Immer häufiger muss der Bundesfinanzhof (BFH) über strittige Steuerfälle entscheiden. In loser Folge informiert die FTD über noch offene Prozesse und darüber, wie Anleger aus Verfahren Dritter ihren Nutzen ziehen können. von Robert Kracht
Bei Steuerstreitigkeiten im Zusammenhang mit Geldanlagen entscheidet der BFH erfahrungsgemäß in knapp der Hälfte der Verfahren zugunsten der Steuerzahler. Diese Tatsache können Anleger nutzen, indem sie ihre Fälle so lange offen halten, bis eine endgültige Entscheidung gefallen ist. Bei positivem Ausgang gibt es dann eine Erstattung nebst Steuerzinsen. Die FTD listet auf, wo es sich lohnt, zu warten:
Wird bei Wertpapiergeschäften die gleiche Zahl derselben Wertpapiere kurz nach dem Verkauf sofort wieder zurückgeordert, zählt das realisierte Minus steuerlich und stellt keinen Gestaltungsmissbrauch dar. Denn wer Gewinne über die Spekulationsfrist retten darf, kann auch durch einen vorzeitigen Verkauf Verluste produzieren. Dies lässt sich optimal als Sparstrategie nutzen, um den Fiskus an roten Zahlen zu beteiligen, ohne sich endgültig von seinen Beständen trennen zu müssen. Das Finanzamt ist von dieser Regelung aber nicht überzeugt und hat Revision eingelegt. Anleger sollten also ihr nur temporäres Minus steuerlich geltend machen und mit berechtigter Hoffnung auf die unter Az. IX R 55/07 und IX R 60/07 anhängigen Verfahren verweisen.
Der Fiskus besteuert Kapitaleinnahmen oder Spekulationsgewinne auch dann, wenn sie einem etwa durch ein Schneeballsystem betrogenen Anleger nur auf dem Papier gutgeschrieben werden. Fällt der Schwindel später auf, zählt der Verlust nicht. Dieser Sichtweise widersprechen mehrere Finanzgerichte. Sie wollen die Einkünfte erst bei Zufluss versteuern oder wenn der Anleger mit einer Rückzahlung der gutgeschriebenen Beträge rechnen kann. Das prüft der BFH unter VIII R 36/04 und VIII R 4/07.
Trotz Halbeinkünfteverfahren zählen Dividenden und Spekulationsgewinne zur Berechnung der Kirchensteuer in voller Höhe. In den unter I R 2/07, I R 3/07, I R 7/07 offenen Fällen geht es darum, ob die Hinzurechnung gegen die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verstößt und daher verfassungswidrig ist.
Darf die Steuerfahndung von den Banken eine Liste der Kunden anfordern, die Bonusaktien der Deutschen Telekom erhalten haben? Nach Auffassung des Finanzgerichts Sachsen stellt ein solches Sammelauskunftsersuchen eine unzulässige Rasterfahndung dar. Ein Pauschalverdacht rechtfertige kein Auskunftsersuchen, was der BFH unter I R 10/08 klären muss.
Steuererstattungszinsen führen einerseits zu steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen, Nachzahlungszinsen sind anderseits überhaupt nicht absetzbar. Ob diese ungleiche Behandlung gegen das Grundgesetz verstößt, muss der BFH unter VIII R 33/07 klären. Das gilt auch für die Frage, ob Nachzahlungszinsen im Zusammenhang mit Zinseinnahmen Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften sind.
Ein Börsenminus aus früheren Jahren darf nicht nachgemeldet werden. Diese 2007 eingeführte gesetzliche Einschränkung hält eine Reihe von Finanzgerichten für nicht anwendbar. Sie akzeptieren rote Zahlen bis zur Verjährung von Steuerbescheiden. Anleger sollten den Tenor nutzen und dem Fiskus ihre alten Verluste präsentieren. Möglich ist das zumindest für rote Zahlen ab 2002, indem die binnen Jahresfrist realisierten Altverluste in offenen Steuerfällen nacherklärt werden. Gegen die Ablehnung kann mit Verweis auf anhängige Verfahren (etwa unter IX R 44/07, IX R 53/07, XI R 26/07 und IX R 19/08) Einspruch eingelegt und so die Option offen gehalten werden, dass der BFH zugunsten der Steuerzahler entscheidet.
Prüfung Über den Sachverhalt muss vor dem Europäischen Gerichtshof oder einem obersten deutschen Gericht ein laufendes Verfahren anhängig sein.
Einspruch Setzt das Finanzamt den Steuerbescheid nicht von sich aus nur vorläufig fest, muss per Brief oder Mail Einspruch eingelegt werden. Die Angabe des Aktenzeichens des Musterverfahrens reicht.
Aufschub Das Finanzamt lässt den Einspruch unbearbeitet, darauf haben Bürger Anspruch. Bei der endgültigen Entscheidung wird der Fall wieder aufgerollt.
Kosten Der Einspruch ist kostenlos, denn schlechter als vorher kann es auch nicht mehr werden.
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