Hintergrund einer solchen Kettenschenkung sind die höheren Freibeträge bei der nahen Verwandtschaft, sodass Familien oftmals Mittelspersonen einschalten. Dieses Sparmodell wird künftig weiter zunehmen, da die anstehende Erbschaftsteuerreform drastisch anziehende Freibeträge für den engen Familienkreis vorsieht, für die übrigen Angehörigen hingegen höhere Tarife einführt.
Der klassische Fall sind Geschenke an den Lebensgefährten, die über das gemeinsame Kind laufen. Ein Partner gibt dem Nachwuchs Geld, das dieser anschließend seinem anderen Elternteil schenkt. Da hier verwandtschaftliche Verbindungen bestehen, kommen hohe Freibeträge zum Tragen, die steuerlich ungünstige direkte Übergabe an den Lebenspartner kann vermieden werden.
Beliebt ist auch die Schenkung an Schwiegersohn oder -tochter, die über den eigenen Nachwuchs abgewickelt wird. Da die Übergabe an Sohn oder Tochter und von diesen anschließend an den Ehepartner mit hohen Freibeträgen ausgestattet ist, kann diese Gestaltung je nach Höhe des Vermögens einige Tausend Euro Steuern sparen.
Fast schon ein Klassiker ist die Übergabe des halben Vermögens an den Ehepartner. Anschließend schenken beide Elternteile an den Nachwuchs und beanspruchen gleich zwei Kinderfreibeträge von derzeit 205.000 Euro und in Kürze von 400.000 Euro. Diese Dreieckskonstruktion ist grundsätzlich zulässig. Sofern durch eine solche Gestaltung allerdings nur Steuern gespart werden sollen, geht das Finanzamt von einem unzulässigen Gestaltungsmissbrauch aus. Nachteilig wirkt sich hierbei aus, wenn die Mittelsperson keinen eigenen Entscheidungsspielraum hat, was sie mit dem erhaltenen Vermögen anstellt. Nur wenn es der Dritte zumindest auf dem Papier selbst in der Hand hat, eine weitere Schenkung ausführen zu können, akzeptiert das Finanzamt die zweifache Übertragung und geht so oft leer aus.