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Merken   Drucken   29.01.2009, 09:03 Schriftgröße: AAA

Altersvorsorge: Lieber spät als früh wohnriestern

Die staatlich geförderte Rente für Hausbau oder Wohnungskauf zu nutzen, kann sich lohnen. Wer die Förderung beansprucht, sollte aber die Fallstricke kennen. von Hans Pfeifer
Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht? Das mögen sich die Politiker der Koalition gedacht haben, als sie 2008 das Eigenheimrentengesetz verabschiedet haben - besser bekannt als Wohn-Riester. Trotzdem kann es sich lohnen, die staatlich geförderte Rente für Hausbau oder Wohnungskauf zu nutzen. Wer die Förderung beansprucht, sollte aber die Fallstricke kennen.
Weil Riester-Rentner im Alter Steuern zahlen, müsse auch die Wohnrente nachgelagert besteuert werden, so das Argument des Gesetzgebers. Das Verfahren ist reichlich komplex: Auf ein fiktives Wohnförderkonto werden einmalig die Entnahmen aus einem Riester-Sparvertrag sowie laufend die staatlich geförderten Tilgungsleistungen für Wohn-Riester-Darlehen und die gewährten Zulagen übertragen. Am Ende jedes Jahres wird der Stand des Wohnförderkontos mit zwei Prozent verzinst. Für den Zeitraum zwischen dem 60. und 67. Lebensjahr wird der Beginn einer "Auszahlphase" vereinbart. Die Geförderten haben dann die Möglichkeit, das Kapital auf dem Wohnförderkonto entweder auf einmal oder in gleichbleibenden Raten bis zum 85. Lebensjahr zu versteuern. Wird die Einmalbesteuerung gewählt, müssen 70 Prozent des Betrags sofort zum zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet werden. 30 Prozent erlässt der Fiskus. Bei ratierlicher Versteuerung erhöht die anteilige Summe jährlich das zu versteuernde Einkommen.
Wohnförderkonto und Besteuerung   Wohnförderkonto und Besteuerung
"Wir hätten uns das Ganze unbürokratischer gewünscht", sagt Andreas Zehnder, Vorstandsvorsitzender des Verbandes der Privaten Bausparkassen. "Leider war unser Vorschlag, auf die nachgelagerte Besteuerung zu verzichten und dafür die Förderung leicht abzusenken, politisch nicht mehrheitsfähig." Der Sparer müsse aber keine Angst vor der nachgelagerten Besteuerung des Wohneigentums haben, denn normalerweise zahle er im Rentenalter deutlich weniger Steuern als vorher.
Die nachgelagerte Besteuerung mag bürokratisch ein, die tatsächliche Belastung fällt bei ratierlicher Begleichung der Steuerschuld jedoch erträglich aus. Auf Monatsraten umgerechnet liegt sie deutlich unter den Mietzahlungen, die Rentner ohne Wohneigentum tragen müssen. "Schließlich spart ein Rentnerhaushalt, der in den eigenen vier Wänden statt zur Miete wohnt, im Schnitt rund 530 Euro im Monat", argumentiert Bausparkassenverbandschef Zehnder.
Wohn-Riester scheint für die Steuerzahler auch ein gutes Geschäft mit ihrem Finanzamt zu sein. Bis zu 2100 Euro im Jahr inklusive Zulagen sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Stellt man die Steuererleichterungen für die Sparbeiträge der Steuermehrbelastung bei der nachgelagerten Besteuerung gegenüber, ergibt sich in der Barwertrechnung ein deutlicher Vorteil für Wohn-Riester, betont Heinrich Bockholt, Finanzprofessor an der Fachhochschule Koblenz und Vorsitzender des Bundesverbandes der Finanz-Planer.
Dennoch ermahnt Bockholt die Finanzberater, ihre Kunden deutlich auf die Konsequenzen der nachgelagerten Besteuerung hinzuweisen. Denn der Gesetzgeber hat bei Wohn-Riester einige Fallstricke - "Störfälle" genannt - eingebaut, die zu einer sogenannten schädlichen Verwendung führen und eine sofortige Nachsteuerpflicht auslösen können. Das betrifft vor allem die Wechselfälle des Lebens wie Scheidung, Tod oder einen beruflich bedingten Umzug. Nur in Ausnahmen können Wohneigentümer der schädlichen Verwendung und somit der sofortigen Rückzahlung der Förderung entkommen, etwa bei Tod des Zulagenempfängers, wenn der Ehegatte die Wohnung weiter selbst nutzt.
Komplizierter wird es in anderen Fällen. Wer sein Wohneigentum zwischenzeitlich vermietet, entgeht der Steuerrückzahlung nur dann, wenn er binnen einem Jahr einen Betrag in Höhe des Wohnförderkontos in eine Riester-Rente einzahlt. Muss das Haus nach einer Scheidung verkauft werden, liegt nur dann keine schädliche Verwendung vor, falls der Zulagenempfänger innerhalb von vier Jahren einen Betrag in Höhe des Wohnförderkontos für ein weiteres Eigenheim verwendet. Bei beruflich bedingtem Umzug verzichtet der Staat auf eine Nachversteuerung, wenn der Geförderte die Wohnung als Rentner wieder selbst nutzt.
  • Aus der FTD vom 29.01.2009
    © 2009 Financial Times Deutschland,
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