Durch diese gewerbliche Nutzung wird ein Hausverkauf steuerpflichtig - sofern er innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist erfolgt. Das gilt auch dann, wenn die Beamten die steuerliche Absetzung des Büros abgelehnt haben. Das Begehren für den Abzug ist aktenkundig. Damit ist immer nachvollziehbar, dass es in Haus oder Eigentumswohnung zumindest einen Raum gab, der nicht zu Wohnzwecken genutzt wurde, was zur Steuerpflicht führt.
Dann muss die Steuer anteilig für die Fläche bezahlt werden, die auf das heimische Büro entfällt. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob der Verkauf zwingende Gründe wie etwa Familiennachwuchs oder Geldsorgen hat. Die Rechnung macht der Fiskus sogar dann auf, wenn ein Umzug aus beruflichem Anlass erfolgen musste. Von dieser Steuerpflicht erfahren Hausbesitzer meist erst, wenn sie ihr Domizil bereits verkauft haben und das Finanzamt vorstellig wird. Denn über eine Kopie des Notarvertrags erhalten sie Kenntnis von dem Geschäft, und das vorhandene Arbeitszimmer ergibt sich aus den Steuerakten.
Bei der Berechnung der Steuer wird dem Verkaufserlös aber nicht der Anschaffungspreis, sondern der geringere Buchwert gegenübergestellt. Das bedeutet, dass die bis dahin rechnerisch aufgelaufene Abschreibung rückgängig gemacht wird. Diese Berechnungsart führt dazu, dass das Finanzamt selbst auf Verlustgeschäfte Steuern erhebt.