BGH-Urteil zu Medienfonds:Rückendeckung für VIP-Anleger
Die Chancen geprellter Anleger der Medienfonds VIP 3 und VIP 4 auf Schadensersatz sind gestiegen. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss erstmals in letzter Instanz in einem VIP-Verfahren die Verurteilung einer Bank wegen Falschberatung bestätigt. von Karsten Röbisch (Frankfurt)
Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte die Commerzbank im Juni 2008 zu Schadensersatz in Höhe von 97.000 Euro verurteilt, weil sie eine Anlegerin nicht über die Höhe der Vermittlungsprovisionen und die Risiken der Anlage aufgeklärt hatte. Das OLG ließ damals eine Revision nicht zu. Dagegen hatte die Bank Beschwerde eingelegt, die am 17. Februar vom BGH zurückgewiesen wurde. Damit ist das Urteil des OLG München rechtskräftig.
Die Entscheidung hat Mustercharakter für die noch laufenden Verfahren. "Es ist davon auszugehen, dass sich die oft zögerlichen Instanzgerichte nun der Auffassung des BGH anschließen", sagte Jens Graf von der Kanzlei Graf Rechtsanwälte, die das Urteil erstritten hat. Bundesweit verklagen mehrere Tausend Anleger Banken auf Schadensersatz, allen voran die Commerzbank, die der größte Vertriebspartner für die Medienfonds VIP 3 und VIP 4 war. Von 2003 bis 2004 hatten rund 8000 Investoren für mehr als 650 Mio. Euro Anteile an den Fonds erworben. Diese wurden ihnen als Steuersparmodell mit Kapitalgarantie verkauft. Beide Versprechen stellten sich jedoch als falsch heraus. Zum einen kippten die Finanzbehörden die Verlustzuweisungen für die Medienfonds, sodass den VIP-Anlegern nun hohe Steuernachforderungen drohen. Zudem gab es bei den Fonds keineswegs eine Kapitalgarantie, sondern es bestand sogar ein Totalverlustrisiko.
In dem konkreten Fall hatte eine Anlegerin auf Empfehlung eines Commerzbank-Mitarbeiters Anteile an VIP 3 und VIP 4 für zusammen 130.000 Euro erworben. Das OLG München wertete die Tätigkeit der Angestellten als Beratung, infolgedessen hätte die Bank über die Vermittlungsgebühren (Kickbacks) aufklären müssen. Die Commerzbank hat nach eigener Darstellung eine Vermittlungsprovision von jeweils mehr als acht Prozent für den Verkauf der Fonds erhalten.
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