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Merken   Drucken   18.07.2006, 09:58 Schriftgröße: AAA

Portfolio: Kickbacks für die Kunden

Ein höchstrichterliches Urteil erschüttert die Finanzbranche der Schweiz. Anlass ist ein Urteil des eidgenössischen Bundesgerichts, das das Einbehalten von Vermittlungsgebühren, die Vermögensverwalter oder Anlageberater von Banken und Fondsanbietern kassieren, untersagt. von Meinrad Ballmer
Das Geld - im Fachjargon "Kickbacks" - gehöre den Kunden und müsse an diese herausgegeben werden. Strichen die Vermögensverwalter die Kickbacks stillschweigend selbst ein, so sei das illegal. "Zu den indirekten Vorteilen, die der Beauftragte herausgeben muss, zählen beispielsweise Rabatte, Provisionen, Schmiergelder und so weiter", hält das Schweizerische Bundesgericht in dem kürzlich publizierten Urteil (4C.432/2005) fest.
Bisher fühlen sich Vermögensverwalter und -berater in ihrer Rolle als "Diener zweier Herrn" ausgesprochen wohl. Trotz möglicher Interessenkonflikte lassen sie sich von zwei Seiten bezahlen: Neben dem Verwaltungshonorar, das sie den Kunden in Rechnung stellen, werden ihre Dienste auch von den Banken und Fondsanbietern honoriert. Diese schmieren ihre Geschäfte mit Provisionen aller Art und binden so die Vermögensverwalter an sich.
Viele Kunden haben von solchen Praktiken noch nie etwas gehört und wissen mit Begriffen wie Kickbacks, Retrozessionen, Vermittlungskommissionen oder Finder's Fees kaum etwas anzufangen. Letztendlich verbirgt sich dahinter immer eine heimliche Vermittlungsgebühr als Dankeschön für Kaufaufträge von Fondsgesellschaften oder Banken. Eine Finder's Fee kassieren Vermögensverwalter zum Beispiel, wenn sie ihre Kunden zu einer neuen Bank lotsen. Danach entrichten die Banken Retrozessionen auf praktisch alle Leistungen. So fließen beispielsweise 30 bis 60 Prozent der Transaktionskosten an die Vermittler zurück. Kickbacks werden überdies auf die Depotgebühren bezahlt. Auch auf Ausgabegebühren und jährliche Management Fees bei Fonds, Zertifikaten oder anderen strukturierten Produkten werden Retrozessionen entrichtet. Weitere Kickbacks fallen bei Devisentransaktionen, Gebühren für Nummernkontos oder Kosten für Bankschließfächer an. Legal sind die Kickbacks, sofern ein Anleger gegenüber dem Vermögensverwalter oder Anlageberater ausdrücklich darauf verzichtet hat. Doch ein Verzicht ist nur dann rechtsgültig, wenn der Auftraggeber über die Kickbacks "vollständig und wahrheitsgetreu" informiert worden ist. Das hat das Schweizer Gericht in seinem Urteil klargestellt. Zum FTD-PodcastFTD-Newsticker - die aktuelle Nachrichtenlage für Ihr Java-Handy.Rankings - wer steht oben, wer steigt auf und wer steigt ab.
Die Klauseln, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Vermögensverwaltern und Banken zu finden sind, dürften dafür nicht ausreichen. Rund 40 Prozent der Schweizer Vermögensverwalter informieren ihre Kunden nämlich nicht über die Kickbacks, die sie einstreichen, wie eine Studie der Universität Zürich belegt. Zudem würde das System oft zu unsinnigen Transaktionen im Kundendepot führen, weil die Verwalter für jedes Geschäft Provisionen kassieren.
Nach dem wegweisenden Entscheid des höchsten Schweizer Gerichts müssen Vermögensverwalter mit einer Welle von Rückforderungen und Klagen rechnen. Der Anspruch der Kunden auf Rückerstattung zu Unrecht einbehaltener Gelder verjährt erst nach zehn Jahren. Der Schweizer Finanzbranche drohen nun Forderungen in Milliardenhöhe von Kunden in aller Welt. "Banken können von Kunden haftbar gemacht werden, wenn Vermögensverwalter nicht in der Lage sind, die Kickbacks den Kunden zurückzuerstatten", sagt der Zürcher Wirtschaftsanwalt Daniel Fischer, der Ansprüche von Anlegern aus dem In- und Ausland sammelt. Auch Banken, die von ihren Kunden mit der Vermögensverwaltung oder Anlageberatung beauftragt worden sind und dafür von Drittanbietern wie Fondsgesellschaften oder anderen Banken ebenfalls Retrozessionen eingestrichen haben, können rückerstattungspflichtig werden.
Rechtsexperten sind der Auffassung, dass die Banken auf Grund ihrer Treuepflicht gegenüber ihren Kunden über getroffene Vereinbarungen mit externen Vermögensverwaltern und entrichtete Retrozessionen informieren müssen. Die Zürcher Kantonalbank ZKB sicherte bereits zu, ihre Kunden auf Verlangen darüber aufzuklären. Zurückhaltend argumentieren dagegen Schweizer Grossbanken. So erklärte Credit Suisse, dass "die Offenlegungspflicht grundsätzlich beim externen Vermögensverwalter" liege. UBS versicherte, ihre Kunden erhielten sämtliche Angaben, "auf die sie einen Rechtsanspruch besitzen".
Für deutsche Anleger, die ihr Geld auf Schweizer Konten gebunkert haben, könnte das Ganze zu einer Gewissensentscheidung werden. Machen sie von ihren Ansprüchen Gebrauch, wird möglicherweise der heimische Fiskus auf abgezweigte Vermögenswerte aufmerksam.
  • Aus der FTD vom 18.07.2006
    © 2006 Financial Times Deutschland,
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