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Merken   Drucken   31.08.2007, 08:24 Schriftgröße: AAA

Portfolio: Wenn der Fiskus öfter klingelt

Das Finanzamt prüft neben Selbstständigen und Konzernen immer öfter Angestellte und Vermieter vor Ort. Ein Motiv für die Recherche bei Privatleuten hat aktuell der Bundesfinanzhof geliefert. von Robert Kracht
Lässt sich die Verwendung von hohen Arbeitnehmergehältern nicht lückenlos vom Behördentisch aus klären, darf eine Betriebsprüfung angeordnet werden (Az: VI R 68/04). Dabei geht es um die Frage, was mit dem üppigen Einkommen passiert und ob alle Kapitalerträge in der Steuererklärung landen.
Der zweite Grund für deutlich zunehmende Hausbesuche sind Vorgaben des Bundesrechnungshofs. Der hatte nämlich gerügt, dass von Gutbetuchten deklarierte Börsengeschäfte nur überschlägig und auf Augenhöhe mit anderen Bürgern geprüft werden. Die Bearbeitung nach dem Prinzip Masse vor Klasse bleibt zwar weiter in den Amtsstuben. Dafür werden diese Fälle jetzt aber zum Nachhaken an die Kollegen der Außenprüfung gemeldet.
Diese Sonderbehandlung für Private erfahren Einkommensmillionäre. So dürfen sich Bürger nennen, die dem Finanzamt Einkünfte ab 500.000 Euro vorlegen. Sie werden dann wie ein Großkonzern eingestuft und unterliegen automatisch der Betriebsprüfung. Maßgebend sind nur positive Beträge. Wer 600.000 Euro verdient und 550.000 Euro Mietverluste vorweist, gilt trotzdem als Millionär. Oft ist das Geschäftsführergehalt der Auslöser, die anschließende Mittelverwendung zu hinterfragen. Hier vermuten die Beamten nichtdeklarierte Schwarzgelder und wollen genau wissen, wohin die Löhne fließen. Zwar müssen Privatpersonen weder Belege aufbewahren noch vorlegen. Über Unterlagen können sie aber die Bedenken der Prüfer ausräumen.
Bietet der Privatier keinen Nachweis über den Verbleib des Gehalts, darf der Betriebsprüfer hieraus zwar keine negativen Schlüsse ziehen oder wie bei Betrieben Einnahmen schätzen. Aber ein Kontenabruf findet inländische Bankverbindungen. Auch grenzüberschreitend gibt es durch Amtshilfeabkommen, Spontanauskünfte oder die EU-Zinsrichtlinie immer mehr Möglichkeiten. Bei nicht zu klärenden Differenzen in größerem Umfang erfolgt eine Meldung an die Steuerfahndung.
Wie ein Betrieb
Sonderbehandlung Privatleute mit jährlichen Gehältern über 500.000 Euro unterliegen automatisch der Betriebsprüfung. Hier will der Fiskus wissen, wie die üppigen Gelder verwendet werden.
Lebenspartner Tückisch wird es, wenn das Gehalt auf ein Gemeinschaftskonto fließt oder ein gemeinsames Orderdepot besteht. Dann gilt es steuerlich als eine Schenkung - im Fachjargon als unbenannte Zuwendung geläufig -, da das Einkommen den Bedarf für das tägliche Leben übersteigt.
Aber die muss oft gar nicht sein. Das als Werbungskosten angesetzte Vermögensverwalterhonorar eröffnet etwa den Einstieg in vertiefende Ermittlungen. Erklärt der Geprüfte, nicht mehr vorhandene Mittel seien an Lebenspartner oder Nachwuchs geflossen, freut sich der Fiskus über Schenkungsteuer, die nicht verjährt. Die fällt nicht nur bei offensichtlichen Präsenten an. Fließt das Gehalt aufs eheliche Gemeinschaftskonto oder legt der Privatier seine Wertpapiere in ein gemeinsames Orderdepot, kommt es ebenfalls zu einer steuerpflichtigen Schenkung. Das wird besonders teuer, wenn das Paar nicht verheiratet ist.
Zwar stoßen die Betriebsprüfer vor Ort nicht direkt auf Belege von Auslandskonten - sie führen keine Hausdurchsuchung durch. Aber Indizien für Investments jenseits der Grenze tauchen schnell auf. Das reicht von Überweisungen über bekannte Konten bis zu beruflichen Reisekostenabrechnungen. Zunehmend liegt der Prüfungsanlass auch in Bargeld und Bankbelegen begründet, die Zöllner beim Grenzübertritt finden. Die Prüfung von Mittelherkunft und Zufluss der Kapitalerträge bietet die Begründung für die Visite.
  • Aus der FTD vom 31.08.2007
    © 2007 Financial Times Deutschland,
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