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Merken   Drucken   13.04.2011, 13:33 Schriftgröße: AAA

Portfolio: Kleine Sehhilfe zum Durchblick im Riester-Renten-Dickicht

Der Staat belohnt Sparer mit Zulagen, legt ihnen aber auch Pflichten auf. Eine Missachtung der Regeln hat drastische Folgen, wie gerade Zehntausende erleben mussten oder noch erfahren werden. FTD.de gibt Hinweise zum richtigen Riestern.
© Bild: 2011 Uta Rademacher/FTD
Der Staat belohnt Sparer mit Zulagen, legt ihnen aber auch Pflichten auf. Eine Missachtung der Regeln hat drastische Folgen, wie gerade Zehntausende erleben mussten oder noch erfahren werden. FTD.de gibt Hinweise zum richtigen Riestern. von Anja Krüger und Karsten Röbisch 
Riester-Verträge sind eine komplizierte Sache. Neun Unterschriften muss ein Kunde bei Vertragsabschluss leisten, ehe er seine staatlich geförderte private Altervorsorge unter Dach und Fach hat. Doch auch während der Laufzeit lauern viele Fallstricke. Die FTD gibt einen Überblick.
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Sparer erhalten eine Grundzulage von 154 Euro pro Jahr. Zusätzlich gibt es für jedes Kind 185 Euro, für nach 2008 geborene Sprösslinge sogar 300 Euro. Die Förderung bekommt aber nur das Elternteil, das auch das Kindergeld bezieht.
Fällt das Kindergeld weg, entfällt die Kinderzulage. Um die volle Förderung zu erhalten, müssen Sparer mindestens vier Prozent ihres sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens einzahlen, maximal jedoch 2100 Euro, wobei die Zulagen angerechnet werden.
Fällt der Eigenbeitrag niedriger aus, wird die Förderung entsprechend gekürzt. Darüber hinaus können Kunden die Beitragszahlungen für die Riester-Rente bis zu einer Höhe von 2100 Euro steuerlich geltend machen. Das Finanzamt prüft, ob die Steuerersparnis über den Sonderausgabenabzug höher ist als die Zulage, was zu einer Steuerermäßigung führen kann.
Der Antrag wird über den Produkt-Anbieter gestellt, der ihn an die Zentrale Zulagestelle für Altersvermögen (ZfA) übermittelt. Die Behörde berechnet auf Basis der gemeldeten Daten die Höhe der Zulage und überweist den Betrag direkt an den Produktanbieter.
Hat der Versicherte einen Dauerzulagenantrag eingereicht, was seit 2005 möglich ist, muss er das Einkommen nicht jährlich neu angeben. In den Fällen holt sich die ZfA die Daten automatisch von den Rentenversicherungsträgern. Für Beamte wird die Besoldung von den Besoldungsstellen übermittelt.
Die eigentliche Kontrolle, ob die Förderung zu Recht gewährt wurde, erfolgt frühestens zwei Jahre nach Ende des Beitragsjahres, für das die Zuschüsse bestimmt sind. Denn so lange haben Riester-Sparer die Möglichkeit, ihre Zulagen rückwirkend zu beantragen. Fallen im Überprüfungsverfahren Fehler auf, fordert die ZfA Zulagen zurück.
Hatte der Versicherte etwa ein zu geringes Einkommen angegeben und damit einen zu geringen Eigenbeitrag geleistet, verliert er einen Teil der Förderung. Zu lange gewährte Kinderzulagen nach dem Wegfall des Kindergeldes holt sich der Staat ebenfalls zurück.
Die Förderung wird auch aberkannt, wenn der Versicherte nicht mehr anspruchsberechtigt war, etwa weil er sich bereits selbstständig gemacht hatte. Frauen, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sind, können einen Riester-Vertrag abschließen und erhalten Zulagen, ohne selbst einen Beitrag zu zahlen.
Bekommen sie jedoch ein Kind, wechseln sie automatisch in die gesetzliche Rentenversicherung und müssen einen Mindestbeitrag leisten. Versäumen sie das, verlieren sie ebenfalls die Förderung.
Allein der Versicherte ist dafür verantwortlich, Änderungen der persönlichen Lebensumstände mitzuteilen. Diese muss er an dem Produktanbieter melden, der sie an die ZfA weiterleitet. In der Regel verschicken die Anbieter jährlich ein Formular mit dem Hinweis, Änderungen anzugeben.
Holt sich die Zulagestelle später aufgrund von Fehlern Geld zurück, erfährt es der Versicherte erst über die jährliche Mitteilung seines Riester-Anbieters über die Wertentwicklung des Vertrags. Zugleich meldet die ZfA falsche Angaben an das Finanzamt, das dann noch etwaig gewährte Steuervorteile aberkennt. Eine rückwirkende Aufstockung des Eigenanteils ist nicht möglich.
In den Fällen verliert der Kunde rückwirkend für alle Beitragsjahre die Zulagen und Steuervorteile. Die Anbieter zeigen der ZfA die Kündigung sofort an und führen gleich die staatlichen Zulagen und Steuervorteile ab. Den verbleibenden Betrag, abzüglich zusätzlicher Abschluss- und Kündigungsgebühren, zahlt der Anbieter an den Anleger aus.
Dieser muss den Wertzuwachs seines Riester-Vertrags noch komplett mit seinem Tarif versteuern. Etwaige Verluste, die während der Laufzeit eines Riester-Vertrags möglich sind, kann er mit sonstigen Einkünften verrechnen. Reicht das Vermögen bei Kündigung nicht aus, um alle Zulagen zu bedienen, holt sich die ZfA dann noch Gelder zurück.
  • FTD.de, 13.04.2011
    © 2011 Financial Times Deutschland,
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