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Merken   Drucken   19.02.2008, 08:02 Schriftgröße: AAA

Finanzamt: Steuersünden erben kann teuer werden

Erben müssen für die Steuerdelikte Verstorbener geradestehen. Das kann zu hohen Nachforderungen führen - im schlimmsten Fall höher als das Erbe selbst. von Robert Kracht
Sichten die Erben Konto- und Vertragsunterlagen und stellen überraschend fest, dass sich im Nachlass unversteuertes Vermögen befindet, wird das für die Nachkommen fast immer teuer. Denn die Steuernachforderung kann aufgrund der deutlich längeren Verjährungsfrist bei Hinterziehung für mindestens 13 Jahre nacherhoben werden, und zusätzlich werden auch noch Hinterziehungszinsen fällig. Die belaufen sich pro Jahr auf immerhin sechs Prozent der hinterzogenen Steuern. Insoweit müssen die Nachkommen in voller Höhe für die Sünden des Verstorbenen geradestehen, der Schwarzgeld in Konten oder Stiftungen jenseits der Grenze deponiert hat.
"Das führt im Extremfall sogar dazu, dass die bislang verschwiegenen Guthaben überhaupt nicht ausreichen, um die Forderungen des Finanzamts zu begleichen", sagt Steuerberater Stefan Voith von der Kanzlei Sibeth & Partner aus München. Denn die Erbschaftsteuer auf das unversteuerte Vermögen kommt noch obendrauf. Ans Licht kommt die Hinterziehung im Inland durch die Banken, die im Todesfall sämtliche Konten- und Depotbestände automatisch ans Finanzamt melden. Aus Art und Umfang von Wertpapieren können dann auch Rückschlüsse auf zuvor nicht gemeldete Spekulationsgewinne gezogen werden. Über die Existenz von Auslandskonten erfährt der Fiskus oft aus dem Inhalt von Testament oder Erbvertrag, das er in Kopie erhält.
Kein Erbarmen
Steuersünden Nach dem Tod des Vaters stellt sich heraus, dass dieser von 1997 bis 2000 Auslandszinsen in Höhe von jährlich 20.000 Euro verschwiegen hatte. Der Steuerbescheid kam immer Ende Mai des Folgejahres. Anfang Juni 2007 meldet der Sohn als Erbe die Steuersünden des Vaters nach. Da dieser mit der Höchstprogression eingestuft war, fällt die Nachforderung des Fiskus deftig aus: Zwei Drittel der 80.000 Euro schwarz kassierten Zinsen sind weg.
Doch unabhängig von den Ermittlungen des Finanzamts sind auch die Erben in die Pflicht genommen. Denn sie müssen eine Erbschaftsteuererklärung einreichen. In dieses Formular gehört dann auch das Konto in Liechtenstein oder das Depot in der Schweiz. Wird dies nicht aufgelistet, überschreiten sie selbst die Schwelle zur Hinterziehung, indem die Erbschaftsteuer bewusst niedriger festgesetzt wird.
In Bezug auf die Einkommensteuer haben die Nachkommen die Pflichten des Verstorbenen mitgeerbt. Erkennen sie anschließend, dass einige Zinsen oder Kursgewinne falsch oder überhaupt nicht erklärt wurden, müssen sie dies sofort korrigieren. Das ist oft mit erheblichem Aufwand verbunden, wenn die Aufstellungen der Erträge aus früheren Jahren erst bei der Auslandsbank angefordert werden und den heimischen Vorschriften angepasst werden müssen. Dann sind diese Angaben mit den Daten der Steuererklärung abzugleichen, und die Differenz ist nachzumelden.
Erblast für den Fiskus
Jahr Bescheid Betrag in Euro
1997 120 Monate x 0,5 % Zinsen 5400
1998 108 x 0,5 % 4860
1999 96 x 0,5 % 4320
2000 84 x 0,5 % 3780
2008 fällige Steuerzinsen, abgerundet 18350
2008 Steuernachzahlung* 36000
2008 Erbschuld für den Fiskus 54350
     
*80000 Euro x 45 %
Quelle: eigene Recherche
 
Über die Jahre gesehen kann sich eine hohe Nachforderung ergeben (siehe Tabelle). Besonders belastend kommt noch hinzu, wenn das verschwiegene Bankguthaben als Vermächtnis beispielsweise an die Geliebte des Verstorbenen ausgezahlt werden soll. Dann müssen die Erben den Bruttowert überweisen und aus dem übrigen Nachlass die Steuern begleichen. Besteht der lediglich aus Immobilien, ist ein Zwangsverkauf kaum zu vermeiden. Der Vermächtnisnehmer kann hingegen für die Sünden des Verstorbenen nicht haftbar gemacht werden, er gehört nicht zu den Rechtsnachfolgern.
Zweigleisige Ermittlungen möglich
Bei diesen düsteren Aussichten ist es nicht verwunderlich, dass Erben mit dem Gedanken spielen, verschwiegenes Vermögen weiterhin vom Finanzamt fernzuhalten. Das erspart lästige Deklarationsarbeiten sowie vor allem hohe Nachzahlungen - und der Nachlass bleibt brutto erhalten. "Doch dieser Schritt führt zur eigenen Steuerhinterziehung", warnt Steuerberater Voith. Kommt der Fiskus im Rahmen seiner Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Todesfall oder erst später den verschwiegenen Konten auf die Spur, wird sogar zweigleisig ermittelt. Dann geht es um noch nicht verjährte Steuern des Erblassers und um die verschwiegenen Abgaben der Nachkommen. Für beide Fälle werden Hinterziehungszinsen erhoben. Zwar können die Erben nicht wegen der Sünden des Verstorbenen strafrechtlich verfolgt werden, wohl aber wegen eigener Vergehen.
Die üppigen Hinterziehungszinsen von sechs Prozent pro Jahr können auch dann nicht als Werbungskosten abgezogen werden, obwohl die nachdeklarierten Kapitaleinkünfte steuerpflichtig sind. Nach einem am Freitag vom Finanzgericht Köln veröffentlichten Urteil handelt es sich um steuerlich irrelevante Kosten der privaten Lebensführung (Az.: 14 K 2373/04). Einziger Trost: Die Steuerschulden des Verstorbenen lassen sich immerhin als Nachlassverbindlichkeiten absetzen, was die Erbschaftsteuer mindert.
Die Aussicht, dass die Finanzverwaltung auf lange Sicht Kenntnis von den verschwiegenen Bankverbindungen erhält, wird immer größer. Im Inland werden diese ohnehin im Todesfall gemeldet, und jenseits der Grenze wird die Erfassung solcher Informationen zunehmend effektiver. Überdies lässt sich mit üppigem Schwarzgeld im Inland eh nichts anfangen. So erfährt das Finanzamt von einem Grundstückserwerb ohnehin in jedem Fall.
Bei dieser Fülle an negativen Konsequenzen bei unversteuerten Konten im Erbfall sollten Anleger noch zu Lebzeiten überlegen, die schwarzen Gelder per Selbstanzeige weißzuwaschen.
  • Aus der FTD vom 19.02.2008
    © 2008 Financial Times Deutschland,
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