Hausbesitzer können jetzt in ihrer Steuererklärung unter gewissen Umständen die Kreditzinsen auf das selbst bewohnte Domizil in voller Höhe als Sonderausgaben absetzen. Um das Ziel zu erreichen, ist allerdings ein Umweg nötig. von Robert Kracht
Das Bundesfinanzministerium hat jetzt nach rund zwei Jahren Beratung ein entsprechendes Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: X R 45/03) anerkannt.
Zunächst schenken Eltern ihrem Nachwuchs Geld oder Wertpapiere, damit die Kinder davon das Darlehen auf das Einfamilienhaus tilgen. Dadurch sparen die Kinder die monatlichen Kreditzinsen. Diese Summe wird den Eltern dann als lebenslange Rente vermacht - was auch vertraglich fixiert werden muss -, und dieses Geld können die Kinder dann als Sonderausgabe vollständig absetzen. Aus Sicht der Eltern ändert sich kaum etwas, sie versteuern die erhaltenen Rentenzahlungen wie vorher auch die Zinserträge und haben netto dasselbe auf dem Konto.
Hier handelt es sich um eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen. Die Zahlungen an die Eltern sind als dauernde Last bei den Sonderausgaben ohne eine Höchstgrenze absetzbar.
Das familiär ideale Versorgungsmodell gelingt auch, wenn die Bank für die vorzeitige Kreditablösung eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung verlangt. Entweder nimmt der Kreditnehmer das angesichts der Steuerersparnis in Kauf, oder die elterlichen Gelder werden von den Kindern bis zum Ablauf des Zinsbindungstermins angelegt. Auch dann kann der Nachwuchs die Versorgungsleistungen bereits absetzen. Das Finanzamt verlangt für den Sonderausgabenabzug nur, dass Kapitaleinnahmen oder eingesparte Hauskosten ausreichen, um die den Eltern zugesagten Zahlungen hieraus finanzieren zu können.
Dieser Abzug von dauernden Lasten gelingt auch, wenn die Kinder aus der Mietwohnung in das Eigenheim umziehen möchten. Nehmen sie nun die Gelder der Eltern für den Hauskauf oder -bau, liegt ebenfalls eine steuerbegünstigte Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen vor. In diesem Fall gilt die nach dem Umzug in die eigenen vier Wände ersparte Miete als maßgeblicher Ertrag.
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