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Merken   Drucken   26.05.2008, 11:59 Schriftgröße: AAA

Portfolio: Bis dass Justitia entscheidet

Streitigkeiten über die Besteuerung von Geldanlagen landen wegen unklarer Gesetze und ständig neuer Produkte häufig beim Bundesfinanzhof (BFH). Sparer können das nutzen und mit Verweis auf ein Musterverfahren Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen. von Robert Kracht
Bis zur Entscheidung bleibt der Fall offen. Rund 2500 Verfahren sind beim BFH anhängig, die FTD nennt die wichtigsten.
Ein Börsenminus aus früheren Jahren darf nicht nachgemeldet werden. Diese 2007 eingeführte Einschränkung halten mehrere Finanzgerichte für nicht anwendbar und akzeptieren rote Zahlen bis zur Verjährung von Steuerbescheiden. Anleger sollten den Tenor nutzen und die seit 2002 binnen Jahresfrist realisierten Verluste in der Steuererklärung 2007 erklären, was das Finanzamt ablehnen wird. Dagegen legen sie mit Verweis auf die Verfahren (Az.: IX R 44/07 und IX R 53/07) Einspruch ein und halten sich die Option offen, dass der BFH zugunsten der Steuerzahler entscheidet. Das lohnt sich: Nicht genutzte Spekulationsverluste dürfen von 2009 bis 2013 mit Gewinnen verrechnet werden, die der Abgeltungsteuer unterliegen.
Ein Devisenminus bei Spekulationsgeschäften kann heute und ab 2009 unter der Abgeltungsteuer geltend gemacht werden. Das akzeptiert der Fiskus aber nicht bei Fremdwährungsdarlehen. Der BFH (Az.: IX R 38/07) muss klären, ob die Tilgung von Kreditschulden eine Veräußerung eines Wirtschaftsguts darstellt und ein Verlust absetzbar ist. Der kommt zustande, wenn eine Fremdwährung zum Euro aufwertet. Sparer, die mehr zurückzahlen müssen, halten ihre Fälle offen.
Erfüllen Investmentfonds ihre Veröffentlichungspflichten nicht, erfolgt eine höhere Pauschalbesteuerung. Diese Benachteiligung stellt wahrscheinlich einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit dar. Sparer können ihre Fälle mit Verweis auf die Revisionen (Az.: VIII R 2/06 und VIII R 24/07) offenhalten. Die Erfolgsaussichten sind gut: Der BFH hat in einem vorläufigen Urteil einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit erkannt (Az.: VIII B 40/05).
Wird die identische Zahl der gleichen Wertpapiere kurz nach dem Verkauf sofort zurückgeordert, zählt das realisierte Minus steuerlich. Nach aktuellen Urteilen liegt kein Gestaltungsmissbrauch vor, auch wenn der Depotbestand unverändert bleibt. Wer im Gewinnfall Spekulationssteuer durch Ablauf der Jahresfrist vermeiden kann, darf auch durch einen vorzeitigen Verkauf Verluste produzieren. Dies lässt sich als Sparstrategie nutzen, um den Fiskus an roten Zahlen zu beteiligen. Das Finanzamt ist von der Regelung aber nicht überzeugt und hat Revision eingelegt. Anleger sollten also ihr nur temporäres Minus steuerlich geltend machen und auf die anhängigen Verfahren (Az.: IX R 55/07 und IX R 60/07) verweisen.
Verkaufen Hausbesitzer ein vor 1999 erworbenes Grundstück innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist, hält der Fiskus die Hand auf. Das könnte eine unzulässige Rückwirkung darstellen, was das Bundesverfassungsgericht (Az.: 2 BvL 14/02, 2/04 und 13/05) derzeit prüft. Betroffen sind Eigentümer, die Ende 1998 aus der bis dahin gültigen zweijährigen Spekulationsfrist heraus waren. Die Grundstücke fielen jedoch ab 1999 wieder in die verlängerte Zehnjahresfrist. Betroffene müssen ihren Fall selbst offenhalten, da die Steuerbescheide nicht vorläufig ergingen.
Das Abc des Einspruchs
Prüfung Über den strittigen Sachverhalt muss vor dem Europäischen Gerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht oder dem Bundesfinanzhof ein laufendes Verfahren anhängig sein.
Einspruch Setzt das Finanzamt den Steuerbescheid nicht von sich aus nur vorläufig fest, muss der Sparer schriftlich Einspruch einlegen. Das Schreiben braucht lediglich das Aktenzeichen des passenden Musterverfahrens zu enthalten.
Aufschub Das Finanzamt lässt den Einspruch unbearbeitet ruhen, darauf haben Bürger einen Anspruch. Mit rechtskräftigem Urteil wird der Fall wieder aufgerollt. Bei positivem Ausgang erhält der Steuerzahler eine Erstattung nebst Zinsen, sonst bleibt alles beim Alten.
  • Aus der FTD vom 26.05.2008
    © 2008 Financial Times Deutschland,
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