Für sein erstes Interview als Ombudsmann der Fondsbranche ist Gerd Nobbe extra nach Berlin gekommen - und muss schwitzen. Fast 30 Grad heiß ist es an diesem Frühsommertag. Die Räume im Gebäude des Branchenverbands BVI Unter den Linden sind hell, aber eben auch warm.
Gerd Nobbe ist seit neun Monaten Ombudsmann für Investmentfonds. Die Schlichtungsstelle hat der Lobbyverband BVI damals gestartet. Der 68-Jährige war bis zu seiner Pensionierung Vorsitzender Richter des Bankensenats am Bundesgerichtshofs. Er ist Vorstand der Bankrechtlichen Vereinigung.
Herr Nobbe, Sie sind seit Kurzem Ombudsmann für Investmentfonds. Haben Sie mehr oder weniger zu tun als erwartet?
Weniger. Bislang haben wir rund 180 Beschwerden erhalten.
Wie kommt das?
Eine Ombudsstelle braucht eine gewisse Anlaufphase. Die Ombudsstelle für Investmentfonds ist noch nicht so bekannt wie ihre Pendants für Bank- und Versicherungskunden - wobei die viel größer sind, damit will ich mich nicht vergleichen.
Worauf sollte ein Anleger bei seiner Beschwerde achten?
Wichtig ist immer, dass der Anleger das Ziel seines Schlichtungsantrags deutlich macht. Dies gelingt nicht in jedem Fall. Es gibt aber auch Beschwerden, die sind hervorragend verfasst. Zuletzt zum Beispiel von einem Juristen zu offenen Immobilienfonds.
Was ein vermutlich großes Thema ist ...
Ja, zwei Drittel der Beschwerden betreffen offene Immobilienfonds, die die Rücknahme von Anteilscheinen ausgesetzt haben oder die abgewickelt werden.
Was genau kritisieren die Anleger?
Sie beschweren sich sehr häufig darüber, dass sie beim Kauf des Fonds von Kreditinstituten nicht ausreichend über die Risiken aufgeklärt wurden. Solche Beschwerden kann ich nicht bearbeiten. Die Anleger müssen sich an die Ombudsstellen der privaten Banken, Volksbanken und Sparkassen wenden, wenn es um mögliche Fehler bei der Beratung geht.
Welche Fälle bearbeiten Sie denn?
Es geht darum, dass ich grundsätzlich nur Fälle barbeiten kann, die eine Fondsgesellschaft selbst betreffen, zum Beispiel Beschwerden über Verkaufsprospekte.
Inwiefern? Klagen gibt es dazu bisher nicht.
Es gibt aus meiner Sicht zwei kritische Punkte: Erstens haben einige Anbieter ab einem gewissen Zeitpunkt möglicherweise nicht ausreichend über die Risiken aufgeklärt. Konkret geht es darum, dass manche Fonds ihre Prospekte im Zuge der Finanzkrise hätten ändern müssen. Vor der Finanzkrise kannte man bestimmte Risiken noch nicht, seit der Krise aber hätte man die Prospekte einiger offener Immobilienfonds so nicht mehr verwenden dürfen. Zweitens ist das Prozedere in der Phase der Abwicklung bei den betreffenden Fonds nicht klar beschrieben. Dort steht zwar, dass die Fonds zunächst drei Monate und dann neun Monate und schließlich insgesamt zwei Jahre die Rücknahme von Anteilscheinen aussetzen können, aber nicht, was danach passieren kann.
Nur wenn ich nach der Lehman-Pleite im September 2008 einen offenen Immobilienfonds gekauft hätte, der heute abgewickelt wird, könnte ich heute einen Vergleichs- oder günstigen Schlichtungsvorschlag bekommen?
Genau. Sonst wird es ganz schwierig. Prospekthaftungsansprüche verjährten damals spätestens drei Jahre nach dem Erwerb der Fondsanteile. Die neue Regelung der verlängerten Verjährungsfrist von zehn Jahren greift erst für den Fall, dass der Anleger den Fonds ab dem 1. Juli 2011 gekauft hat. Wenn ein Prospekthaftungsanspruch verjährt ist, darf ich nach der Verfahrensordnung der Ombudsstelle nicht mehr schlichten.
Gibt es Besitzer offener Immobilienfonds, für die Sie einen Vergleichs- oder einen Schlichtungsvorschlag gemacht haben?
Doch, die gibt es schon. Aber es handelt sich um Sonderfälle.
Teil 2: Wie der Ombudsmann versucht, alle Seiten zufrieden zu stellen