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Merken   Drucken   21.02.2006, 10:34 Schriftgröße: AAA

Portfolio: Bankbescheide mit Steuertücken

Ende Februar versenden alle inländischen Banken und Fondsgesellschaften an ihre Kunden Finanzübersichten für steuerliche Zwecke. Sie sollen Anlegern beim Ausfüllen ihrer Steuererklärung helfen, sorgen aber auch für Verwirrung und enthalten oft Fehler. von Robert Kracht
Die Bescheinigung orientiert sich an den für Kapitalerträge maßgebenden Anlagen KAP, AUS und SO. Zinsen und Dividenden werden nach Arten summarisch, Verkäufe pro einzelner Transaktion und Auslandserträge nach Ländern getrennt aufgelistet. Hierzu müssen die Geldhäuser ein vorgegebenes amtliches Muster verwenden. "Die Jahresbescheinigung ist durch die Angleichung an die Formulare generell eine nützliche Hilfestellung für die Steuererklärung, birgt allerdings auch die Gefahr, dass die Daten ungeprüft übernommen werden", sagt Steuerberaterin Manuela Wänger von Ebner, Stolz & Partner aus Stuttgart.
Stückzinsen und Zwischengewinne beachten
Die Liste für die aktuelle Steuererklärung umfasst erstmals nur noch alle steuerpflichtigen Börsengeschäfte innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist, mit An- und Verkaufsdaten sowie dem Ergebnisausweis. Hierbei ist nicht auszuschließen, dass auch Börsengeschäfte außerhalb der Jahresfrist auftauchen, was zu unnötiger Steuerpflicht führt. Ein Abgleich mit den Abrechnungsbelegen ist daher zwingend geboten. "Steuerlich maßgebend ist bereits der Börsenkauftag und nicht der Geldabfluss vom Konto", so die Expertin. Der längere Zeitraum kann genauso in die Steuerfreiheit führen wie bei Aktien, die Anleger über Aktienanleihen, Discountzertifikate oder Bezugsrechte erhalten haben. Hier gilt als Anschaffung der Termin, an dem über die Umwandlung entschieden wurde, und nicht die deutlich spätere Depoteinbuchung.
Besonders achten sollten Sparer auf Stückzinsen bei Anleihen sowie Zwischengewinne bei Fonds. Diese gelten als negative Kapitaleinnahmen, mindern aber nicht immer die bescheinigten positiven Erträge. Daher bringt die Überprüfung, ob die Bank diese Minusposten überhaupt und vollständig berücksichtigt hat, bares Geld. Ansonsten sind Stückzinsen und Zwischengewinne dem Finanzamt über den Ausweis im Kaufbeleg nachzuweisen.
Seit 2005 gilt eine neue Steuerregel, das so genannte FiFo-Verfahren. Hiernach gelten die zuerst erworbenen Papiere als zuerst verkauft. Das wirkt sich im Gewinnfall günstig aus, da Werte außerhalb der Spekulationsfrist fiktiv zuerst aus dem Depot fliegen. Ebenfalls vorteilhaft ist diese Methode beim verbilligten Nachkauf. Wird anschließend wegen gestiegener Kurse ein Teil wieder abgestoßen, kommen die teuer erworbenen Papiere zuerst in die Berechnung, minimieren den Gewinn oder führen sogar zu einem Minusergebnis.
Gewinn mindern und Verlust erhöhen
Eine intensive "Nachbehandlung" ist zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Renten- und Geldmarktfonds geboten, die während der einjährigen Spekulationsfrist veräußert werden. Den Gewinn oder Verlust weist die Jahresbescheinigung auf die Anlage SO aus. Allerdings muss das Ergebnis bereinigt werden, da hierin die bis zum Verkauf aufgelaufenen Zwischengewinne enthalten sind. Dieser Betrag taucht als Kapitaleinnahme ebenfalls in der Anlage KAP auf. Somit müssen Anleger ihre Spekulationserträge exakt um die Zwischengewinne korrigieren, was den Gewinn mindert und den Verlust erhöht.
Noch gravierender wirken sich die bescheinigten Verkaufsdaten bei thesaurierenden Fonds aus. Hier werden die in den Anteilen aufgelaufenen Erträge einmal im Jahr den Kapitaleinnahmen zugeschlagen, sind aber mangels Ausschüttung weiterhin im Kurswert erhalten. In diesem Fall ist das Spekulationsergebnis neben dem Zwischengewinn auch noch um die thesaurierten und steuerpflichtigen Kapitaleinnahmen zu mindern.
Die Jahresbescheinigungen sind nicht zwingend aufzubewahren oder automatisch dem Finanzamt einzureichen. Die Sachbearbeiter fordern sie jedoch verstärkt als Beleg zur Steuererklärung an. Wird der Bitte nicht entsprochen, haken die Beamten über den seit April 2005 zugänglichen Datenpool sämtlicher inländischer Kreditinstitute nach.

Bereits abgemahnt
Vorjahressünden Für 2004 mussten Banken die Jahresbescheinigung erstmals ausstellen. Bei Börsengeschäften gab es aus Vereinfachungsgründen noch Erleichterungen, viele Institute haben aber bereits neben den Kapitaleinnahmen die kompletten Transaktionswerte aufgelistet. Dies führte zu vielen Fehlern, wie das Bundesfinanzministerium bei den Bankenverbänden bemängelt hatte. So wurden Anschaffungsdaten von Aktien zu spät datiert oder gezahlte Stückzinsen nicht ausgewiesen. Das konnte unnötig Steuern kosten.
Timing Ein früherer Kauftermin kann über die Spekulationsfrist retten, und Stückzinsen sind als negative Kapitaleinnahmen verrechenbar. Diese Steuervorteile konnte aber nur nutzen, wer in die Daten der Jahresbescheinigung eingestiegen ist und zu seinen Gunsten korrigiert hat.
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  • Aus der FTD vom 21.02.2006
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