FTD.de » Finanzen » Geldanlage » Hand in Hand fürs Finanzamt wirtschaften

Merken   Drucken   14.09.2007, 10:00 Schriftgröße: AAA

Portfolio: Hand in Hand fürs Finanzamt wirtschaften

Bei gemeinsamen Konten kommt es häufig unverhofft zu steuerpflichtigen Schenkungen. Spätestens im Erbfall kassiert der Fiskus kräftig mit. von Robert Kracht
Wer Geld auf ein gemeinsames Konto einzahlt, muss damit rechnen, dass sein Partner darauf Schenkungsteuer zu zahlen hat. Stirbt der Partner, kann sogar Erbschaftsteuer auf das einst selbst verdiente Geld anfallen. Was absurd klingt, beschäftigt die Finanzgerichte in der Tat immer häufiger. Das liegt weniger an neuen Gesetzen als vielmehr daran, dass zunehmend Paare ohne Trauschein gemeinsame Konten einrichten.
Dass die Kontobewegungen steuerpflichtige Präsente darstellen können, merken Paare oft erst, wenn sich das Finanzamt meldet. Früher betraf das nur vermögende Ehegatten, denn bei den meisten verheirateten Paaren spielen Kontozuflüsse aufgrund des Freibetrags von 307.000 Euro alle zehn Jahre keine Rolle. Für Lebensgemeinschaften gilt aber schon ab 5200 Euro ein Steuertarif von 17 Prozent.
Für den Fiskus lohnt es sich auch, auf die Umschreibung eines Depots auf beide Partner zu schauen. Dies kann eine steuerpflichtige Zuwendung von 50 Prozent des Guthabens darstellen und schnell hohe Abgaben auslösen - zum Beispiel dann, wenn bislang nur ein Partner Vermögen besaß und seine Guthaben oder Wertpapiere auf eine gemeinsame Kontoverbindung umschreiben lässt.
Gehaltseingänge werden über zehn Jahre addiert
Eine Schenkung kann sogar schon dann vorliegen, wenn nur der Alleinverdiener aufs Gemeinschaftskonto einzahlt und der andere über die Gelder verfügt. Diese Sichtweise führt selbst bei Ehegatten zur Steuerpflicht, da laufende Gehaltseingänge über zehn Jahren addiert werden.
Doch ganz so einfach kann es sich der Fiskus nicht machen. Denn eine Schenkung setzt eine Bereicherung auf Kosten des Leistenden voraus. Außen vor bleiben daher Zuwendungen für die normale Lebensführung. Sämtliche Zahlungen des Alleinverdieners für den Unterhalt der gesamten Familie werden nicht erfasst. Weiterhin steuerfrei bleiben der Kauf oder der Bau eines Eigenheims. Wird dies aus dem Gemeinschaftskonto finanziert, fällt keine Steuer an. Das gilt auch, wenn ein Hausdarlehen abgetragen wird.
Vorsicht Falle
Zinsabschlag Freistellungsaufträge dürfen nur Eheleute einreichen. Unverheiratete mit gemeinsamem Konto müssen daher ab dem ersten Euro Zinsabschlag und ab 2009 Abgeltungsteuer zahlen.
Präsent Verdient ein Partner mehr als der andere, kann das Guthaben Schenkungsteuer auslösen. Ausgenommen sind Aufwendungen für den Unterhalt oder ein Darlehen für den Hauskauf.
Tod 50 Prozent vom Konto- und Depotbestand werden pauschal vererbt und besteuert, wenn nicht der Nachweis einer anderen Aufteilung gelingt.
Die nächste Falle schnappt dann im Erbfall zu. Die bis dahin aufgelaufenen Zuwächse auf gemeinsamen Konten rechnet das Finanzamt beiden Inhabern grundsätzlich erst einmal je zur Hälfte zu. Somit fallen 50 Prozent vom Kontostand in den steuerpflichtigen Nachlass. Der Überlebende kann diesen Pauschalansatz zwar widerlegen. Eine andere Aufteilung akzeptieren Finanzbeamte aber in der Regel nur, wenn das Paar das zuvor schriftlich vereinbart hat, was freilich nur selten passiert.
Gelingt trotzdem der Nachweis, dass ein geringerer Anteil vom Verstorbenen stammt, prüfen die Beamten, ob der überlebende Partner den Mehrbetrag schon zu Lebzeiten über Schenkungen erhalten hat. Da diese Schenkungen nicht verjähren, bis sie das Finanzamt zur Kenntnis nimmt, werden rückwirkend einige Jahrzehnte wieder aufgerollt. Gerettet ist dann die niedrige Erbschaftsteuer, dafür folgt die nachträglich festgesetzte üppige Schenkungsteuer.
  • Aus der FTD vom 14.09.2007
    © 2007 Financial Times Deutschland,
Jetzt bewerten
Bookmarken   Drucken   Senden   Leserbrief schreiben   Fehler melden  

Newsletter:   Eilmeldungen Finanzen

Wenn die Deutsche Bank durch einen Stresstest fällt, erfahren Sie es zuerst in unserem Finanznewsletter.

Beispiel   |   Datenschutz
markets - Das Finanzinformationsportal
  DAX 6315,89  [30.14 +0,48%
  Euro Stoxx 50 2156,52  [22.47 +1,05%
  Dow Jones 12468,9  [-27.25 -0,22%
  Nasdaq Composite 2834,5  [-15.62 -0,55%
  Euro 1,25474 USD  [-0.00096 -0,08%
  Brent-Öl 106,56 USD  [0.25 +0,24%
Tweets von FTD.de Finanz-News

Weitere Tweets von FTD.de

Immobilien-Kompass
Partnerangebot Immobilien suchen in ...
  • Kursverluste, Ärger mit Behörden und der Nasdaq: Das Börsenparkett ist zu glatt für Facebook. Die Internetstars aus Kalifornien sehen am Aktienmarkt aus wie Anfänger. Damit es Ihnen nicht so geht: Testen Sie Ihr Börsenwissen.

    Bei einem Verlust von 30 Prozent - wie stark müsste der Aktienkurs steigen, damit Sie wieder beim Anfangsniveau angelangt sind?

    Börsen-Quiz: Machen Sie es besser als Facebook

    Alle Tests

  14.03. Quiz Kennen Sie sich aus im DAX?

Wer seit Jahresbeginn auf Aktien setzt, kann sich bislang über einen satten Gewinn freuen. Mischen Sie mit bei der Rally - im Quiz von FTD.de. Testen Sie ihr DAX-Wissen.

Seit wann gibt es den DAX?

Quiz: Kennen Sie sich aus im DAX?

Alle Tests

 



FTD-SPEZIAL: FINANZKOMMUNIKATION

mehr FTD-Spezial: Finanzkommunikation

 
© 1999 - 2012 Financial Times Deutschland
Aktuelle Nachrichten über Wirtschaft, Politik, Finanzen und Börsen

Börsen- und Finanzmarktdaten:
Bereitstellung der Kurs- und Marktinformationen erfolgt durch die Interactive Data Managed Solutions AG. Es wird keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben übernommen!

Über FTD.de | Impressum | Datenschutz | Disclaimer | Mediadaten | E-Mail an FTD | Sitemap | Hilfe | Archiv
Mit ICRA gekennzeichnet

VW | Siemens | Apple | Gold | MBA | Business English | IQ-Test | Gehaltsrechner | Festgeld-Vergleich | Erbschaftssteuer
G+J Glossar
Partner-Angebote