Den eigenen Freistellungsauftrag überdenken Privatanleger gerne zum Jahreswechsel. Gerade im Bezug auf die Steuererklärung kann sich das lohnen. Denn der sogenannte Freistellungsauftrag ist die Anweisung an die Bank, Kapitalerträge vom automatischen Steuereinzug freizustellen.
Anleger können einen solchen Auftrag in Höhe von 801 Euro bei ihrer Bank einreichen oder auf mehrere Institute verteilen. Dafür fällt dann keine Abgeltungsteuer an, und die Kapitalerträge werden brutto ausgezahlt. Vor allem, wer Konten bei unterschiedlichen Banken hat, sollte jetzt überprüfen, ob die freigestellten Beträge auf Konten und Depots noch optimal aufgeteilt sind - zumal das Finanzamt mittlerweile genauer hinschaut. Die FTD gibt Tipps für den richtigen Freistellungsauftrag.
Zunächst sollten Anleger prüfen, ob bei einem bereits erteilten Freistellungsauftrag noch Luft nach oben ist, während andere zu knapp bemessen sind. Dann ist eine neue und zügige Neuverteilung sinnvoll, rechtzeitig bevor die ersten Kapitalerträge im Jahr 2012 gutgeschrieben werden. Fallen etwa auf einem Konto vorwiegend Börsenverluste und bei dem anderen überwiegend Zinsen an, kann es bei ungünstiger Aufteilung zu nicht ausgeschöpften Teilbeträgen des Freistellungsauftrags kommen.
Das lässt sich zwar über die Steuererklärung wieder korrigieren, ist aber unnötig - zumal Privatanleger ihre Erträge seit 2009 in der Regel nicht mehr beim Finanzamt deklarieren müssen und es daher ohnehin tun sollten. Wer Kapitalerträge von mehr als 801 Euro schon auf einem Konto erwartet, kann den gesamten Freistellungsauftrag auf eine Bank beschränken, um leichter die Übersicht zu behalten. Bankkunden können ihre Aufträge jederzeit ändern. Das geht schriftlich, bei vielen Banken auch per Fax oder Online.
Vermindert sich der Betrag eines bereits erteilten Freistellungsauftrags, prüft die Bank, inwieweit das bisherige Volumen bereits durch Steuerabzug ausgeschöpft ist. Wer beispielsweise in den ersten Tagen von 2012 schon Zinsen von 500 Euro ohne Abgeltungsteuer kassiert hat, muss diese Summe bei der Bank stehen lassen und kann nur den Rest von 301 Euro auf ein anderes Institut transferieren.
Anders sieht es bei der Erhöhung des freizustellenden Betrags aus. Dieser Aufschlag gilt rückwirkend ab dem 1. Januar des Antragsjahrs. Sofern die Bank bereits Steuern einbehalten hat, erstattet sie den Betrag dann zurück. Die Anhebung wirkt ebenso wie der Erstantrag für das gesamte Jahr, sodass sogar die Anpassung nach oben, die erst im Dezember erfolgt, bis zum Jahresanfang zurückwirkt.
Hat ein Paar geheiratet, aber bislang kein gemeinsames Auftragsformular vorgelegt, lohnt es sich, das nachzuholen. Denn zum einen bringt das den doppelten Betrag von 1602 Euro und zum anderen sogar eine rückwirkende Erstattung bereits einbehaltener Abgeltungsteuer.
Wenn Ehegatten Verlusten mit Zinsen, Dividenden oder Gewinnen mit denen des anderen Partners verrechnen wollen, dann geht das nur, wenn das Paar einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilt. Das ist auch möglich, wenn kein Volumen mehr frei ist, indem man den Freistellungsauftrag über 0 Euro erteilt. Eine Verrechnung lohnt sich aber nicht immer.
Wenn etwa ein Partner noch hohe alte Spekulationsverluste beim Finanzamt hinterlegt hat, kann es günstiger sein, seine 2012 eingefahrenen Gewinne damit zu verrechnen. Die Altverluste können nämlich nur noch bis Ende 2013 mit neuen Gewinnen verrechnet werden.
Bei einer Neuverteilung des Freistellungsauftrags sollten Anleger auch ihre Bausparkasse nicht vergessen. Bei Bausparverträgen verzögert sich die Zuteilung nämlich, wenn Guthabenzinsen und Bonusgutschriften ohne Freistellungsauftrag verbucht werden. Dann mindern Abgeltungsteuer, Solidaritätsbeitrag und eventuell noch Kirchensteuer den Ertrag. Bausparer sollten darauf achten, dass ihre Zinserträge auf einen geförderten Bausparvertrag durch einen Freistellungsauftrag möglichst komplett ohne Steuerabzug brutto auflaufen.
Anleger sollten bei ihrer Umverteilung genau darauf achten, dass alle erteilten Beträge insgesamt pro Person nicht über 801 Euro liegen. Denn ab dieser Grenze melden Banken dem Finanzamt automatisch, welche Zinsen, Dividenden und Kursgewinne sie aufgrund eines Freistellungsauftrags ohne Steuerabzug auszahlen.
Durch diese Daten bekommt das Finanzamt des Kunden nicht nur mit, welche Wertpapiere bei einzelnen Banken im Depot liegen. Sondern es fallen auch diejenigen auf, die höhere Aufträge als erlaubt ausgestellt haben, was zumindest zu kritischen Nachfragen führt. Dabei bemüht sich der Fiskus um Effizienz mittels EDV und setzt künftig zusätzlich die neue Steuer-Identifikationsnummer als Ordnungskennzahl ein.
Es besteht die weitere Möglichkeit, mit einer Nicht-Veranlagungs-Bescheinigung (NV) Abgeltungsteuer auf deutlich höhere Kapitaleinnahmen zu vermeiden. Die können Sparer vorlegen, bei denen aufgrund niedriger Gesamteinnahmen keine Einkommenssteuer anfällt. Die NV-Bescheinigung ist günstiger als ein Freistellungsauftrag, da sie nicht auf 801 Euro pro Jahr beschränkt ist.
Der Freibrief kommt in Betracht, wenn ein lediger Anleger Einkommen von nicht mehr als 8841 Euro im Jahr hat - Ehegatten 17.682 Euro. Auf Antrag stellt das Wohnsitzfinanzamt meist beliebig viele Bescheinigungen für die nächsten drei Jahre aus, damit Depotbanken keinerlei Steuerabzug auf die Zinsen und Kursgewinne vornehmen.
Mit diesen Tipps sollten Sie dafür gewappnet sein, Ihren Freistellungsauftrag für das Finanzamt richtig aufzuteilen.