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Merken   Drucken   27.06.2006, 08:00 Schriftgröße: AAA

Portfolio: Depot nach Steuerregeln ausrichten

Aufwendungen für Aktienanlagen lassen sich schon nach geltendem Recht komplett absetzen. Zwar sind Dividenden und Spekulationsgewinne mit Aktien nur zur Hälfte steuerpflichtig, die entsprechenden Werbungskosten können dafür aber auch nur zu 50 Prozent beim Finanzamt geltend gemacht werden. von Robert Kracht
Ob das gerechtfertigt ist, muss der Bundesfinanzhof in einer aktuell anhängigen Revision klären (Az.: VIII R 69/05). Hintergrund ist die geltende Systematik, wonach die von einer Kapitalgesellschaft bereits versteuerten Gewinne bei Ausschüttung noch einmal vom Fiskus erfasst werden. Die Doppelbesteuerung soll das Halbeinkünfteverfahren abmildern, beseitigen kann es diese aber nicht vollständig. Kommt nun auch noch der halbierte Kostenansatz hinzu, sind weitere Benachteiligungen die Folge.
Das gilt besonders für Aktionäre, die auf Kredit kaufen, hohe Bankgebühren zahlen, teure Vermögensverwalter engagieren, häufig Anlegerseminare besuchen oder fleißig zu Hauptversammlungen pilgern. Sie bleiben ebenso zur Hälfte auf ihren Unkosten sitzen wie Spekulanten auf ihren Bankspesen.
Der eingeschränkte Werbungskostenabzug könnte einen Verfassungsverstoß darstellen. Denn das Halbeinkünfteverfahren soll eine Doppelbelastung von Gewinnausschüttungen mindern, belastet Anleger durch den begrenzten Abzug ihrer Aufwendungen aber zusätzlich. Aktionäre sollten daher ihre noch nicht bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide seit 2001 offen halten, indem sie mit Verweis auf das Aktenzeichen ein ruhendes Verfahren beantragen. Das ist besonders ratsam bei Kreditaufnahmen oder anderen hohen Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Geldanlage.
Strenge Aufteilung erst ab bestimmten Grenzen
Unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens sollte die Kostenstruktur eines Portfolios aber generell auf die geltende Steuerregel ausgerichtet werden. Denn der Aufwand für Anleihen, Immobilien- oder Rentenfonds, Zertifikate und Aktienanleihen wird nicht halbiert. In einem gemischten Depot ist es zumeist gar nicht so einfach, die Werbungskosten für die Geldanlage einwandfrei aufzuschlüsseln.
Streng genommen muss eine Aufteilung nach den einzelnen Erträgen, Dividenden und sonstigen Kapitaleinnahmen, vorgenommen werden. Diese Mühe verlangt das Bundesfinanzministerium (BMF) aber nicht, wenn die Aufwendungen pro Jahr maximal 500 Euro (bei Ehegatten 1000 Euro) nicht übersteigen (Az.: IV C 1 - A 2252 - 184/02). Dann können sie nach eigenem Belieben verteilt und im Zweifel zu Gunsten von Anleihen oder Rentenfonds geschätzt werden. Das bringt dann die komplette Berücksichtigung.
Kosten von Aktien zu ertragreichen Zinspapieren verlagern
Diese Vereinfachung gelingt nicht mehr, wenn die Kosten eindeutig zuzuordnen sind. So gehört etwa die Fahrt zur Hauptversammlung und der Kredit für den Aktienkauf ohne Zweifel zu den Dividenden und zählt nur zur Hälfte. In diesem Fall können Anleger die Werbungskosten-Regeln durch eigenes Handeln zu ihren Gunsten korrigieren. Motto: Kosten von Aktien zu ertragreichen Zinspapieren verlagern. So ist zu überlegen, ob ein Wertpapierkredit in Rentenwerte gewandelt werden kann. Fachliteratur lohnt sich besonders für Zinsanlagen, das Anlegerseminar ist am steuergünstigsten, wenn es sich ausschließlich mit Rentenpapieren beschäftigt - ebenso wie der Vermögensberater am besten über die Vorteile von Aktienanleihen informiert.
Über die von den Banken erstellte Jahresbescheinigung werden die Gebühren für Konto und Depot aufgelistet, verteilt auf Kapitaleinnahmen und Verkaufsgeschäfte. Hieraus lässt sich aber noch keine Zuordnung zu Aktien- oder Rentenpapieren erkennen. Somit ist diese Bescheinigung nicht hinderlich und sogar als Beleg bei der optimalen Zuordnung der Kosten für die Steuererklärung nutzbar. Mühelos lassen sich pro Jahr immerhin 51 Euro über den Werbungskosten-Pauschbetrag absetzen. Der mindert sich auch nicht, wenn nur zur Hälfte steuerfreie Dividenden vorliegen.
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  • Aus der FTD vom 27.06.2006
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