Wer eine Ware gekauft hat und daran einen Mangel entdeckt, muss dem Verkäufer die Gelegenheit geben, den Mangel zu beheben.
Tut er das nicht, hat er kein Recht, einen Teil des Kaufpreises einzubehalten. Auf dieses Urteil des Amtsgerichts München (Az.: 274 C 7664/11) weist der Deutsche Anwaltverein hin. Nachdem ein Mann eine Einbauküche gekauft hatte, stellte er fest, dass eine Tür klemmte.
Das reklamierte er bei dem Möbelhaus, das die Küche verkauft und eingebaut hatte, und beglich nur einen Teil der Rechnung. Das Möbelhaus versuchte ein Jahr lang erfolglos, einen Reparaturtermin mit dem Kunden zu vereinbaren. Daraufhin verlangte die Firma die noch ausstehende Rechnungssumme. Zu Recht, entschied das Gericht.