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Merken   Drucken   24.07.2007, 11:19 Schriftgröße: AAA

Portfolio: Fonds als Steuersparmodell

Der Fiskus erlässt strenge Regeln, die auch Hauskäufe und fremdfinanzierte Rentenversicherungen betreffen. Für Anleger lohnt es, einen genauen Blick auf die neuen Bestimmungen zu werfen. von Robert Kracht
Seit November 2005 sind geschlossene Fonds als Steuersparmodelle so gut wie Geschichte: Seither dürfen rote Zahlen nur noch mit späteren Gewinnen aus dieser Anlage verrechnet werden, nicht jedoch wie früher mit anderen Einkünften. Nach gut 20 Monaten Bedenkzeit hat sich nun die Finanzverwaltung per Anwendungserlass erstmals zum damals eingeführten Paragrafen 15b Einkommensteuergesetz geäußert (Az.: IV B 2S 2241-b/07/0001). Das Schreiben ist Pflichtlektüre für Initiatoren und Anleger. Denn in einigen Fällen kommt es schneller als erwartet zur Einstufung als Steuerstundungsmodell. Der Erlass ist auch für den Kauf einer Immobilie beim Bauträger und für fremdfinanzierte Rentenversicherungen relevant.
Als Steuerstundungsmodell wird ein geschlossener Fonds eingestuft, der bezogen auf das Eigenkapital mehr als zehn Prozent Anfangsverluste bis zum Erreichen der Gewinnschwelle prognostiziert. Wie hoch das Minus später tatsächlich ausfällt, spielt keine Rolle. Dann werden die aufgelaufenen Verluste vom Finanzamt konserviert, bis sich die ersten positiven Einkünfte einstellen. Eine Verrechnung gelingt nur mit der gleichen Quelle. Erhält beispielsweise ein Anleger aus einem Solarfonds 10.000 Euro Gewinn und aus einem Windpark Verluste in gleicher Höhe zugewiesen, muss er das Plus voll versteuern und die roten Zahlen in Zukunft in der Hoffnung auf Gewinne verschieben. Erwirtschaftet der Windenergiefonds anschließend keine oder nur magere positive Ergebnisse, bleiben Anleger auf ungenutzten Minusposten sitzen.
Ob die Zehn-Prozent-Hürde überschritten wird, entscheidet das Finanzamt nach dem Verhältnis von Anfangsminus zu Zeichnungskapital. Diese auf den ersten Blick einfache Rechnung sollten Sparer kritisch prüfen, denn es kommt unerwartet häufig zum Steuerstundungsmodell. Von der Einlage werden nämlich Ausschüttungen bis zum prognostizierten Breakeven genauso abgezogen wie ein Kredit auf den Fondsanteil oder die bis dahin noch nicht gezahlten Raten. Durch diese Abschläge schnellt die Prüfrechnung des Fiskus deutlich nach oben. Bei 50-prozentiger Fremdfinanzierung eines Anteils von 10.000 Euro sind steuerlich nur 5000 Euro relevant. Ein winziger Anfangsverlust von 600 Euro führt dann schon zum Stundungsmodell. Bei Zahlung aus Eigenmitteln liegt der Anleger hingegen deutlich unter der Schwelle und kann sofort verrechnen.
Der Stundungseffekt muss nicht immer negativ sein. Weist der Beteiligte in den späteren ertragreichen Fondsjahren eine hohe Progression auf, kann er sich über die Verrechnung der anfangs gestrichenen Verluste freuen. Entscheidend ist nur, dass der Fonds über die Laufzeit überhaupt positive Renditen ausweist. Ansonsten ist das nicht verbrauchte Minus endgültig verloren.
Muss der Fonds unerwartete Aufwendungen in Kauf nehmen, zählen diese für die Berechnung der Grenze nicht mit. Ist sie aber überschritten, entfällt für sämtliche roten Zahlen die sofortige Verrechnung.
Die Erzielung steuerfreier Auslandserträge ist kein schädlicher Vorteil und führt generell nicht zum Steuerstundungsmodell. Erreichen aber die nach deutschem Recht ermittelten Verluste zehn Prozent, kommt es unabhängig von sonstigen Möglichkeiten nicht zu einem negativen Progressionsvorbehalt, also der Tarifminderung für das übrige Einkommen.
Private-Equity-Fonds gelten nicht als Stundungsmodell, da sie steuerfreie Gewinne produzieren wollen und Kosten kaum absetzen können.
Dach- und Zielfonds werden zweistufig geprüft. Ist die Untergesellschaft ein Stundungsmodell, kommt das Minus oben selbst dann nicht an, wenn der Dachfonds Erträge vorweist.
Hat der Schifffonds als Kombimodell vor der Umstellung auf die Tonnagesteuer Verluste angehäuft, sind diese überhaupt nicht mehr verrechenbar und verpuffen über die Laufzeit.
Der Kauf einer Immobilie beim Bauträger kann Paragraf 15b auslösen, wenn dieser Zubehör mit anbietet. Das führt dazu, dass Abschreibungen, Finanzierungsaufwand und andere laufende Kosten steuerlich erst einmal gar nicht als Werbungskosten zählen. Im Gegensatz hierzu kann der herkömmliche Bauherr seine Mietverluste sofort mindernd geltend machen.
Fremdfinanzierte Kapitallebens- und Rentenversicherungen gegen Einmalbetrag gelten als Stundungsmodell. Damit wirken sich Schuldzinsen erst einmal nicht und später kaum als Werbungskosten aus. Bislang sponserte das Finanzamt die Police über Jahrzehnte durch eine jährliche Steuererstattung, bis die ersten Einnahmen flossen. Jetzt müssen die Versicherten ihre Finanzierung vollständig aus eigener Tasche bezahlen.
Rechenbeispiel
Der Anleger zeichnet einen zur Hälfte mit Kredit finanzierten Immobilienfonds für 100.000 Euro. Das Prospekt prognostiziert bis zur Gewinnschwelle 20.000 Euro Ausschüttungen und nur geringe Anfangsverluste von 4000 Euro. Trotzdem kauft er ein Stundungsmodell.
Der Fiskus kalkuliert streng
Gezeichnete Einlage 100 000 €
Fremdfinanzierter Anteil -50 000 €
Ausschüttungen -20 000 €
Relevante Einlage 30 000 €
Verlustprognose 4000 €
Im Verhältnis 13,3%
Quelle: eigene Berechnungen
 
  • Aus der FTD vom 24.07.2007
    © 2007 Financial Times Deutschland,
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