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Merken   Drucken   04.12.2007, 10:25 Schriftgröße: AAA

Portfolio: Urteil stärkt geschädigte HAT-Investoren

Die geschädigten Anleger der geschlossenen Immobilienbeteiligung HAT-Fonds 43 haften nicht für das von der Bank Société Générale gewährte Darlehen. von Ute Göggelmann
Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. September wurde am Montag veröffentlicht (Az.: 17 U 34/06). Es bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Mannheim, das eine Klage der Bank gegen einen Anleger auf Zahlung von Zinsen zurückgewiesen hatte.
Das Urteil könnte weitreichende Bedeutung haben. "Entscheidend ist, dass der Anleger sich über eine Treuhandgesellschaft an den Fonds beteiligt hat. Da diese Konstellation häufig anzutreffen ist, dürfte es für die finanzierenden Banken in solchen Fällen künftig schwierig werden, die Anleger persönlich in Anspruch zu nehmen", sagte Rechtsanwalt Mathias Nittel.
Der HAT-Gewerbefonds wurde 1992 von der inzwischen insolventen Hamburger HAT-Gruppe aufgelegt. Die Mieteinnahmen entwickelten sich deutlich schwächer als prognostiziert. Die versprochene Rendite für die Anleger blieb aus, und sie sollten für die Kreditzinsen aufkommen. Finanziert wurde das Vorhaben unter anderem mit Krediten von Société Générale über rund 50 Mio. DM. Dabei wurden die Kreditverträge nicht mit den einzelnen Anlegern, sondern mit der Fondsgesellschaft geschlossen.
Société Générale machte geltend, dass nicht die Gesellschaft, sondern die einzelnen Anleger, die sich an der Gesellschaft über eine Treuhänderin mittelbar beteiligt haben, Darlehensnehmer geworden seien. Das Gericht kommt dagegen zu dem Ergebnis, dass die Darlehensverträge mit der Fondsgesellschaft geschlossen wurden. Daher seien die Anleger nicht zur Zahlung von Zinsen verpflichtet.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da noch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aussteht.
  • Aus der FTD vom 04.12.2007
    © 2007 Financial Times Deutschland,
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