Anlaufstelle ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), dass dann eine Registriernummer zuteilt, die auch die später beitretenden Anleger in ihrer Steuererklärung oder einem Antrag auf Anpassung ihrer Vorauszahlungen angeben müssen. Zwar gilt seit November 2005 bereits eine Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen, wonach etwa das Minus aus geschlossenen Fonds erst mit den späteren Gewinnen verrechnet werden kann. Das reicht aber offensichtlich in keiner Weise aus. Nach der Gesetzesbegründung soll jetzt primär den findigen Initiatoren bereits vorab auf die Finger geschaut werden, die moderate Belastungen jenseits der Grenze oder die 2009 kommende heimische Abgeltungsteuer nutzen wollen.
Generelles Ziel ist, dass die Finanzverwaltung zwar legale, jedoch unerwünschte Gestaltungen früher als bisher erkennt und entsprechende präventive Maßnahmen ergreifen kann. Damit sollen die Anleger problembewusster gemacht werden und sich nicht mehr in eine rechtliche Grauzone begeben, so der Entwurf.
In der Praxis ist das Verfahren wie folgt angedacht. Das BZSt meldet dem Finanzministerium unerwünschte Gestaltungen. Nun bleibt ausreichend Zeit für gesetzliche Abwehrstrategien, bis der einzelne Bürger seine Steuererklärung mit den Verlusten oder Minigewinnen einreicht. Da der die Registriernummer angeben muss, fallen die Modelle sofort auf. Auch jedes einzelne Finanzamt kann dann aus seiner Sicht kritische Konzepte melden. Im Endeffekt läuft es darauf hinaus, das der Fiskus immer einen Schritt schneller als die Beteiligungsbranche werden will und Anleger nie wissen können, welche Steuerlast nach der Zeichnung wirklich auf sie zukommt.