Anleger dürfen ihre Besuche von Haupt- oder Gesellschaftsversammlungen ab dem Jahreswechsel nicht mehr durch üppige Übernachtungspauschalen als Werbungskosten geltend machen und damit die Steuer auf die Dividenden drücken. von Robert Kracht
Diesen Einschnitt sehen die aktuell von der Bundesregierung beschlossenen Lohnsteuerrichtlinien 2008 vor. Derzeit dürfen beim Fiskus für Hotelaufenthalte jenseits der Grenze Pauschalen nach Land oder speziellen Großstädten abgerechnet werden. So gibt es etwa für New York 150 Euro und für London 152 Euro pro Nacht. Sofern Anleger ab 2008 in Geldangelegenheiten unterwegs sind, müssen sie jeden einzelnen Hotelbeleg einreichen und auch noch den Anteil fürs Frühstück herausrechnen.
Werbungskosten bei der Geldanlage werden im Zeitpunkt der Zahlung berücksichtigt, auch wenn die erwarteten Einnahmen erst im Folgejahr fließen. So können Aktionäre anlässlich der Hauptversammlung anfallende Fahrt-, Verpflegungs- und Hotelkosten selbst dann geltend machen, wenn keine Ausschüttung in Sicht ist. Dies hatte das Finanzgericht Saarland entschieden (Az: 1 K 114/00). Da Dividenden nur zur Hälfte steuerpflichtig sind, wird der Aufwand im Gegenzug jedoch lediglich mit 50 Prozent berücksichtigt.
Sofern Anleger teure Reisen zum jährlichen Aktionärstreffen unternehmen, wird das Finanzamt skeptisch. Den Wochenaufenthalt in Amerika werden die Beamten sicherlich als Liebhaberei einstufen, wenn nur US-Aktien im Wert von 1000 Euro im Depot liegen.
Das Sammeln von Hotelbelegen ist aber auf ein Jahr beschränkt, da der Werbungskostenabzug mit Einführung der Abgeltungsteuer ohnehin gestrichen wird. Wenn aber der Aufwand für die auf 2009 terminierte Hauptversammlung noch bis Silvester 2008 bezahlt wird, zählt er steuerlich.
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