Wer das Geld bei nur einer Bank hat, erspart sich künftig viel Arbeit mit dem Fiskus. Was Anleger jetzt erledigen sollten. Die ab 2009 geltende Abgeltungsteuer markiert einen gravierenden Bruch in der Besteuerung von Kapitaleinkünften. von Robert Kracht
Anleger sollten die verbleibenden Wochen des Jahres nutzen, um sich optimal auf den Systemwechsel vorzubereiten. Das gilt nicht nur für die Wahl der passenden Wertpapiere, auch organisatorisch ist einiges zu tun.
Die Freistellungsaufträge verlieren unter der Abgeltungsteuer nicht ihre Bedeutung. Der bisherige Sparerfrei- und der Werbungskostenpauschbetrag werden zum neuen Sparerpauschbetrag in gleicher Höhe zusammengefasst. Für Ledige beträgt er 801 Euro, für zusammen veranlagte Ehepaare 1602 Euro. Bis zu diesem Betrag schüttet die Bank Erträge ohne Abzug der Abgeltungsteuer aus.
Allerdings wird der Freistellungsbetrag künftig deutlich schneller überschritten, da auch Kursgewinne einbezogen werden und Dividenden anders als bislang in voller Höhe zählen. Anleger sollten eine Neuverteilung des Freistellungsbetrags in Betracht ziehen, wenn etwa bei einer Bank derzeit vorwiegend steuerfreie Börsengeschäfte getätigt werden. Bereits bei der Bank eingereichte Formulare gelten 2009 unverändert weiter.
Ist der Sparerfreibetrag für 2008 noch nicht ausgeschöpft, sollten Anleihen und Rentenfonds bis Jahresende verkauft werden. Über Stückzinsen und Zwischengewinne fließen die Einnahmen steuerfrei zu.
Wie der Freistellungsauftrag bleibt auch die Nichtveranlagungsbescheinigung weiterhin gültig. Sie wird vom Finanzamt auf Antrag ausgestellt, meist an Kinder oder Rentner, deren steuerpflichtiges Einkommen voraussichtlich unter dem Grundfreibetrag von 7664 Euro liegt. Allerdings rutschen Anleger künftig eher in die Steuerpflicht, wenn sie bislang hauptsächlich Gewinne außerhalb der Spekulationsfrist realisiert haben. Dann sind Sparer gesetzlich verpflichtet, die Bescheinigung an das Finanzamt zurückzugeben.
Die ersten Banken haben bereits begonnen, ihre Kunden nach deren Konfessionszugehörigkeit zu fragen. Die Information brauchen sie, damit sie ab 2009 die Kirchensteuer automatisch einbehalten können. Die Angabe ist für die Kunden jedoch freiwillig. Geben sie ihre Glaubenszugehörigkeit nicht an, müssen sie die bereits mit Abgeltungsteuer belegten Kapitaleinnahmen extra in der Steuererklärung melden, damit das Finanzamt die Kirchensteuer nachfordern kann. Um diese lästige Mehrarbeit zu umgehen, sollte der Bank die Konfession mitgeteilt werden. Das trifft auch auf Ehegatten mit Gemeinschaftskonten zu, wenn einer katholisch und der andere evangelisch ist.
Ausgaben im Zusammenhang mit der Geldanlage sollten nach Möglichkeit noch 2008 bezahlt werden. Ab 2009 sind sie nämlich nicht mehr abzugsfähig. Werbungskosten werden entsprechend dem Abflussprinzip dem Steuerjahr zugeordnet. Das heißt, wer etwa jetzt noch ein Anlegerseminar bezahlt, kann die Kosten auch dann 2008 absetzen, wenn der Kurs erst im Frühjahr 2009 stattfindet. Allerdings darf es sich nicht um gezielte Vorauszahlungen wie die Depotgebühr für die nächsten 20 Jahre handeln - das würde der Fiskus als schädliches Steuerstundungsmodell einstufen und nicht anerkennen.
Weil Werbungskosten im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften ab 2009 nicht mehr abzugsfähig sind, sollten Kredite, die für den Kauf von Aktien aufgenommen wurden, zügig getilgt werden. Ab 2009 wirken sich Schuldzinsen nicht mehr aus, während die Kapitaleinnahmen voll besteuert werden. Das führt unter Umständen zur Besteuerung fiktiver Gewinne. Alternativ zur Tilgung können Kredite auch anderen Einkunftsarten zugeordnet werden. Wer beispielsweise ein Mietshaus fremdfinanziert, kann die Schuldzinsen weiterhin in voller Höhe beim Finanzamt geltend machen.
Gewinne und Verluste lassen sich künftig nur innerhalb einer Bank unverzüglich verrechnen. Wer dagegen sein Kapital auf mehrere Banken verteilt hat und Verluste bei der einen mit Gewinnen bei der anderen ausgleichen will, kann das nur über die Veranlagung tun. Daher kann es sinnvoll sein, das Eine-Bank-Prinzip zu bevorzugen. Ansonsten fällt bei einem Institut Abgeltungsteuer an, obwohl beim anderen realisierte Kursverluste in gleicher Höhe vorliegen. Der spätere Ausgleich über das Finanzamt bedeutet mehr Arbeit und einen geringeren Zinseszinseffekt.
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