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Merken   Drucken   21.12.2006, 13:20 Schriftgröße: AAA

Portfolio: Finanzhof stärkt Hausbesitzer

Der Gesetzgeber meinte es 2006 nicht gut mit Hausbesitzern: Wegfall von Eigenheimzulage und degressiver Absetzung für Abnutzung (AfA) sowie höhere Immobilienbewertung sind nur einige Beispiele hierfür. Gut, dass es die Justiz gibt. von Robert Kracht
Positiv für viele Bürger ist aber, dass der Bundesfinanzhof (BFH) im auslaufenden Jahr ein Herz für Grundstückseigentümer bewies und tendenziell eher gegen den Fiskus entschied. Hier eine Übersicht der wichtigsten Entscheidungen:
Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich und ohne Nachweis davon auszugehen, dass zumindest langfristig ein Überschuss erwirtschaftet werden soll. Das Finanzamt darf daher nicht auf Liebhaberei untersuchen und muss die Verluste ohne Nachfrage anerkennen (Az.: IX R 35/05).
Richtet der Arbeitgeber Mitarbeitern einen Telearbeitsplatz in der Wohnung ein, gilt dies als Mittelpunkt der Berufstätigkeit. Somit ist auch 2007 der volle Werbungskostenabzug erlaubt. Ausreichend ist über die Woche gesehen ein überwiegender Aufenthalt nach Stunden im heimischen Büro (Az.: VI R 21/03).
Wird in einem Mehrfamilienhaus das nicht zur Wohnung gehörende Dachgeschoss als Büro genutzt, handelt es sich um ein außerhäusliches Arbeitszimmer, das nicht unter die Abzugsbeschränkung fällt. Das gilt auch für separat beruflich genutzte Kellerräume. Damit sind die Kosten auch 2007 voll absetzbar (Az.: VI R 39/04).
Wird die Herstellung einer Mietwohnung wegen Baumängeln rückgängig gemacht, stellen Abfindung und Gebühren vorab entstandene Werbungskosten dar. Diese mindern dann die anderen Einkünfte wie Lohn oder Zinsen (Az.: IX R 3/04).
Zieht ein Arbeitnehmer-Ehepaar ins Eigenheim, sind die Umzugskosten auch dann als werbungskostenabzugsfähig, wenn sich anschließend die Pendelfahrt zur Firma nur bei einem der Partner verringert und beim anderen sogar vergrößert (Az.: IX R 79/01).
Beauftragen die Eltern im eigenen Namen Handwerker und begleichen auch die Rechnung, kann der Sohn als Hausbesitzer diesen Aufwand bei den Mieteinkünften als Werbungskosten abziehen. Ein solcher abgekürzter Vertragsweg ist nach BFH-Ansicht steuerlich vom Finanzamt zu akzeptieren (Az.: IX R 25/03).
Selbst genutzte Immobilien unterliegen nicht der Spekulationsbesteuerung. Hierfür reicht es aus, wenn Vorbereitungsmaßnahmen für einen geplanten Einzug getroffen wurden, auch wenn das Haus vor dem Umzug doch verkauft wird (Az.: IX R 18/03).
Wird ein Gebäude nur teilweise für umsatzsteuerpflichtige Leistungen genutzt, darf die Vorsteuer nur nach der anteiligen Fläche abgezogen werden. Das gilt aber nicht für Erhaltungsaufwand, der konkret dem betrieblichen Bereich zugeordnet werden kann. Insoweit muss das Finanzamt die Vorsteuer voll erstatten (Az.: V R 43/03).
Wird Betriebsvermögen zusammen mit einem Wohnhaus auf den Nachwuchs übertragen, hat das Finanzamt die Aufteilung des Kaufpreises nach der von den Vertragsparteien vorgenommenen Zuordnung der Besteuerung zugrunde zu legen (Az.: IX R 34/05).
Wird ein Immobilienkauf wegen Insolvenz des Bauträgers rückabgewickelt, ist dies kein Spekulationsgeschäft. Hier liegt nur eine nicht steuerbare Rückabwicklung vor, auch wenn der potenzielle Neubesitzer hierfür von der bürgenden Bank einen Schadensersatz bekommt (Az.: IX R 47/04).
  • Aus der FTD vom 21.12.2006
    © 2006 Financial Times Deutschland,
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