Bis zu 50.000 Deutsche haben mit Zertifikaten der US-Investmentbank herbe Verluste erlitten. Verkauft wurden die Papiere unter anderem von der Hamburger Sparkasse. Die muss dafür aber nicht büßen.
von Brigitte Wallstabe-WatermannFrankfurt
Die Hoffnungen vieler Lehman-Geschädigter waren groß, die Enttäuschung
ist es ebenfalls: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Klagen zweier Lehman-Anleger gegen die Hamburger Sparkasse (Haspa) rundweg abgewiesen. Der XI. Senat kam zu dem Ergebnis, die Bank habe ihre Beratungspflichten nicht verletzt (Az.: XI ZR 182/10 und XI ZR 178/10).
Ein Lehman-Opfer bei einer Demonstration in Berlin
Die beiden Kläger hatten von der Hamburger Sparkasse Zertifikate der US-Investmentbank Lehman Brothers erworben, bevor diese im September 2008 pleite ging. Ihre Inhaberschuldverschreibungen wurden im Zuge der Insolvenz wertlos. Es ist das erste Mal, dass sich der BGH inhaltlich mit den juristischen Folgen der Lehman-Pleite befasst hat. Insgesamt sind allein beim BGH 40 weitere Verfahren um Ansprüche von Lehman-Anlegern anhängig.
Die Kläger warfen der Bank vor, sie nicht ausreichend über die mit den Zertifikaten verbundenen Risiken und ihre Gewinnmarge aufgeklärt zu haben. Der Vorsitzende Richter Ulrich Wiechers dagegen befand, die Haspa habe ihre Kunden sehr wohl ausreichend über die Risiken aufgeklärt. Über ihre eigenen Gewinnmargen habe die Bank ihre Kunden nicht informieren müssen.
Haspa reagiert erleichtert
"Das Gericht hat festgestellt, dass die Haspa alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt hat, die für die Anlageentscheidung notwendig waren", zeigte sich eine Haspa-Sprecherin erleichtert. "Wir bedauern aber, dass es überhaupt zu einer gerichtlichen
Auseinandersetzung gekommen ist." Die Haspa kläre ihre Kunden im Übrigen seit einiger Zeit bereits bei Anlageberatungen über ihre Marge auf sowie über Fragen der Einlagensicherung auf.
Die Haspa informiert mittlerweile über ihre Gewinnmarge
"Es tut mir für die Lehman-Geschädigten sehr leid", sagte der Hamburger Anwalt Ulrich Husack, der die beiden Lehman-Kläger vertreten hatte. "Aber damit ist noch nicht aller Tage Abend." Aus dem Urteil dürfe nicht herausgelesen werden, dass Lehman-Geschädigte vor Gericht keine Chance hätten. Es komme weiterhin auf den Einzelfall an. Der BGH habe zwar keine Pflichtverletzungen darin gesehen, dass die Bank nicht über ihre Marge oder nicht über die Einlagensicherung aufgeklärt habe. Wenn sonstige Beratungsfehler vorlägen, sei das aber im Einzelfall zu prüfen.
Ein wichtiger Knackpunkt war der Zeitpunkt, zu dem die Zertifikate verkauft wurden. Einer der beiden Kläger hatte sie bereits im Dezember 2006 erworben, der andere im Oktober 2007. Damals sei die Lehman-Pleite auch für die Haspa nicht absehbar gewesen, urteilte der Bundesgerichtshof.
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