Während der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) in den vergangenen Wochen verbreitete, eine solche, auch Zillmerung genannte Kostenvorausbelastung sei nicht zulässig, behauptete der BVI das Gegenteil. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium klargestellt: Nach Auffassung der Beamten dürfen Anbieter Riester-Fondssparpläne verkaufen, bei denen sie die kompletten Vertriebs- und Abschlusskosten in den ersten fünf Jahren verlangen. Die Verbraucherschützer überzeugt das nicht. Sie wollen vor Gericht ziehen.
Anlass für den Streit ist das neue Investmentgesetz, das zum Jahreswechsel in Kraft getreten ist. Es verbietet Investmentgesellschaften, die Vertriebsgebühren für Fondssparpläne wie früher bei Lebensversicherungen üblich vollständig zu Beginn der Vertragslaufzeit zu verlangen. Höchstens ein Drittel der Kosten dürfen die Anbieter im ersten Jahr kassieren, der Rest muss über die gesamte Laufzeit verteilt sein. Allerdings hatte der Bund bereits zuvor für Riester-Verträge Gegenteiliges geregelt: Das Alterszertifizierungsgesetz erlaubt das Zillmern für Riester-Produkte.
Ministerium verwirrt noch mehr
Das Bundesfinanzministerium sorgte für zusätzliche Verwirrung: Im Dezember teilte ein Beamter dem VZBV mit, das neue Investmentgesetz gelte auch für Riester-Fondssparpläne. Jetzt rudert das Ministerium zurück: Der Mitarbeiter habe einen Fehler gemacht, für Riester-Produkte gelte das Alterszertifizierungsgesetz. "Bei dieser Interpretation bleibt es", versichert ein Ministeriumssprecher.
Das Kassieren der Gebühr zu Vertragsbeginn erbost die Verbraucherschützer, weil damit für Kunden Nachteile verbunden sein können. Bekommt der Sparer zunächst einen hohen Anteil seiner Monatsrate als Vertriebsprovision abgezogen, profitiert er weniger stark vom Zinseszinseffekt und steigenden Kursen in den Anfangsjahren. Und: Kündigt er den Riester-Vertrag vorzeitig, hat er häufig bereits die gesamte Provision gezahlt. "Viele Kunden durchschauen diese Nachteile gar nicht", kritisiert VZBV-Finanzexperte Manfred Westphal.
Die Fondslobby beruft sich dagegen darauf, dass die Kostenvorausbelastung nicht in jedem denkbaren Fall negative Folgen für Kunden hat. Zudem will sie gegenüber Anbietern von Riester-Banksparplänen und -Versicherungen nicht benachteiligt sein, denen das Zillmern ebenfalls erlaubt ist.
Bisher hat nur die Deutsche-Bank-Tochter DWS ein Produkt im Angebot, das vom aktuellen Streit betroffen ist. Bei der DWS Riester-Rente Premium sind 5,5 Prozent des Beitrags als Provision fällig, die der Kunde komplett in den ersten fünf Jahren zu zahlen hat. Der Anbieter hat zwar mit der DWS Toprente ein Alternativprodukt im Angebot, bei dem die Gebühren über die gesamte Laufzeit verteilt sind. Doch unabhängige Finanzvertriebe verkaufen diese Verträge kaum, weil sie ihre Provision möglichst schnell bekommen wollen. "Die Riester-Rente Premium ist auch für Vertriebe interessant, die bisher nur Versicherungen verkauft haben", sagt Frank Breiting, Vertriebsleiter Private Altersvorsorge der DWS. Für den Anbieter steht ein Vertriebsvorteil auf dem Spiel. Im vergangenen Jahr hat die DWS 215.000 Verträge der Premium-Rente verkauft, vom Konkurrenzprodukt ohne Kostenvorausbelastung dagegen nur 20.000 Stück.
Der VZBV will nicht akzeptieren, dass das Zillmer-Produkt weiter vertrieben wird, und hat die DWS aufgefordert, den Vertrieb künftig zu unterlassen. "Wir wollen die Sache jetzt gerichtlich klären lassen", sagt Westphal. Sollte die Klage keinen Erfolg haben, will er beim Gesetzgeber dafür werben, die Vorausbelastung zu untersagen. "Bei Riester-Fondssparplänen sind Kunden jetzt schlechtergestellt als bei herkömmlichen Fondssparplänen", sagt Westphal. "Das ist überhaupt nicht einzusehen."