Anleger in Schieflage geratener geschlossener Immobilien- und Schiffsfonds müssen sich darauf einstellen, viel Geld in ihre Beteiligungen nachzuschießen. Dies ist die Konsequenz aus einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH).
Anlegerschützer fordern nun, die alternativen Investmentvehikel für Privatinvestoren zu verbieten. "Das Urteil zeigt, dass die Risiken einer Fondsbeteiligung für Sparer vollkommen unüberschaubar sind", sagt der Münchner Kapitalrechtsexperte Peter Mattil.
Nach dem Urteil (Az.: II ZR 240/08) dürfen Anteilseigner aus einem notleidenden Fonds gedrängt werden, wenn sie sich nicht an den Sanierungskosten beteiligen wollen. Damit hat der BGH zwar seine bisherige Rechtsprechung aufrechterhalten. Danach sind Anleger nicht verpflichtet, in Schieflage geratene Fonds mit frischem Kapital auszustatten. Allerdings sind die herausgedrängten Anleger nach dem neuen Richterspruch in jedem Fall gezwungen, ihren Anteil an den bislang im Fonds aufgelaufenen Verlusten zu tragen. Mit dem Ausschluss aus dem Fonds müssten sie für einen "sofortigen Ausgleich des negativen Auseinandersetzungsguthabens" sorgen, so der BGH. Je nach Höhe der im Fonds angefallenen Verluste können die Nachzahlungen bis auf die Höhe der gesamten bisher erhaltenen Ausschüttungen klettern.
"Staatliche Regulierung überfällig
Das Urteil dürfte Auswirkungen auf weit mehr als 200.000 Anleger haben, sagt der unabhängige Fondsexperte Stefan Loipfinger. "Mehr als 1000 geschlossene Immobilienfonds aus den 1990er-Jahren sind in Schieflage geraten." Darüber hinaus befänden sich gegenwärtig mehr als 140 Schiffsfonds in rauer See, sagt der Hamburger Schifffahrtsexperte Jürgen Dobert. "Elf Schiffsfonds sind bereits in die Insolvenz gefahren."
Das BGH-Urteil zeige, dass eine "staatliche Regulierung geschlossener Fonds überfällig ist", sagt Mattil, der als Mitglied einer Expertengruppe jüngst zu einer Anhörung des Finanzausschusses des Bundestags zur Regulierung des grauen Kapitalmarkts geladen wurde. "Die auf den Kapitalkonten notleidender Fonds aufgelaufenen Verluste sind in der Regel ausschließlich von den Initiatoren zu verantworten." So würden häufig Provisionen für den Vertrieb als sogenannte Weichkosten den Fonds in Rechnung gestellt.