Im Streit mit der Deutschen Bank hat das Landgericht Frankfurt (LG) auf Antrag von Leo Kirch die Wahl des früheren Deutsche-Bank-Finanzvorstands Clemens Börsig in den Aufsichtsrat der Bank für nichtig erklärt. Die Klage berührt ein zentrales Recht von Anlegern.
Ausgangspunkt der Klage von Kirch war die Frage, ob Börsig in seinem früheren Amt als Finanzvorstand die Aktionäre auf der Hauptversammlung 2006 ausreichend informiert hat. Kirch argumentierte, seine Fragen zur Verwertung von Springer-Aktien, mit denen Kredite an Kirch-Gesellschaften abgesichert waren, seien nicht beantwortet worden. Die vollständige Beantwortung sei aber notwendig für die Wahl Börsigs in den Aufsichtsrat gewesen.
Die Klage betrifft ein zentrales Recht der Aktionäre, das Recht auf umfassende Auskunftserteilung in der Hauptversammlung. Beantwortet der Vorstand die Fragen der Aktionäre nicht oder nicht hinreichend, steht dem Aktionär das Recht zur Anfechtung des entsprechenden Beschlusses zu. Das gilt jedoch nur dann, wenn die Information aus objektiver Sicht als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung des Stimmrechts angesehen werden kann (Relevanzerfordernis). Das LG hat die Relevanz einer Frage, die nicht unmittelbar die Person Börsigs betraf, für dessen Bestellung bejaht. Inwieweit diese erste prominente Entscheidung zu dem Relevanzerfordernis bei der Bestellung von Aufsichtsräten aber verallgemeinerungsfähig ist, bleibt abzuwarten.
LG Frankfurt am Main vom 24. April 2007Az.: 3-5 O 80/06Armin Maslo ist Rechtsanwalt im Münchner Büro der Kanzlei Beiten Burkhardt.
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