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Merken   Drucken   12.03.2009, 12:19 Schriftgröße: AAA

Gebührenurteil: Bausparkassen atmen auf  

Punktsieg für die Branche: Laut dem Landgericht Heilbronn ist es rechtens, von Kunden bei Abschluss eines Bausparvertrags eine Gebühr zu verlangen. Mit dem Richterspruch wendet die Branche Rückzahlungen in Milliardenhöhe ab - vorerst. Die Kläger kämpfen weiter. von Karsten Röbisch (Frankfurt)
Millionen Bausparkunden können vorerst nicht mit einer schnellen Erstattung gezahlter Abschlussgebühren rechnen. Das Landgericht Heilbronn entschied am Donnerstag im Musterverfahren gegen die Bausparkasse Schwäbisch-Hall, dass die Anbieter beim Abschluss eines Bausparvertrages auch weiterhin eine Gebühr verlangen dürfen (AZ.: 6 O 341/08). Das Gericht lehnte damit die Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW) ab, die den Marktführer stellvertretend für die gesamte Branche verklagt hatte.
Die Verbraucherzentrale kündigte umgehend an, Berufung gegen das Urteil einzulegen. Wenn nötig, wollen die Verbraucherschützer bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) ziehen. In diesem Fall dürfte es frühestens in zwei bis drei Jahren eine endgültige Entscheidung geben.
Bei Abschluss eines Bausparvertrags wird je nach Anbieter eine Abschlussgebühr von 1 bis 1,6 Prozent der Sparsumme fällig. Bei einem Vertrag über 30.000 Euro beträgt die Gebühr somit zwischen 300 und 480 Euro. Das Geld fließt als Provision direkt an den Vermittler. Allein im vergangenen Jahr haben die Bausparkassen damit rund 1,1 Mrd. Euro eingenommen.
Nach Ansicht der Verbraucherschützer stellt der bloße Abschluss eines Vertrags jedoch keine Dienstleistung für den Kunden dar, die Bausparkassen müssten die Vermittlungsgebühren deshalb aus den Zinseinnahmen decken. Für die Vermittler wäre diese Form jedoch deutlich unattraktiver, was negative Auswirkungen auf das Neugeschäft der Baufinanzierer haben könnte.
Die Verbraucherzentrale NRW sah sich in ihrem Vorstoß durch Äußerungen des ehemaligen BGH-Richters Gerd Nobbe bestätigt. Er hatte im Vorjahr die Abschlussgebühren für Bausparverträge als unzulässig bezeichnet, weil der Vertragsabschluss und die Eröffnung eines Bausparkontos keine Dienstleistungen für den Kunden darstellen. Eine gesonderte Inrechnungstellung, die nicht in den Kontoführungsgebühren oder dem Darlehenzins enthalten ist, sei unzulässig.

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  • FTD.de, 12.03.2009
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