Der Dortmunder Spediteur Sebastian K. staunte nicht schlecht, als er Anfang des Jahres Post vom Amtsgericht bekam: Ein Onkel, der vor ein paar Wochen verstorben war, hatte ihm ein Einfamilienhaus in einem Dorf in Sachsen-Anhalt vererbt. Einen engen Kontakt hatten die beiden nie gepflegt, außerdem hatte der Spediteur aus dem Umfeld des Onkels gehört, dass der Erblasser ständig über seine Verhältnisse gelebt habe. Für den Spediteur passte das alles nicht zusammen. Dennoch ließ er sich von der vermeintlich großzügigen Erbschaft blenden und nahm sie Anfang 2009 an - ein Fehler, den er heute bereut.
Ganz blauäugig war er nicht: Er prüfte im Haus seines Onkels alle auffindbaren Bankunterlagen und Kontoauszüge. Die Immobilie war in renovierungsbedürftigem Zustand, aber nur mit einer überschaubaren Hypothek belastet. Die Rechnung des Spediteurs: Er löst die Verbindlichkeiten ab, steckt noch einmal Geld in die Renovierung, zahlt die Erbschaftsteuer - und verkauft das Haus dann. Womit er nicht gerechnet hatte, war die hohe Erbschaftsteuer, die ihm das Finanzamt in Rechnung stellte.
Der Unternehmer muss das Haus nach neuem Erbschaftsteuerrecht versteuern, das Anfang 2009 in Kraft getreten ist. Das wirkt sich für ihn nachteilig aus. Hätte er die Erbschaft noch im vergangenen Jahr angenommen, hätte er die Wahl gehabt: Denn wer 2007 oder 2008 geerbt hat, kann noch bis Ende dieses Monats entscheiden, ob er sein Erbe nach altem oder nach neuem Erbschaftsteuerrecht versteuern lassen möchte - und damit Vergleichsrechnungen anstellen.