Dass die Kontobewegungen steuerpflichtige Präsente darstellen können, merken Paare oft erst, wenn sich das Finanzamt meldet. Früher betraf das nur vermögende Ehegatten, denn bei den meisten verheirateten Paaren spielen Kontozuflüsse aufgrund des Freibetrags von 307.000 Euro alle zehn Jahre keine Rolle. Für Lebensgemeinschaften gilt aber schon ab 5200 Euro ein Steuertarif von 17 Prozent.
Für den Fiskus lohnt es sich auch, auf die Umschreibung eines Depots auf beide Partner zu schauen. Dies kann eine steuerpflichtige Zuwendung von 50 Prozent des Guthabens darstellen und schnell hohe Abgaben auslösen - zum Beispiel dann, wenn bislang nur ein Partner Vermögen besaß und seine Guthaben oder Wertpapiere auf eine gemeinsame Kontoverbindung umschreiben lässt.
Gehaltseingänge werden über zehn Jahre addiert
Eine Schenkung kann sogar schon dann vorliegen, wenn nur der Alleinverdiener aufs Gemeinschaftskonto einzahlt und der andere über die Gelder verfügt. Diese Sichtweise führt selbst bei Ehegatten zur Steuerpflicht, da laufende Gehaltseingänge über zehn Jahren addiert werden.
Doch ganz so einfach kann es sich der Fiskus nicht machen. Denn eine Schenkung setzt eine Bereicherung auf Kosten des Leistenden voraus. Außen vor bleiben daher Zuwendungen für die normale Lebensführung. Sämtliche Zahlungen des Alleinverdieners für den Unterhalt der gesamten Familie werden nicht erfasst. Weiterhin steuerfrei bleiben der Kauf oder der Bau eines Eigenheims. Wird dies aus dem Gemeinschaftskonto finanziert, fällt keine Steuer an. Das gilt auch, wenn ein Hausdarlehen abgetragen wird.