Ein aktueller Erlass der Oberfinanzdirektion Frankfurt weist darauf hin, dass Anleger wegen unterlassener, nicht vollständiger oder nicht rechtzeitiger Meldungen eine Steuergefährdung und damit eine Ordnungswidrigkeit begehen. In solchen Fällen werde der Sachverhalt per Aktenvermerk an die Bußgeld- und Strafsachenstelle weitergeleitet (Az.: S 1300 A - 018). Ein Verstoß kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.
Diese gesetzliche Pflicht in der Abgabenordnung gibt es zwar schon seit Längerem, doch Anleger haben sie bislang kaum beachtet, und Finanzbeamte sind solchen Vergehen nur selten nachgegangen.
Für die Meldung des Fondsbeitritts ist ein spezieller Vordruck vorgesehen, das Formular BZSt 2. Hier sind nicht nur Angaben zum gerade gezeichneten Fonds zu machen, sondern die Summe der Einlagen aller zum Zeitpunkt der Meldung gehaltenen Beteiligungen aufzulisten. Die Meldepflicht besteht auch, wenn der Fonds etwa über den Zweitmarkt verkauft wird. Dabei gibt es keine Mindestgrenzen, sodass selbst Kleinstbeteiligungen zwingend anzugeben sind.
Weiteres Risiko
Die Daten werden an die Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA) weitergegeben. Dieses spezialisierte Referat übermittelt den Finanzämtern und anderen Behörden bundesweit Hinweise über steuerlich relevante Auslandssachverhalte und sammelt zentral alle Unterlagen, die für die Tätigkeit der Steuerverwaltungen von Bedeutung sein können. Das reicht von Briefkasten- und Domizilgesellschaften über Steueroasen und Beziehungen zu Personen im Ausland bis hin zu Fondsbeteiligungen. Erfasst und nach Ländern geordnet werden die Informationen von der internen ISI-Datenbank. Damit die Finanzämter schnell und selbstständig recherchieren können, besteht Zugang über das Internet und zahlreiche externe Datenbanken.
Zwar darf auch der Fonds die Mitteilung für seine Beteiligten vornehmen. Das ist aber aufgrund der geforderten detaillierten Angaben sehr aufwendig und daher eher die große Ausnahme. Sind die Angaben lücken- oder fehlerhaft, hat der Anleger die negativen Rechtsfolgen zu tragen. Er kann sich also ohnehin nicht auf die selten versprochene Übernahme der Arbeiten verlassen.
Neben einem Bußgeld bei Nichtmeldung riskieren Fondsanleger auch, dass sie bei künftigen Steuererklärungen genauer unter die Lupe genommen werden. Auffällig ist es ohnehin, wenn jemand im Ausland statt bei seiner Hausbank investiert. Unterlässt er nun auch noch seine monatliche Meldepflicht, ist das verdächtig. Vom Beitritt erfährt das deutsche Finanzamt ohnehin. Es fordert nämlich auch von Auslandsfonds eine Steuererklärung an, obwohl diese selbst gar nicht steuerpflichtig sind. Sie müssen ihre Gewinnermittlung nach deutschem Recht erstellen und dann als Feststellungserklärung einreichen. Daraus ist ersichtlich, welcher Anleger mit welcher Quote beteiligt ist. Spätestens dann bemerken die Beamten, wer dies nicht gemeldet hat.