Portfolio:Pauschalhonorar an Verwalter ist absetzbar
Verlangt ein Vermögensverwalter für die Auswahl der optimalen Gewinnstrategie pauschal einen Teil des Anlagebetrags als Honorar, liegen voll abzugsfähige Werbungskosten vor. von Robert Kracht
Nach dem Urteil des Finanzgerichts Köln muss ein solches Strategieentgelt nicht teilweise den Spekulationsgeschäften zugeordnet werden, selbst wenn der Verwalter auch steuerfreie Kursgewinne erzielen will (Az.: 10 K 3240/06). Eine Aufteilung ist nur bei einem erfolgsabhängigen Honorar erforderlich. Ansonsten mindert die Gebühr Zins- und Dividendeneinnahmen, sodass nur in Höhe der Differenz Steuer anfällt. Solche einmaligen Kosten sind nicht mit dem Ausgabeaufschlag für Fonds zu vergleichen. Die werden zwar ebenfalls bei Erstanlage der Gelder fällig, zählen aber zum Kaufpreis für die Anteile. Beim Honorar hingegen wird für die Arbeit des Verwalters bezahlt, der entsprechende Wertpapiere ordert und das Depot umschichtet.
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