Anfang des Jahres Post vom Amtsgericht bekam: Ein Onkel, der vor ein paar Wochen verstorben war, hatte ihm ein Einfamilienhaus in einem Dorf in Sachsen-Anhalt vererbt. Einen engen Kontakt hatten die beiden nie gepflegt, außerdem hatte der Spediteur aus dem Umfeld des Onkels gehört, dass der Erblasser ständig über seine Verhältnisse gelebt habe. Für den Spediteur passte das alles nicht zusammen. Dennoch ließ er sich von der vermeintlich großzügigen Erbschaft blenden und nahm sie Anfang 2009 an - ein Fehler, den er heute bereut.
Ganz blauäugig war er nicht: Er prüfte im Haus seines Onkels alle auffindbaren Bankunterlagen und Kontoauszüge. Die Immobilie war in renovierungsbedürftigem Zustand, aber nur mit einer überschaubaren Hypothek belastet. Die Rechnung des Spediteurs: Er löst die Verbindlichkeiten ab, steckt noch einmal Geld in die Renovierung, zahlt die Erbschaftsteuer - und verkauft das Haus dann. Womit er nicht gerechnet hatte, war die hohe Erbschaftsteuer, die ihm das Finanzamt in Rechnung stellte.
Der Unternehmer muss das Haus nach neuem Erbschaftsteuerrecht versteuern, das Anfang 2009 in Kraft getreten ist. Das wirkt sich für ihn nachteilig aus. Hätte er die Erbschaft noch im vergangenen Jahr angenommen, hätte er die Wahl gehabt: Denn wer 2007 oder 2008 geerbt hat, kann noch bis Ende dieses Monats entscheiden, ob er sein Erbe nach altem oder nach neuem Erbschaftsteuerrecht versteuern lassen möchte - und damit Vergleichsrechnungen anstellen.
Das ist besonders für Immobilienerben interessant. Nach Schätzungen des Berliner Wirtschaftsforschungsinstituts Empirica werden in Deutschland derzeit Jahr für Jahr etwa 145 Mrd. Euro vererbt. In der Hälfte aller Erbschaftsfälle, knapp 400.000 jährlich, gehören Immobilien dazu, vor allem Ein- oder Zweifamilienhäuser und unbebaute Grundstücke.
Mit der Reform des Erbrechts ist nun der tatsächliche Marktwert einer Immobilie die Basis zur Berechnung der Erbschaftsteuer und nicht mehr der sogenannte Bedarfswert, der meist nur etwa die Hälfte davon ausmachte. Das mag für steuerpflichtige Immobilienerben ärgerlich sein, verstößt aber nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nun nicht mehr gegen das Gleichbehandlungsgebot - denn die Empfänger von Geldvermögen mussten ihr Erbe auch bislang schon mit 100 Prozent versteuern.
Nahe Verwandte eines Erblassers profitieren nun seit Anfang Januar 2009 von höheren Freibeträgen. Für entferntere Angehörige - also Neffen wie Sebastian K. - wirkt sich das neue Recht dagegen nachteilig aus. Sie müssen deutlich mehr zahlen als etwa Kinder des Erblassers.

Teil 2:

  • Aus der FTD vom 24.06.2009
    © 2009 Financial Times Deutschland,
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