Allerdings lohnt sich das Wahlrecht in der Praxis nicht generell, denn die für alle Verwandtschaftsgrade seit 2009 erhöhten Freibeträge dürfen für alte Erbfälle nicht verwendet werden. Wer die neuen Regeln beantragt, versteuert Grundbesitz zum deutlich höheren Verkehrswert, kann im Gegenzug aber nur die geringeren alten Freibeträge nutzen.
Dennoch ist es sinnvoll, beide Modelle durchzurechnen. So kann beispielsweise ein zu Wohnzwecken vermietetes Haus bereits nach altem Recht nahe dem Marktniveau angesetzt werden. Sofern hier nun die neuen Regeln in Anspruch genommen werden, gibt es einen pauschalen Abschlag von zehn Prozent. Dies kann dann zu einer geringeren Steuerprogression führen (siehe Rechnung).
Ganz besonders lohnen sich die neuen Regeln, wenn es um die selbst genutzte Eigentumswohnung oder das Einfamilienhaus geht. Hier gibt es jetzt eine generelle Steuerfreiheit, selbst bei der Millionärsvilla. Insoweit ist es also unerheblich, dass Wohnung oder Eigenheim vom Finanzamt deutlich teurer eingestuft werden. Denn das Erbe bleibt insoweit komplett unbehelligt, und der persönliche Freibetrag kann für den übrigen Nachlass verwendet werden.
Das neue Privileg kann der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner nutzen. Hinzu kommen die Kinder sowie Enkel, wenn die Kinder des Erblassers schon verstorben sind. Beim Nachwuchs gilt im Gegensatz zum Partner die Einschränkung, dass die Steuerfreiheit auf 200 Quadratmeter begrenzt ist. Umfasst das Domizil 220 Quadratmeter, muss nur der übersteigende Teil versteuert werden, was weiterhin zu einer Entlastung führt.
Im Gegensatz zum Mietshaus hat das Wahlrecht für Eigenheime seine Tücken. Wohnen Witwe oder Nachwuchs anschließend nicht mindestens zehn Jahre im Haus, entfällt die Steuerfreiheit. Das Privileg wird rückwirkend komplett gestrichen und nicht nur zeitanteilig. Ein Zurück gibt es nicht mehr. Wer sich für die komplette Steuerfreiheit nach neuem Recht entscheidet, bindet sich folglich für zehn Jahre an das Haus.
Wer das Wahlrecht noch nutzen will, kann den Antrag nur noch bis Ende Juni stellen. Das gilt selbst dann, wenn noch kein Steuerbescheid vorliegt oder die Erbschaftsteuererklärung noch nicht abgegeben wurde. Dann muss das Finanzamt vorab über die Entscheidung informiert werden. Immerhin soll die Frist über das Bürgerentlastungsgesetz bis Jahresende verlängert werden.