Vor allem die Informationen in speziellen Brancheninformationsdiensten müssten die Banken nicht verfolgen. Laut BGH würde dies zu einer "uferlosen, kaum erfüllbaren Ausweitung der Pflichten von Anlageberatern" führen (Az: XI ZR 89/07).
Nach Ansicht der Richter reicht es aus, wenn Bankberater die Berichterstattung in den "anerkannten" überregionalen Wirtschaftsmedien wie der "Financial Times Deutschland" oder der "FAZ" verfolgen. Tauchen dort zeitnah und gehäuft negative Berichte auf, muss der Kunde davon unterrichtet werden. "Das Urteil ist eine Schwächung für den Anlegerschutz", sagte Klaus Rotter, Kapitalmarktrechtler der Kanzlei Rotter Rechtsanwälte. Die Berichterstattung in den überregionalen Zeitungen zu einzelnen Produkten sei nicht so umfangreich wie die in spezialisierten Brancheninformationsdiensten wie "Kapitalmarkt-intern". Das wäre so, als wenn ein Augenarzt nur dazu verpflichtet wäre, für seine Weiterbildung die Informationen in allgemeinen Gesundheitsmagazinen zu nutzen, und nicht spezialisierte Fachzeitschriften, so Rotter.
Mit seiner Entscheidung hob der BGH ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart auf, das der Klage einer Anlegerin gegen eine Volksbank auf Schadenersatz in Höhe von 56.000 Euro stattgegeben hatte. Das Kreditinstitut hatte ihr 1994 einen geschlossenen Immobilienfonds empfohlen, der sich jedoch als unrentabel erwies. Damals hatte bereits ein Brancheninformationsdienst darüber berichtet, dass der zugehörige Verkaufsprospekt nicht alle Informationen enthält, die für eine umfassende wirtschaftliche Beurteilung notwendigen seien. Zudem würden Anleger "zu sehr reich gerechnet", hieß es dort. Während das OLG Stuttgart einen Haftungsgrund darin sah, dass der Bankberater den kritischen Bericht zu dem Immobilienfonds nicht kannte, verneinte das der Bankensenat des BGH.
"Der BGH erhält mit seinem Urteil nur den Status Quo aufrecht", sagte ein Sprecher der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW). Bereits 1993 hatte der BGH in dem sogenannten "Bond-Urteil" entschieden, dass der Anlageberater alle ihm zugänglichen Informationen zu der empfohlenen Kapitalanlage dem Kunden bekanntgeben muss, was auch Risiken und Negativberichte einschließt. Dies gilt selbst dann, wenn er selbst davon ausgeht, dass die negativen Umstände nicht eintreten werden. Laut dem "Bond-Urteil" hat der Berater etwa die "FAZ", die "Börsenzeitung" und das "Handelsblatt" zu lesen. Viele OLGs hatten in jüngster Zeit jedoch entschieden, dass auch Brancheninformationsdienste zur Pflichtlektüre von Bankberatern gehören. Laut BGH besteht zur Weitergabe kritischer Informationen aus diesen Quellen jedoch nur dann eine Pflicht, wenn die Bank davon Kenntnis hat. Dann muss sie ihre Anlageprodukte unter Umständen noch einmal unter die Lupe nehmen.
"Wir halten die Entscheidung für sehr problematisch", sagte Andreas Tilp, Rechtsanwalt und Experte für Anlegerschutz. Vordergründig habe der BGH zwar Rechtssicherheit geschaffen, weil nun geklärt sei, was Bankberater lesen müssen und was nicht. Für die Praxis werfe das Urteil jedoch neue Fragen auf: "Hat ein Bankberater automatisch Kenntnis von kritischen Berichten, wenn die Bank den Informationsdienst abonniert hat. Oder muss zwischen einzelnen Filialen unterschieden werden", so Tilp Auch sei unklar, wer die Beweislast dafür trägt, ob die Bank Kenntnisse über Meldungen in Informationsdiensten hatte oder nicht, und ob das Urteil auch für unabhängige Finanzvermittler gilt.
Unbeantwortet ließen die Richter auch die Frage, inwieweit Banken nach dem Beratungsgespräch Informationspflichten unterliegen. "Das Urteil bezieht sich nur auf die Pflichten während des Gesprächs", kritisierte der DSW-Sprecher. Erhält ein Berater nach Abschluss des Kaufvertrages kritische Informationen über ein Produkt, so brauche er diese nach geltender Rechtssprechung dem Kunden nachträglich nicht mitzuteilen. Auch dies sei eine deutliche Schwächung des Anlegerschutzes, so der DSW-Sprecher.