Steuerlich ist dies jedoch von Nachteil, wenn - wie derzeit - die Kurzfristzinsen äußerst gering sind. Anleger versteuern dann die Kupons aus den Anleihen als Kapitaleinnahmen, die Verluste aus den Swaps lassen sich aber nicht gegenrechnen.
Der Grund dafür sind die gesetzlichen Besonderheiten, die für thesaurierende Fonds gelten. Danach unterliegen die erhaltenen Zinsen einmal im Jahr der Abgeltungsteuer, nicht jedoch das Plus oder Minus aus Termingeschäften. Da die ETF-Bestände derzeit vorrangig noch Bonds mit hoher Verzinsung aufweisen, bescheren die Swaps als Gegengeschäft Verluste und per Saldo ein marktgerechtes Ergebnis von derzeit rund einem halben Prozent im kurzfristigen Bereich. Da die Anleihen jedoch bis zu vier Prozent bringen, müssen Anleger davon ein Viertel an den Fiskus abgeben. Das ist mehr, als der Fonds überhaupt an Erträgen abwirft.
Werden die Fondsanteile erst 2009 gekauft, gleicht sich dieser Nachteil beim späteren Verkauf wieder aus. Dann können sich Anleger das Geld über die Steuererklärung zurückholen, in dem sie das realisierte Minus mit Zinsen oder Dividenden verrechnen. Bei ETFs, die schon Ende 2008 im Depot lagen, gelingt das nicht. Denn hier gibt es höchstens die steuerlich kaum nutzbaren Spekulationsverluste binnen Jahresfrist.
Die Fondsgesellschaften können den Steuernachteil beheben, indem sie ihren Bestand auf Anleihen mit niedrigen Kupons umschichten. Dann fallen Zinsen und Abgeltungsteuer entsprechend geringer aus, und die Swaps liegen nicht mehr im Minus. In Hochzinsphasen bringt die Steuerregel allerdings Vorteile, denn dann werfen die Rententitel im Fonds geringe steuerpflichtige Erträge ab, und die entsprechenden Gewinne aus den Swaps unterliegen nicht der Abgeltungsteuer.
Wichtig: Da diese Geldmarkt-ETFs im Ausland aufgelegt wurden, müssen die thesaurierten Erträge in der Steuererklärung auftauchen. Abgeltungsteuer wird nämlich nur bei inländischen Anteilen automatisch abgeführt.