Über die Jahre gesehen kann sich eine hohe Nachforderung ergeben (siehe Tabelle). Besonders belastend kommt noch hinzu, wenn das verschwiegene Bankguthaben als Vermächtnis beispielsweise an die Geliebte des Verstorbenen ausgezahlt werden soll. Dann müssen die Erben den Bruttowert überweisen und aus dem übrigen Nachlass die Steuern begleichen. Besteht der lediglich aus Immobilien, ist ein Zwangsverkauf kaum zu vermeiden. Der Vermächtnisnehmer kann hingegen für die Sünden des Verstorbenen nicht haftbar gemacht werden, er gehört nicht zu den Rechtsnachfolgern.
Zweigleisige Ermittlungen möglich
Bei diesen düsteren Aussichten ist es nicht verwunderlich, dass Erben mit dem Gedanken spielen, verschwiegenes Vermögen weiterhin vom Finanzamt fernzuhalten. Das erspart lästige Deklarationsarbeiten sowie vor allem hohe Nachzahlungen - und der Nachlass bleibt brutto erhalten. "Doch dieser Schritt führt zur eigenen Steuerhinterziehung", warnt Steuerberater Voith. Kommt der Fiskus im Rahmen seiner Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Todesfall oder erst später den verschwiegenen Konten auf die Spur, wird sogar zweigleisig ermittelt. Dann geht es um noch nicht verjährte Steuern des Erblassers und um die verschwiegenen Abgaben der Nachkommen. Für beide Fälle werden Hinterziehungszinsen erhoben. Zwar können die Erben nicht wegen der Sünden des Verstorbenen strafrechtlich verfolgt werden, wohl aber wegen eigener Vergehen.
Die üppigen Hinterziehungszinsen von sechs Prozent pro Jahr können auch dann nicht als Werbungskosten abgezogen werden, obwohl die nachdeklarierten Kapitaleinkünfte steuerpflichtig sind. Nach einem am Freitag vom Finanzgericht Köln veröffentlichten Urteil handelt es sich um steuerlich irrelevante Kosten der privaten Lebensführung (Az.: 14 K 2373/04). Einziger Trost: Die Steuerschulden des Verstorbenen lassen sich immerhin als Nachlassverbindlichkeiten absetzen, was die Erbschaftsteuer mindert.
Die Aussicht, dass die Finanzverwaltung auf lange Sicht Kenntnis von den verschwiegenen Bankverbindungen erhält, wird immer größer. Im Inland werden diese ohnehin im Todesfall gemeldet, und jenseits der Grenze wird die Erfassung solcher Informationen zunehmend effektiver. Überdies lässt sich mit üppigem Schwarzgeld im Inland eh nichts anfangen. So erfährt das Finanzamt von einem Grundstückserwerb ohnehin in jedem Fall.
Bei dieser Fülle an negativen Konsequenzen bei unversteuerten Konten im Erbfall sollten Anleger noch zu Lebzeiten überlegen, die schwarzen Gelder per Selbstanzeige weißzuwaschen.