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21.02.2012, 16:46
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BaFin legt Latte für Zweitmarktfonds höher
Geschlossene Dach- und Private-Equity-Fonds brauchen ab Juni eine Erlaubnis. Bestandsschutz genießen nur solche, die vor Herbst 2008 aufgelegt wurden.
von Renate Daum
Auf die Dachfonds unter den unternehmerischen Beteiligungen kommen schon bald einschneidende und für die Branche überraschende Änderungen zu. Sie benötigen ab 1. Juni eine Erlaubnis nach Paragraf 32 Kreditwesengesetz (KWG). Betroffen sind grundsätzlich alle Fonds, die ab 24. September 2008 aufgelegt wurden und in andere Beteiligungsmodelle investieren, also vor allem Zweitmarkt- und Private-Equity-Fonds. Sie würden damit deutlich strenger reguliert als bisher und als viele andere Bereiche des Marktes für geschlossene Fonds. Der Mehraufwand belastet vor allem kleine Fonds bankenunabhängiger Emissionshäuser. Solche Fonds dürften kaum noch aufgelegt und bestehende Vehikel eventuell abgewickelt werden.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Bonn
Die Lobbyvereinigung Verband Geschlossene Fonds (VGF) hat 285 von 2008 bis 2010 aufgelegte Dach-, Zweitmarkt- oder Portfoliofonds mit einem Volumen von 3 Mrd. Euro gezählt. Ein Großteil davon betreibt nach Einschätzung des VGF Anlageverwaltung und wäre damit ab 1. Juni KWG-pflichtig. An diesem Tag tritt das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts in Kraft. Geschlossene Fonds gelten dann als Finanzinstrumente. Für Investments in solche Anteile ist eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz nötig.
Die Pflicht trifft die Branche unvorbereitet, weil der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages in einem Bericht vom 25. Oktober 2011 die Zweitmarktfonds ausdrücklich ausgenommen hat. Das Gesetz wurde wenige Wochen später verabschiedet. Die Formulierung darin sieht nach Ansicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nur eine Ausnahme für "von den Initiatoren eingeschaltete Helfer", insbesondere freie Vermittler und Berater vor, nicht aber für Fonds, heißt es in einem BaFin-Schreiben vom 19. Januar.
| Vehikel und Vorgaben |
| Dachfonds Diese geschlossenen Fonds investieren in andere Beteiligungsmodelle, etwa Private-Equity- oder Zweitmarktfonds. Letztere kaufen Anteile bestehender Fonds, denen etwa Immobilien oder Schiffe gehören. |
| Paragraf 32 KWG Der Paragraf im Kreditwesengesetz legt fest, dass eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nötig ist, um Finanzdienstleistungen zu erbringen. |
Frederik Voigt, Rechtsexperte des VGF, kritisiert, die BaFin ignoriere den Willen des Gesetzgebers. Der VGF setze sich daher dafür ein, sie zu einer Abkehr ihrer Haltung zu bewegen. Er zählt deren Folgen auf: Ein Fonds, der sein Risiko über viele Zielinvestments streue, brauche eine Erlaubnis, während ein Fonds mit nur einem Investmentobjekt erlaubnisfrei bleibe. Dramatisch sei aber vor allem der Effekt auf bestehende Fonds, "weil der Gesetzgeber offenbar wegen der geplanten Ausnahme bewusst keine Bestandsschutzregelung für alte Fonds aufgenommen hat". Als er 2009 die Erlaubnispflicht für die Anlageverwaltung ins KWG aufgenommen hat, habe er aber alle vor dem 24. September 2008 aufgelegten Fonds ausgenommen. Sie sind nach Voigts Auffassung damit auch diesmal außen vor.
Jüngere Fonds trifft die Neuregelung voll. Sie müssen spätestens bis 31. Dezember 2012 einen vollständigen Erlaubnisantrag stellen. "Andernfalls hat das Unternehmen seine Geschäfte einzustellen und abzuwickeln", stellt die BaFin klar. Voigt befürchtet, dass der Aufwand einigen Gesellschaften zu hoch ist. Müssen sie zeitnah abwickeln, könnte dies die Anteilspreise drücken.
Teil 2: Kaum noch kleine Fonds
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FTD.de, 21.02.2012
© 2012 Financial Times Deutschland,
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