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Merken   Drucken   14.11.2006, 07:44 Schriftgröße: AAA

Recht + Steuern: Wer fragt, bleibt dumm

Das Steuerrecht wird immer komplizierter, besonders wenn es um Kapitalanlagen geht. Nicht nur die Bürger verlieren den Durchblick - sondern auch die Finanzbeamten. von Birgit Tietjen
In der Frage des Bankers schwang Verzweiflung mit. "Können Sie mir bitte erklären, wie man Finanzierungsschätze besteuert?", wollte er von seinem Finanzamt in Mecklenburg-Vorpommern wissen. "Ist die Wertsteigerung dieser Papiere steuerfrei oder eine Art Zinsanteil, auf den Zinsabschlagsteuer einbehalten wird?" Mehrere Wochen vergingen, das Finanzamt rührte sich nicht. Dann wendete sich der verzweifelte Banker an die Rat-und-Tat-Rubrik einer Anlegerzeitung und erhielt die Antwort - der Zinsgewinn dieser Bundeswertpapiere sei steuerpflichtig - sofort.
"Typisch", sagt Steuerberater Lars Hermann von Controltax in Lüneburg. "Das Steuerrecht ist viel zu kompliziert geworden. Da kommen selbst diejenigen nicht mehr mit, die täglich damit zu tun haben." Und das sind die Beamten in den Finanzämtern. Die Steuergesetze seien heute so kompliziert, dass sie sich "selbst Spezialisten nur in glücklichen Stunden erschließen", sagt Helmut Schmitz, Präsident des Steuerberaterverbands Köln.
Es kommen noch mehr Regeln
Und es kommen mehr Regeln dazu. Statistisch gesehen wurden seit Herbst 2002 alle zweieinhalb Tage die Steuergesetze geändert. Dadurch nimmt die Arbeit in der Finanzverwaltung massenhaft zu. Denn es wird nicht nur aufwendiger, die Steuererklärungen zu bearbeiten, es rufen auch mehr verunsicherte Steuerpflichtige an. "Wir kriegen so viele Anrufe wie noch nie. Sowohl von einfachen Bürgern als auch von Anlageberatern oder sogar Unternehmern", sagt eine Hamburger Steuerbeamtin. Dabei sind nicht die Bürger überfordert, auch viele Steuerbeamten verstehen bei Begriffen wie Haltefristen, Halbeinkünfteverfahren, Spin-offs oder Squeeze-out oft nur Bahnhof.
Dem fehlenden Basiswissen versucht das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit einer Art Fernlehrgang in Aktienrecht zu begegnen. Regelmäßig gehen den Finanzbeamten der Republik Schreiben zu, in denen das Ministerium die steuerliche Behandlung etwa von Aktiensplits, der Aufteilung einer Aktie in mehrere Anteilsscheine, zu erklären versucht - und das mehr oder weniger erfolgreich: "Die im Rahmen des Splits zugeteilten Papiere werden durch diesen Vorgang nicht angeschafft; als Tag der Anschaffung der neuen Aktien gilt weiterhin der Tag, an dem die ursprünglichen Aktien gekauft wurden", heißt es wörtlich. "Die Anschaffungskosten sind auf die Anzahl der neu im Depot liegenden Papiere aufzuteilen. Werden die Teilrechte oder Gratisaktien innerhalb eines Jahres nach Anschaffung der Altaktien veräußert, handelt es sich um ein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft." Ob der durchschnittliche Fiskusbeamte danach mehr Durchblick hat?
"Untauglicher Versuch"
Auch sonst findet sich viel Schwerverdauliches in den Erläuterungen des BMF. Was auch daran liegt, dass es im Steuerrecht die Ausnahmen sind, die die Regel erst so richtig kompliziert machen. Setzt eine Gesellschaft etwa ihr Grundkapital herab, handelt es sich steuerlich nicht um eine anteilige Veräußerung der Anteile. Etwas anderes gilt, wenn - Achtung, Ausnahme - der Kapitalherabsetzungsbetrag an die Anteilseigner ausgekehrt wird. Dann mindert sich insoweit der Anschaffungspreis der Aktien. Wird das Grundkapital wiederum erhöht, müssen die Aktionäre die Zuteilung der neuen Anteilsrechte steuerlich nicht als Einkünfte aus Kapitalerträgen versteuern. Bleibt nur die Hoffnung, dass das auch die Beamten in den Finanzämtern wissen.
Experten kritisieren den Nachhilfeunterricht des BMF als "untauglichen Versuch". Und die Beamten im Außendienst haben ohnehin andere Sorgen. Steuerfahnder etwa müssen auf den Punkt informiert sein, wenn sie zu einer Betriebsprüfung in einem Unternehmen anrücken: "Wir sollen demnächst eine größere Immobilienfirma überprüfen", erzählt ein Berliner Ermittler. "Was die da eigentlich machen und wie die ihre Geschäfte absichern, ist hoch kompliziert. Da habe ich keine Ahnung, auch wenn ich mir das zehnmal durchlese. Außerdem habe ich gar keine Zeit, mir das alles nebenbei anzueignen."
Auch die Oberfinanzdirektionen versuchen mittlerweile, dort Hilfestellung anzubieten, wo das Finanzministerium eher zur Verwirrung beträgt. So hat die Oberfinanzdirektion Berlin ein Abc zur steuerlichen Behandlung diverser Kapitalanlagen zusammengestellt, in dem es um Bandbreiten- und Basketzertifikate, Hamster-Optionsscheine oder Swaps geht. Ob es hilft, ist ungewiss, schließlich haben das schon andere versucht. Die Deutsche Steuergewerkschaft Hessen hat herausgefunden, dass die Internetbuchhandlung Amazon über 4400 Fachbücher zum Steuerrecht anbietet. Zum Thema Sex sind es nur 1600.

Kleines Steuerlexikon für Finanzbeamte
Verschmelzung Bei der Verschmelzung zweier Unternehmen gelten die Anteile an der übertragenden Gesellschaft zu ihren Anschaffungskosten als veräußert. Ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entsteht dadurch nicht. Die neuen Anteile gelten zum Kaufpreis der alten als angeschafft.
Spaltung Durch eine Aufspaltung von Unternehmen erhalten die Aktionäre Anteile an mehreren Gesellschaften. Die ursprünglichen Anschaffungskosten sind nach dem Umtauschverhältnis aufzuteilen. Die Anschaffung der neuen Anteile setzt eine neue Spekulationsfrist in Gang.
Gattungswechsel Die Umwandlung von Vorzugs- in Stammaktien ändert lediglich die Stimmrechte. Die Umwandlung gilt deshalb nicht als Tausch und führt nicht zu einem privaten Veräußerungsgeschäft im Sinne des Paragrafen 23 Einkommensteuergesetz.
Spin-off Überträgt eine Gesellschaft Anteile einer weiteren Körperschaft unentgeltlich an ihre Aktionäre, so gilt, dies als eine Sachausschüttung zu behandeln. Steuerlich führt das zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Die übertragenen Anteile gelten im Zeitpunkt der Beschlussfassung als angeschafft. Deswegen führt ein Verkauf zu steuerpflichtigem Spekulationsgewinn, falls die Papiere nicht mindestens ein Jahr gehalten werden.
  • Aus der FTD vom 14.11.2006
    © 2006 Financial Times Deutschland,
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