Zwei Steuerszenarien
Die nun beschlossenen Einschränkungen betreffen vor allem ausländische Angebote - vorwiegend aus Liechtenstein -, bei denen Sparer ihr Vermögen schlicht in eine Police packen. Solche vermögensverwaltenden Produkte sind ab 2009 nicht mehr begünstigt. Der Versicherte muss dann jährlich Abgeltungsteuer auf Zinsen, Dividenden und Verkaufserlöse aus nach 2008 erworbenen Wertpapieren zahlen. Bei Fälligkeit kommt noch eine Steuerpflicht hinzu, wenn der Auszahlungsbetrag über den bisher versteuerten Summen liegt.
Damit entfällt nicht nur der erhoffte Stundungseffekt, sondern auch die halbe Steuerfreiheit. Die Verschärfungen gelten für alle vermögensverwaltenden Lebensversicherungen - unabhängig davon, wann der Vertrag unterschrieben wurde. Damit büßen selbst bestehende Policen ihren Steuervorteil ein. Wollen betroffene Kunden noch vor Jahresende auf steuerschonende Alternativen umsteigen, müssen sie Verluste einkalkulieren. Denn ein Teil ihrer Einzahlungen ist bereits für Provisionen und die Verwaltung aufgebraucht.
Einen Bestandsschutz gibt es zumindest für die zweite Policenart, die von der gesetzlichen Verschärfung betroffen ist. Bietet die Versicherung nur eine minimale Auszahlung im Todesfall (Todesfallschutz), um die Rendite zu verbessern, verfällt zwar auch die halbe Steuerbefreiung. Die Einschränkung gilt aber erst für Verträge, die von April 2009 an abgeschlossen werden. Im Unterschied zu vermögensverwaltenden Produkten bleibt wenigstens der Vorteil, dass es nicht zu einer laufenden Besteuerung kommt. Der Zinseszinseffekt bleibt somit erhalten.
Damit das Steuerdefizit bei ausländischen Lebensversicherungen geschlossen werden kann, kommt es zudem zu zwei neuen Kontrollen. Ausländische Policen werden nämlich nicht von der EU-Zinsrichtlinie erfasst, sodass weder Quellensteuern noch Kontrollmitteilungen anfallen. Inländische Versicherungsvertreter müssen deshalb von 2009 an die erfolgreiche Vermittlung einer Auslandspolice an den Fiskus melden. Dies entfällt nur, wenn das Versicherungsunternehmen freiwillig über den Abschluss eines Vertrags informiert. Eine Missachtung der Mitteilungsverpflichtung wird als Ordnungswidrigkeit geahndet. 2010 folgt eine zweite Kontrolle. Dann müssen inländische Niederlassungen einer ausländischen Versicherung Abgeltungsteuer ans Finanzamt abführen. Das gilt unabhängig davon, ob die Auszahlung der Leistungen eine Niederlassung in Deutschland oder im Ausland abwickelt.