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Merken   Drucken   12.01.2008, 15:00 Schriftgröße: AAA

Portfolio: Auf Umwegen schenken spart Steuern

Wird Vermögen über Dritte vermacht, können Freibeträge optimal genutzt werden. Der Fiskus unterstellt jedoch oft Missbrauch. von Robert Kracht
Schenkungen gehören mit zu den beliebtesten Methoden, wenn es darum geht, dem Finanzamt ein Schnippchen zu schlagen. Gelangen beispielsweise Präsente erst auf Umwegen an die gewünschte Zielperson, spart das oft Erbschaftsteuer. Denn dann sind hohe Freibeträge nutzbar, die bei direkten Zuwendungen nicht greifen.
Nach einem aktuellen Urteil des Hessischen Finanzgerichts liegt jedoch Gestaltungsmissbrauch vor, wenn hierüber lediglich Steuervorteile erzielt werden sollen und es ansonsten keinen Grund für den gewählten komplizierten Umweg gibt (Az. 1 K 268/2004).
Hintergrund einer solchen Kettenschenkung sind die höheren Freibeträge bei der nahen Verwandtschaft, sodass Familien oftmals Mittelspersonen einschalten. Dieses Sparmodell wird künftig weiter zunehmen, da die anstehende Erbschaftsteuerreform drastisch anziehende Freibeträge für den engen Familienkreis vorsieht, für die übrigen Angehörigen hingegen höhere Tarife einführt.
Der klassische Fall sind Geschenke an den Lebensgefährten, die über das gemeinsame Kind laufen. Ein Partner gibt dem Nachwuchs Geld, das dieser anschließend seinem anderen Elternteil schenkt. Da hier verwandtschaftliche Verbindungen bestehen, kommen hohe Freibeträge zum Tragen, die steuerlich ungünstige direkte Übergabe an den Lebenspartner kann vermieden werden.
Beliebt ist auch die Schenkung an Schwiegersohn oder -tochter, die über den eigenen Nachwuchs abgewickelt wird. Da die Übergabe an Sohn oder Tochter und von diesen anschließend an den Ehepartner mit hohen Freibeträgen ausgestattet ist, kann diese Gestaltung je nach Höhe des Vermögens einige Tausend Euro Steuern sparen.
Fast schon ein Klassiker ist die Übergabe des halben Vermögens an den Ehepartner. Anschließend schenken beide Elternteile an den Nachwuchs und beanspruchen gleich zwei Kinderfreibeträge von derzeit 205.000 Euro und in Kürze von 400.000 Euro. Diese Dreieckskonstruktion ist grundsätzlich zulässig. Sofern durch eine solche Gestaltung allerdings nur Steuern gespart werden sollen, geht das Finanzamt von einem unzulässigen Gestaltungsmissbrauch aus. Nachteilig wirkt sich hierbei aus, wenn die Mittelsperson keinen eigenen Entscheidungsspielraum hat, was sie mit dem erhaltenen Vermögen anstellt. Nur wenn es der Dritte zumindest auf dem Papier selbst in der Hand hat, eine weitere Schenkung ausführen zu können, akzeptiert das Finanzamt die zweifache Übertragung und geht so oft leer aus.
Lukrative Umwege
Geschenke über Dritte bringen so viel mehr an Freibetrag:
+153800 € Großeltern beschenken Enkel über ihre eigenen Kinder.
+ 199800 € Partner vermacht Vermögen an Lebensgefährten über gemeinsamen Nachwuchs.
+ 205000 € Elternteil schenkt eine Vermögenshälfte vorab dem Ehegatten, dann erst geht der Besitz von beiden an Sohn oder Tochter.
+ 194700 € Schenkung erfolgt zuerst über den Nachwuchs an Schwiegertochter oder -sohn.
Zusatzeffekte Durch das gewonnene Freibetragsvolumen gilt weniger als steuerpflichtiger Erwerb. Damit sinkt auch die Progression auf das kleinere Restvermögen. Die Steuersätze für die nähere Verwandtschaft sind zudem deutlich niedriger.
Maßgeblich für die Beurteilung dieser Grundsatzfrage sind die Ausgestaltung der Verträge und damit die erkennbar angestrebten Ziele der Parteien. Der dem Urteil des Hessischen Finanzgerichts zugrunde liegende Urteilsfall zeigt, dass eindeutige Umgehungen aufgedeckt werden, wenn etwa beide Verträge aufeinander abgestimmt sind. Der Umweg hat dann keine wirtschaftliche Bedeutung, und besteuert wird nur der steuerungünstige Transfer an die Zielperson.
Doch die Parteien können auch geschickter vorgehen. Hilfreich ist sowohl eine vertragliche, als auch die zeitliche Komponente. Wird der Mittelsperson Vermögen zugewendet, das diese erst nach Wochen oder gar Monaten an den Endempfänger verschenkt, kann eher von eigener Entscheidungsfreiheit ausgegangen werden. Liegen keine offiziellen schriftlichen Verpflichtungen etwa per Notarvertrag vor, wonach Geld oder Immobilien zwingend weiterzugeben sind, hat das Finanzamt wenig Anhaltspunkte, um Gestaltungsmissbrauch anzunehmen. Wird Vermögen beispielsweise erst nach einem Vierteljahr über das gemeinsame Kind dem Lebensgefährten vermacht, ist den Parteien eine zielgerichtete Umgehung kaum nachzuweisen, wenn dieser zweite Schritt nicht dokumentiert ist.
  • FTD.de, 12.01.2008
    © 2008 Financial Times Deutschland,
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