Anleger haben keinen Werbungskostenabzug mehr, und die Bank kümmert sich um die fiskalischen Angelegenheiten ihrer Kunden. Von diesem Gezeitenwechsel, der mit Einführung der Abgeltungsteuer am 1. Januar 2009 vollzogen wurde, sind auch die professionelle und innerfamiliäre Vermögensverwaltung betroffen. von Robert Kracht
Im Rahmen der Abgeltungsteuer wurde der Werbungskostenabzug bei Geldanlagen zwar komplett gestrichen, doch Bankspesen, Limitgebühren und Maklercourtage beim An- und Verkauf von Wertpapieren dürfen auch 2009 weiter abgezogen werden.
Das gilt auch auf Vermögensverwaltungsverträge, hier akzeptiert der Fiskus bis zu 50 Prozent der Pauschalgebühren als Transaktionskostenanteil. Der Abzug dieser All-in-Fee gilt unabhängig davon, ob der Verwalter oder der Kunde die Entscheidung über den An- und Verkauf der Wertpapiere trifft.
In beiden Fällen mindert die anteilige Gebühr steuerlich realisierte Gewinne und erhöht Verluste. Insoweit muss der Vermögensverwalter also keine Abgeltungsteuer für seine Kunden einbehalten, und die Nettorendite verbessert sich.
Die Minderung wird aber nur dann akzeptiert, wenn die Gebühren laut Vereinbarung auch diesen Spesenanteil beinhalten. Hier ist also ein prüfender Blick auf den Vertrag ratsam. Ideal ist es, wenn die Höhe der Transaktionskosten prozentual festgehalten wurde. Liegt diese zum Beispiel bei 40 Prozent, kann der Verwalter diesen Anteil steuermindernd berücksichtigen.
Wurde hingegen lediglich geregelt, dass die Gebühr auch die Bankspesen beinhaltet, ist das ein Unsicherheitsfaktor. So kann es im Nachhinein dazu kommen, dass Finanzbeamte pauschal nur ein Viertel oder im Extremfall noch weniger anerkennen. Zwar dürfen bis zu 50 Prozent der Pauschalgebühren abgezogen werden, doch das Maximum akzeptiert der Fiskus nur bei aktiven Depotumschichtungen. Verfährt der Vermögensverwalter eher nach der Buy-and-Hold-Strategie, wird es deutlich weniger. Hier ist also ein genauer Vertragspassus über die Kostenstruktur nötig.
Die Abgeltungsteuer bringt für Anleger eine massive Erleichterung, da sie ihre Erträge in der Regel nicht mehr in der Steuererklärung angeben müssen. Damit der mühevolle Kampf mit den Formularen tatsächlich ein Ende hat, muss aber auch der Verwalter mitspielen. So sollte er nur Fonds kaufen, die sich nach den heimischen Steuerregeln richten, zumal die Auswahl groß genug ist.
Auch das sollte vertraglich eindeutig geregelt sein. Der Kunde kann hier vorgeben, dass sich der Vermögensverwalter im Zweifel für die steuerlich günstigere Variante entscheidet. So sind thesaurierende Fonds besser als ausschüttende. Auch lassen sich über Zertifikate Stundungseffekte erreichen.
Werden Konten und Depots innerhalb der Familie von einem versierten Angehörigen für alle Verwandten gemeinsam verwaltet, ist das oft preiswerter als der Gang zu einem Profi. Für diese Gemeinschaftsdepots kann aber kein Freistellungsauftrag abgegeben werden, sodass ab dem ersten Euro Zinsen Steuer anfällt. Hier bleibt es dabei, dass die Familie weiterhin eine Steuererklärung einreichen und die Erträge auf die einzelnen Personen verteilen muss.
Das Problem dabei ist, dass der aktive Verwalter im Familienclan oftmals für seine Tätigkeit eine Sondervergütung erhält. Diesen Extrabonus muss er versteuern, wobei der Rest der Familie diese Zahlung nicht mehr als Werbungskosten geltend machen kann. Die Folge ist: Das Finanzamt erhält per saldo zu viel. Um das zu vermeiden, sollte die Verteilung des Jahresergebnisses vertraglich neu geregelt werden. Gibt es beispielsweise pro Kopf statt zehn nunmehr zwölf Prozent vom Ertrag und fällt dafür das Sonderhonorar weg, bleibt wirtschaftlich gesehen alles beim Alten.
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