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Merken   Drucken   11.04.2008, 10:43 Schriftgröße: AAA

Portfolio: Fiskus steht Enterbten bei

Gehen Kinder, Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner bei der Testamentseröffnung leer aus, verbleibt ihnen zumindest ein Pflichtteil. Diesen Anspruch sollten die Enterbten nicht voreilig anmelden, denn mit Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform - wahrscheinlich im Juli - können sie deutlich höhere Freibeträge nutzen. von Robert Kracht
Diese steigen für Kinder von 205.000 Euro auf 400.000 Euro, für Ehegatten von 307.200 Euro auf 500.000 Euro und für eingetragene Lebenspartner durch die Gleichstellung mit Ehegatten von 5200 Euro auf 500.000 Euro. Weil künftig ein geringerer Betrag zu versteuern ist, sinkt wegen der Progression auch der Tarif auf den verbleibenden steuerpflichtigen Erbteil.
Bei diesen Aussichten lohnt es sich also, mit dem Anmelden des Pflichtteils noch ein paar Monate zu warten. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte dessen, was dem Erben im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge zustehen würde. Da der Anspruch steuerlich wie Bargeld behandelt wird, droht auch keine höhere Bemessungsgrundlage, wie sie etwa für Immobilien geplant ist.
Beim Pflichtteil müssen die testamentarisch eingesetzten Erben ausrechnen, welchen Wert die Hinterlassenschaft insgesamt hat, und daraus dann den Geldanspruch ableiten. Der Anspruch entsteht zwar schon mit dem Erbfall, steuerlich wirksam wird er aber erst bei Geltendmachung. Hierzu bleiben immerhin drei Jahre Zeit - und bis dahin können die Erben schon mal den wahren Wert des Nachlasses ermitteln. Diese Zeitspanne erlaubt es, den Anspruch auf den Pflichtteil erst nach der Steuerreform beim Finanzamt anzumelden und vom höheren Freibetrag zu profitieren.
Erben haben drei Jahre Zeit, den Anspruch steuerlich geltend zu machen   Erben haben drei Jahre Zeit, den Anspruch steuerlich geltend zu machen
Erbt die Geliebte alles und der einzige Sohn nur den Pflichtteil, kann er durch Abwarten brutto deutlich mehr kassieren. Besteht der Nachlass beispielsweise aus einer Immobilie im Wert von 1 Mio. Euro, darf er 0,5 Mio. Euro fordern. Derzeit kostet ihn das 44.250 Euro Erbschaftsteuer, ab dem Sommer nur noch 11.000 Euro. Bei diesem Rabatt lässt sich der Zinsverlust für einige Monate verschmerzen.
Will sich der Enterbte schon vorher einen Überblick darüber verschaffen, was ihm zusteht, kann er ein Auskunftsersuchen an die Erben über den Bestand des Nachlasses richten. Ist die Wertermittlung schwierig, etwa bei Firmen oder Mietobjekten, müssen die Erben sogar ein Gutachten einholen. Die Kosten hierfür werden dem Nachlass entnommen, dem Pflichtteilsberechtigten entstehen keine Nachteile. Das Auskunftsersuchen interessiert den Fiskus noch nicht und löst daher auch keine Steuern aus. Hilfreich ist, im Anschreiben an die Erben auf Auskunftserteilung darauf hinzuweisen, dass man den Anspruch auf den Pflichtteil erst später geltend machen wird.
Zwei Klippen müssen Enterbte noch umschiffen. Der Steueranspruch entsteht zum Zeitpunkt der Geltendmachung - was anschließend passiert, hat auf die Höhe der Bemessungsgrundlage keine Auswirkung mehr. Wer also pauschal seinen gesetzlichen Pflichtteil fordert und sich danach mit weniger zufriedengibt, muss trotzdem den vollen Wert des gesetzlichen Maximalanspruchs versteuern.
In der Praxis einigen sich die Parteien oft auf die Herausgabe eines Gegenstands aus der Erbmasse. Statt 800.000 Euro Bargeld gibt es dann zum Beispiel das geerbte Mietshaus mit vergleichbarem Verkehrswert. Das Finanzamt behandelt eine solche Vereinbarung als Tilgung einer Pflichtteilsschuld gegen Übergabe der Immobilie und damit als Verkauf. Das führt als negative Konsequenz zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgeschäft, wenn der Verstorbene das Haus zuvor nicht zehn Jahre lang besessen hatte. Der fiktive Veräußerungspreis von 800.000 Euro wird den ursprünglichen Anschaffungskosten abzüglich der bis dahin aufgelaufenen Abschreibungen gegenübergestellt und das Ergebnis besteuert. Somit rutschen die Erben unverhofft in die Einkommensteuerpflicht. Für den Neubesitzer hat dies zumindest den Vorteil, dass er den aktuellen Immobilienpreis noch einmal voll bei der Steuer abschreiben darf, denn für ihn gilt der Vorgang wie ein Kauf auf dem freien Markt.
Später melden
Vorteil Der verwitwete Vater vermacht den gesamten Nachlass im Wert von 2 Mio. Euro seiner Geliebten, den beiden Kindern nichts. Sie melden den Pflichtteil von jeweils 0,5 Mio. Euro an. Erfolgt das erst nach der Steuerreform im Juli, erhalten die Sprösslinge netto 66.500 Euro mehr.
  • Aus der FTD vom 11.04.2008
    © 2008 Financial Times Deutschland,
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