Anders sieht es jedoch aus, wenn Privatleute vermietete Immobilien verkaufen werden. "Hier schlägt die verschärfte Besteuerung umso härter zu, je länger Objekte im Eigentum stehen. Denn hier hat sich einiges an Wert im Vergleich zu Kaufpreis oder Herstellungskosten angesammelt", sagt der Offenburger Steuerberater Cornelius Nickert. Das gilt vor allem für vor und nach dem Krieg erbaute Mietshäuser. Beim Verkauf werden die stillen Reserven aufgedeckt und die Besitzer zur Kasse gebeten. Da tröstet es kaum, dass die Höhe der Steuer auf den Gewinn noch unklar ist. Im Gespräch ist ein Satz von 20 Prozent.
Aber was passiert, wenn die alten Kaufverträge nicht mehr auffindbar oder Belege über frühere Herstellungskosten verschollen sind? Alternativ denkt der Gesetzgeber deshalb über eine pauschale Steuer von fünf Prozent auf den Verkaufspreis nach. "Hier bliebe unberücksichtigt, wenn mit Verlust verkauft würde. Die Abgabe stellt dann eine verfassungsrechtlich kaum haltbare Substanzsteuer dar", sagt Nickert.
Dem drohenden Steuerzugriff können private Verkäufer sicher entgehen, wenn sie vor der Gesetzesänderung die stillen Reserven aufdecken - etwa durch einen Verkauf innerhalb der Familie. "Der Preis muss hoch genug sein, um die Reserven abzudecken. Nur dann spart die Familie bei einem Weiterverkauf nach Inkrafttreten des geplanten Rechts die neue Gewinnsteuer", sagt Klingberg. Wie bei einem Verkauf an Fremde müssen jedoch die Formalien eingehalten, etwa der Kaufpreis über eine Grundschuld abgesichert oder marktgerechte Sollzinsen bei Stundung des Betrags bezahlt werden. "Damit der Verkauf keine Grunderwerbsteuer kostet, dürfen nur Verwandte gerader Linie wie Eltern, Ehepartner oder Kinder kaufen", sagt Notar Till Schemmann.
Bei einem größeren Bestand privater Mietobjekte lohnt es sich für die Eigentümer, eine gewerbliche GmbH & Co KG zu gründen und die Objekte an diese zu veräußern. "Damit keine Grunderwerbsteuer anfällt, müssen die Gesellschafter mit den bisherigen Eigentümern identisch sein", sagt Steuerberater Nickert. Bei der gewerblichen KG wären die Mieten zwar gewerbesteuerpflichtig. Da sie bei der Einkommensteuer aber angerechnet würden, fiele das nicht so ins Gewicht.