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20.11.2007, 11:40
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Recht + Steuern:
Nichts zu erben
Wenn sie das Unternehmen 15 Jahre fortführen, können Erben sehr viel Steuer sparen. Für die Kinder von Freiberuflern gilt das aber nicht - sie sind sogar doppelt im Nachteil.
von Petra Maier
Als der Vater, ein Steuerberater aus dem niedersächsischen Bad Eilsen, starb, erbte seine Tochter seinen Anteil an der Sozietät. Doch viel anfangen konnte sie damit nicht: Sie war Chemikerin. Der Vater und seine Partner in der Kanzlei hatten für diesen Fall vorgesorgt: In ihrem Gesellschaftsvertrag vereinbarten sie, dass im Fall des Todes eines Gesellschafters die Sozietät nur unter den übrigen fortgesetzt wird. Der Erbe bekommt dafür seinen Anteil nach dem Verkehrswert ausgezahlt. Die Lösung ist zwar pragmatisch, für die Erbin aber teuer: Neben der Erbschaftsteuer muss sie auch noch Einkommensteuer zahlen.
An dieser Doppelbesteuerung wird auch der von der Koalition abgesegnete Reformentwurf des Erbschaftsteuergesetzes nichts ändern. Das Ziel einer Vereinfachung und Entlastung der Unternehmensnachfolge geht an den Mitgliedern der freien Berufe, also Ärzten, Apothekern, Anwälten, Architekten oder Steuerberatern, vorbei. Die Arbeitsgruppe von Roland Koch und Peer Steinbrück hatte sich bei der Unternehmensnachfolge und Erbschaftsteuerreform auf ein modifiziertes Abschmelzungsmodell geeinigt. Danach sollen künftig 85 Prozent des Betriebsvermögens von der Erbschaftsteuer befreit sein, wenn der Betrieb mindestens 15 Jahre in seinem Bestand fortgeführt wird und die Arbeitsplätze weitestgehend erhalten bleiben.
Was auf dem Papier so großzügig scheint, nützt den Freiberuflern und ihren Erben jedoch nichts. "Die Verschonung von Betriebsvermögen wird für viele Freiberufler nicht anwendbar sein, da der Erbe, soweit er nicht die entsprechende Qualifikation besitzt, die Praxis nicht fortführen darf", sagt Arno Metzler, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbands der Freien Berufe in Berlin (BFB). Erben einer Steuerkanzlei oder Arztpraxis können diese also nur übernehmen, wenn sie selbst Arzt oder Steuerberater sind. So schreibt es auch die jeweilige Berufsordnung vor.
| 15 Jahre Wartezeit |
| Freibeträge Nach dem Reformentwurf soll sich der Freibetrag für Ehepartner von bisher 307000 auf 500000 Euro erhöhen und für Kinder von 207.000 auf 400.000 Euro. |
| Bewertung Für den Wert der Erbmasse wird der Verkehrswert der Vermögensgegenstände angesetzt. |
| Nachfolge 85 Prozent des geerbten Betriebsvermögens bleiben steuerfrei, wenn das Unternehmen im Kern mindestens 15 Jahre weitergeführt wird und die Arbeitsplätze weitgehend erhalten bleiben. Die Lohnsumme darf nicht unter 70 Prozent des Durchschnittswerts der letzten fünf Jahre vor dem Erbfall sinken. |
Doch das ist noch nicht alles. Die Erben von Freiberuflern werden noch einmal benachteiligt. Für das Finanzamt spielt es keine Rolle, dass der Erbe verkaufen muss, weil er die Praxis oder Kanzlei nicht fortführen darf. Der Fiskus schlägt trotzdem zu - und zwar doppelt: Einmal besteuert er den Erbfall, dann noch einmal den Unternehmensverkauf. "Bei einem zwingenden Verkauf der Praxis werden weiterhin die stillen Reserven, die bereits bei der Erbschaftsteuer berücksichtigt wurden, noch einmal durch die Einkommensteuer belastet. Den Erben trifft hier also eine doppelte Belastung", sagt Metzler. Dieses Problem haben die Verantwortlichen im Gesetzentwurf bisher nicht im gewünschten Ausmaß berücksichtigt. Genauso ist es, wenn der Erbe seinen Anteil ausgezahlt bekommt. Die Abfindung werde einkommensteuerrechtlich wie eine Betriebsaufgabe behandelt, sagt Ralf Lüdeke, Rechtsanwalt bei der Fides Treuhandgesellschaft in Hamburg.
Teil 2: Wege, die Steuerlast im Erbfall abzumildern
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Aus der FTD vom 20.11.2007
© 2007 Financial Times Deutschland,
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