Erben haben drei Jahre Zeit, den Anspruch steuerlich geltend zu machen
Erbt die Geliebte alles und der einzige Sohn nur den Pflichtteil, kann er durch Abwarten brutto deutlich mehr kassieren. Besteht der Nachlass beispielsweise aus einer Immobilie im Wert von 1 Mio. Euro, darf er 0,5 Mio. Euro fordern. Derzeit kostet ihn das 44.250 Euro Erbschaftsteuer, ab dem Sommer nur noch 11.000 Euro. Bei diesem Rabatt lässt sich der Zinsverlust für einige Monate verschmerzen.
Will sich der Enterbte schon vorher einen Überblick darüber verschaffen, was ihm zusteht, kann er ein Auskunftsersuchen an die Erben über den Bestand des Nachlasses richten. Ist die Wertermittlung schwierig, etwa bei Firmen oder Mietobjekten, müssen die Erben sogar ein Gutachten einholen. Die Kosten hierfür werden dem Nachlass entnommen, dem Pflichtteilsberechtigten entstehen keine Nachteile. Das Auskunftsersuchen interessiert den Fiskus noch nicht und löst daher auch keine Steuern aus. Hilfreich ist, im Anschreiben an die Erben auf Auskunftserteilung darauf hinzuweisen, dass man den Anspruch auf den Pflichtteil erst später geltend machen wird.
Zwei Klippen müssen Enterbte noch umschiffen. Der Steueranspruch entsteht zum Zeitpunkt der Geltendmachung - was anschließend passiert, hat auf die Höhe der Bemessungsgrundlage keine Auswirkung mehr. Wer also pauschal seinen gesetzlichen Pflichtteil fordert und sich danach mit weniger zufriedengibt, muss trotzdem den vollen Wert des gesetzlichen Maximalanspruchs versteuern.
In der Praxis einigen sich die Parteien oft auf die Herausgabe eines Gegenstands aus der Erbmasse. Statt 800.000 Euro Bargeld gibt es dann zum Beispiel das geerbte Mietshaus mit vergleichbarem Verkehrswert. Das Finanzamt behandelt eine solche Vereinbarung als Tilgung einer Pflichtteilsschuld gegen Übergabe der Immobilie und damit als Verkauf. Das führt als negative Konsequenz zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgeschäft, wenn der Verstorbene das Haus zuvor nicht zehn Jahre lang besessen hatte. Der fiktive Veräußerungspreis von 800.000 Euro wird den ursprünglichen Anschaffungskosten abzüglich der bis dahin aufgelaufenen Abschreibungen gegenübergestellt und das Ergebnis besteuert. Somit rutschen die Erben unverhofft in die Einkommensteuerpflicht. Für den Neubesitzer hat dies zumindest den Vorteil, dass er den aktuellen Immobilienpreis noch einmal voll bei der Steuer abschreiben darf, denn für ihn gilt der Vorgang wie ein Kauf auf dem freien Markt.