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Merken   Drucken   29.01.2010, 12:29 Schriftgröße: AAA

Portfolio: Verlorener Heimvorteil für Anleger

Wer seine Wertpapiere im Ausland verwahrt, muss die Kapitalerträge weiterhin mühsam in der Steuerklärung auflisten. FTD.de stellt die wichtigsten Fallstricke vor. von Robert Kracht
Anlegern bereitet die anstehende Steuererklärung für 2009 deutlich weniger Mühe als früher. Dank der Abgeltungsteuer müssen sie die Anlagen KAP, SO und AUS in der Regel nicht mehr ausfüllen, weil die Bank ihnen die gesamte fiskalische Arbeit bereits abgenommen hat. Anleger, die Konten und Depots im Ausland haben oder Anteile an ausländischen Fonds besitzen, bleiben jedoch nicht verschont. Sie müssen sogar Mehrarbeit und neue Nachweispflichten in Kauf nehmen.
Die wichtigsten Fallstricke
Die Abgeltungsteuer ist keine eigene Abgabenart, sondern führt nur zu einer Endbesteuerung zum besonderen Steuersatz von 25 Prozent bereits auf Ebene der Bank. Zinsen, Kursgewinne und Dividenden werden separat von den übrigen Einkommen erfasst und pauschal besteuert.
Geld global anlegen, ist sinnvoll. Anleger sollten den Rat aber ...   Geld global anlegen, ist sinnvoll. Anleger sollten den Rat aber nicht allzu wörtlich nehmen. Sonst droht ein lästiger Kampf mit Steuerformularen
Das ist aber nur möglich, wenn die Kapitalerträge bei einem inländischen Depot eingehen. Kreditinstitute oder Fonds im Ausland ziehen die Steuer für den deutschen Fiskus nicht ein. Sparer müssen ihre Kapitalerträge daher wie bisher nachträglich in der Steuererklärung deklarieren. Festgeldzinsen werden in der Anlage KSO eingetragen, Quellensteuer auf Dividenden in der Anlage AUS.
Für Besitzer von Auslandskonten oder -fonds steigt die Arbeit in dem Maße, wie sie für Kunden heimischer Institute abnimmt. Während inländische Banken genau darauf achten, welche Wertpapiere mit und ohne Bestandsschutz abgestoßen wurden, ist dies dem Finanzamt bei Verkäufen über ein Auslandsdepot genau nachzuweisen.
Erst dann können die Beamten die Transaktionen herausfiltern, die noch der Abgeltungsteuer unterliegen. Durch die weggefallene Spekulationsfrist für nach 2008 erfolgte Wertpapiergeschäfte tauchen An- und -verkaufsdaten in größerem Umfang als zuvor in der alljährlichen Veranlagung auf. Die Sachbearbeiter werden sich Auslandserträge noch intensiver als früher anschauen und kritische Fragen zur Mittelherkunft stellen, da sie sich nicht mehr um die inländischen Kapitalerträge kümmern müssen. Anleger sollten ihre unversteuerten Einnahmen daher unbedingt angeben, beim Verschweigen ist die Schwelle zur Hinterziehung schnell überschritten.
Komplizierter noch als die Angabe der Einnahmen ist die Verrechnung von Verlusten, die auf ausländischen Konten angefallen sind. Während Inlandsinstitute penibel zwei Verlustverrechnungstöpfe für Aktien und andere negative Kapitaleinnahmen führen und Gewinne automatisch mit den entsprechenden Miesen verrechnen, bleibt bei Auslandsdepot diese Arbeit beim Anleger hängen. Er muss seine Börsengeschäfte getrennt in der Steuererklärung aufschlüsseln, um ein verbleibendes Minus mit Zinsen oder Kursgewinnen im Inland ausgleichen zu können. Die Arbeit fällt jährlich an: Während Institute im Inland nicht ausgeglichene Verluste automatisch in das Folgejahr vortragen, bucht eine Bank in der Schweiz oder Luxemburg die Steuerverluste nicht um.
Große Mehrarbeit bringen thesaurierende Fonds mit Sitz im Ausland, und zwar selbst dann, wenn die Anteile in einem heimischen Depot liegen. Sitzt die Fondsgesellschaft im Ausland, müssen Anleger ihre jährlichen Kapitaleinnahmen stets selbst ermitteln, auch wenn sie der Fonds reinvestiert. Während Inlandsgesellschaften hierauf automatisch Abgeltungsteuer einbehalten, macht das die Auslandskonkurrenz nicht, sodass das Finanzamt die Pauschalabgabe nachträglich erhebt.
Bei einer Übertragung teilen Inlandsbanken dem neuen Institut die Anschaffungsdaten der Wertpapiere und die noch nicht genutzten Verluste mit. Damit lassen sich Papiere, für die der Bestandsschutz noch gilt, und die Höhe künftiger steuerpflichtiger Gewinne leicht ermitteln. Bei Auslandsdepots hingegen muss der Kunde die Daten selbst vorhalten, wenn er das Vermögen nach Deutschland transferiert. Da die Inlandsbank - von Ausnahmefällen abgesehen - nichts von den historischen Daten weiß, erfasst sie beim späteren Verkauf pauschal 30 Prozent des Veräußerungspreises mit der Abgeltungsteuer. Ob der Verkauf überhaupt einen Gewinn eingebracht hat, spielt keine Rolle. Sparer können den unberechtigten Steuerabzug zwar später über das Finanzamt korrigieren lassen, dafür müssen sie aber die Anlagehistorie detailliert aufschlüsseln.
Noch ungünstiger sieht es aus, wenn im Ausland verwahrte Wertpapiere in Deutschland verschenkt werden. In den Fällen berechnet die Inlandsbank den Steuerabzug mit 30 Prozent vom Börsenpreis zum Zeitpunkt der Übertragung. Der Anleger kann der Bank eine Schenkung anzeigen. Dann entfällt zwar die Abgeltungsteuer, doch der Vorgang ist dem Finanzamt zu melden. Dort kümmern sich gleich zwei Beamte um den Sachverhalt: einmal zur Ermittlung der Schenkungsteuer und zur Prüfung, ob die Auslandserträge zuvor brav versteuert wurden.
Verzwickt
Ein Anleger überträgt sein Depot aus der Türkei nach Deutschland. Darin liegen Anleihen, die er für 10.500 Euro gekauft hat. Nach dem Wechsel verkauft er sie für 10.000 Euro. Die Bank nimmt 30 Prozent davon als Gewinn an und führt darauf die Steuer ab. Die kann der Anleger über seine Steuererklärung zurückfordern, doch dazu muss er dem Fiskus den Kaufpreis nachweisen.
 
Verkaufspreis10 000 Euro
Steuerpflichtig (30 %)3000 Euro
Steuer (25 %)750 Euro
tatsächlicher Verlust500 Euro
Nachsteuerverlust1250 Euro
Quelle: eigene Berechnung
  • Aus der FTD vom 29.01.2010
    © 2010 Financial Times Deutschland,
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