Wenn jedoch zwei Parteien am Bau mitmischen, muss klar geregelt sein, wer welche Arbeiten übernimmt. Laut Peter Oppler, Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein, sollten Käufer die geschuldete Leistung des Bauträgers vertraglich genau definieren, um hinterher nicht feststellen zu müssen, dass etwa wichtige Anschlüsse fehlen. "Der Begriff veredelter Rohbau ist juristisch untauglich", sagt der Experte. Bauherren sollten mit einem Fachmann die Baubeschreibung studieren und die Grenzen genau festlegen. Oppler rät grundsätzlich zu sogenannten Komplettheitsklauseln. Demnach schuldet der Bauträger alles, was zu einem funktionsfähigen Haus gehört, und die Eigenleistungen würden separat aufgelistet.
Kritisch wird es, wenn Bauherren Leistungen erbringen, die mit den Arbeiten des Bauträgers verbunden sind. Das ist etwa der Fall, wenn der künftige Nutzer die Hausdämmung anbringt, die Baufirma aber den Putz aufträgt. "Ich warne davor, solche Arbeiten zu übernehmen", sagt Oppler. Zum einen müssten sie sich Kosten anrechnen lassen, wenn durch ihr Verschulden der Zeitplan in Verzug gerät. Ein weiteres Problem sei die Frage der Gewährleistung. "Wenn der Käufer das Haus komplett vom Bauträger übernimmt und anschließend Risse in der Fassade auftauchen, kann er mit einer Mängelrüge die Ausbesserung des Schadens verlangen. Hat er aber an der Fassade mitgewirkt, ist die Schuldfrage nicht so einfach zu klären", sagt Oppler.