Immobilien:Anspruch auf nachträgliche Eigenheimzulage
Die Eigenheimzulage ist 2006 zwar gestrichen worden, doch ein aktuelles Urteil eröffnet einigen Hausbesitzern noch die Chance auf den staatlichen Zuschuss. von Robert Kracht
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hält eine 2004 eingeführte gesetzliche Verschärfung für verfassungswidrig, wonach bei Ehegatten für den Anspruch auf Förderung immer das gemeinsame Einkommen zählt. Damit konnten die Paare nicht mehr die zuvor übliche getrennte Veranlagung wählen, bei der die Einkünfte eines Ehepartners nicht berücksichtigt werden, was zu einer besseren Chance auf Genehmigung der Zulage führte. Diese Beschränkung verletze, so die Richter, den Gleichbehandlungsgrundsatz. Ist ein Paar nämlich nicht verheiratet, zählt nur das jeweilige Einkommen, und ledige Partner kommen eher in den Genuss der Eigenheimzulage.
Dieses Urteil können alle Ehepaare nutzen, die in den Jahren vor 2006 einen Bauantrag gestellt oder ein Haus gekauft haben und auf den Zulagenantrag wegen Überschreiten der Verdienstgrenze verzichtet haben. Mangels Bescheid vom Finanzamt ist der Fall noch nicht bestandskräftig. Verheiratete Bauherren, die gerade erst ins frisch fertiggestellte Heim einziehen oder dies 2006 vollzogen haben, sollten nun für die Einkommensteuererklärungen statt der üblichen gemeinsamen die getrennte Veranlagung beantragen, was auch bei schon vorliegenden Bescheiden möglich ist.
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