Andreas Schmid konnte verhindern, dass seine Anteile an der Geschäftsführungs-GmbH wertlos wurden
Wird der Vorschlag des Gerichts angenommen, wäre zumindest die Frage der Aussetzung der Vollziehung vom Tisch. "Ich halte eine Annahme für sinnvoll", sagt Rechtsanwalt Joachim Kleefeld von der Kanzlei Mattil & Kollegen, die VIP-Anleger vertritt. Alle Beteiligten könnten sich dann der ungelösten Kernfrage widmen, wie die umstrittenen Kosten steuerlich zu behandeln sind.
Bei den VIP-Fonds entsprang der Vorschlag einer vorläufigen Aufteilung von 35 Prozent zu 65 Prozent offenbar rein pragmatischen Gründen. Eine steuerrechtliche Erklärung für diese Zahlen gibt es nicht. Das Gericht betont, dass sein Vorschlag dem Hauptsacheverfahren nicht vorgreifen soll. Alles bleibt möglich. Es könnte sein, dass die Verluste vollständig, nur zu einem Teil oder auch gar nicht anerkannt werden. Erst dann ist endgültig klar, ob und wie viel Steuern nachgezahlt werden müssen. Interessant ist der Ausgang des Verfahrens auch für Investoren anderer Medienfonds.
"Wer schon Steuern nachzahlen musste, kann sich einen Teil des Geldes zurückholen, wenn die Vereinbarung zustande kommt", sagt Anwalt Kleefeld. Anleger müssten aber überlegen, ob das sinnvoll sei. Verlören sie endgültig vor Gericht, müssten sie den ausstehenden Betrag mit Zinsen an das Finanzamt zahlen.