Im zugrunde liegenden Fall (Finanzgericht München, Az.: 7 K 4129/05) wurden Fonds auf Kredit gekauft und dem festen Zinssatz von 5,6 Prozent eine Fondsrendite von acht Prozent gegenübergestellt. Diese Zahl hatte der Anleger als Erfahrungswert für den langfristigen Durchschnittsertrag mit Investmentfonds angegeben.
Eine solche allgemein unterstellte Performance für bestimmte Anlageklassen kann aber steuerlich keine Rolle spielen, so die Richter. Maßgebend ist die konkrete Rendite des jeweiligen Produkts, das mit dem Kredit geordert wurde. Die Kapitaleinnahmen wie Zinsen oder Dividenden müssen die Finanzierungskosten langfristig übersteigen. Steuerfreie Kursgewinne im Fonds bleiben bei dieser Betrachtung außen vor. Stellen sich die Einnahmen später nicht wie erhofft ein, darf das Finanzamt die Verluste als Liebhaberei streichen.
Für die Anerkennung von Werbungskosten bei der Geldanlage ist es zwar unerheblich, ob der Aufwand notwendig, vergeblich, üblich oder zweckmäßig ist. Der Abzug im Jahr der Zahlung gelingt auch, wenn Einnahmen erst später fließen. So kann etwa die Fahrt zur Hauptversammlung geltend gemacht werden, auch wenn keine Dividendenausschüttung in Sicht ist. Ist aber von vornherein erkennbar, das der voraussichtliche Saldo aus Kapitaleinnahmen und jährlichen Schuldzinsen auf Dauer nicht positiv ausfällt, fehlt es an der Überschusserzielungsabsicht.
Der Sparer kann zwar reagieren und dem Finanzamt durch Umschuldung auf günstigere Kredite einen Wechsel seiner Anlagestrategie belegen. Dieses Umschwenken hat dann aber erst für die Jahre Bedeutung, in denen wieder schwarze Zahlen möglich sind. Bis dahin fallen Verluste unter den Tisch, und anschließend fällt Steuer auf die positiven Erträge an.
Dieser Streit erledigt sich bald ohnehin, da der Werbungskostenabzug unter der Abgeltungsteuer ab 2009 gestrichen wird. Dann zählen Schuldzinsen selbst dann nicht mehr, wenn sie deutlich unter den Erträgen liegen. Daher ergibt es schon heute keinen Sinn mehr, Wertpapiere auf Kredit zu ordern.