Wohnförderkonto und Besteuerung
"Wir hätten uns das Ganze unbürokratischer gewünscht", sagt Andreas Zehnder, Vorstandsvorsitzender des Verbandes der Privaten Bausparkassen. "Leider war unser Vorschlag, auf die nachgelagerte Besteuerung zu verzichten und dafür die Förderung leicht abzusenken, politisch nicht mehrheitsfähig." Der Sparer müsse aber keine Angst vor der nachgelagerten Besteuerung des Wohneigentums haben, denn normalerweise zahle er im Rentenalter deutlich weniger Steuern als vorher.
Die nachgelagerte Besteuerung mag bürokratisch ein, die tatsächliche Belastung fällt bei ratierlicher Begleichung der Steuerschuld jedoch erträglich aus. Auf Monatsraten umgerechnet liegt sie deutlich unter den Mietzahlungen, die Rentner ohne Wohneigentum tragen müssen. "Schließlich spart ein Rentnerhaushalt, der in den eigenen vier Wänden statt zur Miete wohnt, im Schnitt rund 530 Euro im Monat", argumentiert Bausparkassenverbandschef Zehnder.
Wohn-Riester scheint für die Steuerzahler auch ein gutes Geschäft mit ihrem Finanzamt zu sein. Bis zu 2100 Euro im Jahr inklusive Zulagen sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Stellt man die Steuererleichterungen für die Sparbeiträge der Steuermehrbelastung bei der nachgelagerten Besteuerung gegenüber, ergibt sich in der Barwertrechnung ein deutlicher Vorteil für Wohn-Riester, betont Heinrich Bockholt, Finanzprofessor an der Fachhochschule Koblenz und Vorsitzender des Bundesverbandes der Finanz-Planer.
Dennoch ermahnt Bockholt die Finanzberater, ihre Kunden deutlich auf die Konsequenzen der nachgelagerten Besteuerung hinzuweisen. Denn der Gesetzgeber hat bei Wohn-Riester einige Fallstricke - "Störfälle" genannt - eingebaut, die zu einer sogenannten schädlichen Verwendung führen und eine sofortige Nachsteuerpflicht auslösen können. Das betrifft vor allem die Wechselfälle des Lebens wie Scheidung, Tod oder einen beruflich bedingten Umzug. Nur in Ausnahmen können Wohneigentümer der schädlichen Verwendung und somit der sofortigen Rückzahlung der Förderung entkommen, etwa bei Tod des Zulagenempfängers, wenn der Ehegatte die Wohnung weiter selbst nutzt.
Komplizierter wird es in anderen Fällen. Wer sein Wohneigentum zwischenzeitlich vermietet, entgeht der Steuerrückzahlung nur dann, wenn er binnen einem Jahr einen Betrag in Höhe des Wohnförderkontos in eine Riester-Rente einzahlt. Muss das Haus nach einer Scheidung verkauft werden, liegt nur dann keine schädliche Verwendung vor, falls der Zulagenempfänger innerhalb von vier Jahren einen Betrag in Höhe des Wohnförderkontos für ein weiteres Eigenheim verwendet. Bei beruflich bedingtem Umzug verzichtet der Staat auf eine Nachversteuerung, wenn der Geförderte die Wohnung als Rentner wieder selbst nutzt.