Die Klauseln, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Vermögensverwaltern und Banken zu finden sind, dürften dafür nicht ausreichen. Rund 40 Prozent der Schweizer Vermögensverwalter informieren ihre Kunden nämlich nicht über die Kickbacks, die sie einstreichen, wie eine Studie der Universität Zürich belegt. Zudem würde das System oft zu unsinnigen Transaktionen im Kundendepot führen, weil die Verwalter für jedes Geschäft Provisionen kassieren.
Nach dem wegweisenden Entscheid des höchsten Schweizer Gerichts müssen Vermögensverwalter mit einer Welle von Rückforderungen und Klagen rechnen. Der Anspruch der Kunden auf Rückerstattung zu Unrecht einbehaltener Gelder verjährt erst nach zehn Jahren. Der Schweizer Finanzbranche drohen nun Forderungen in Milliardenhöhe von Kunden in aller Welt. "Banken können von Kunden haftbar gemacht werden, wenn Vermögensverwalter nicht in der Lage sind, die Kickbacks den Kunden zurückzuerstatten", sagt der Zürcher Wirtschaftsanwalt Daniel Fischer, der Ansprüche von Anlegern aus dem In- und Ausland sammelt. Auch Banken, die von ihren Kunden mit der Vermögensverwaltung oder Anlageberatung beauftragt worden sind und dafür von Drittanbietern wie Fondsgesellschaften oder anderen Banken ebenfalls Retrozessionen eingestrichen haben, können rückerstattungspflichtig werden.
Rechtsexperten sind der Auffassung, dass die Banken auf Grund ihrer Treuepflicht gegenüber ihren Kunden über getroffene Vereinbarungen mit externen Vermögensverwaltern und entrichtete Retrozessionen informieren müssen. Die Zürcher Kantonalbank ZKB sicherte bereits zu, ihre Kunden auf Verlangen darüber aufzuklären. Zurückhaltend argumentieren dagegen Schweizer Grossbanken. So erklärte Credit Suisse, dass "die Offenlegungspflicht grundsätzlich beim externen Vermögensverwalter" liege. UBS versicherte, ihre Kunden erhielten sämtliche Angaben, "auf die sie einen Rechtsanspruch besitzen".
Für deutsche Anleger, die ihr Geld auf Schweizer Konten gebunkert haben, könnte das Ganze zu einer Gewissensentscheidung werden. Machen sie von ihren Ansprüchen Gebrauch, wird möglicherweise der heimische Fiskus auf abgezweigte Vermögenswerte aufmerksam.