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Merken   Drucken   17.04.2010, 09:00 Schriftgröße: AAA

Portfolio: Mitarbeiterbeteiligung ist abgabenpflichtig  

Mitarbeiter sollen am Erfolg ihres Unternehmens beteiligt sein - ein schöner Gedanke. Doch in der Praxis wird das teuer: Ein- und Auszahlungen an Angestellte sind laut Gesetz sozialabgabepflichtig. von Martin Reim
Beteiligen Arbeitgeber ihre Angestellten am Unternehmen, so unterliegen die Ein- und Auszahlungen den Sozialabgaben. Das bestätigte eine Sprecherin des Bundesarbeitsministeriums der FTD. Damit widerspricht das Arbeitsministerium der Auffassung der Firmen. Die gesetzlichen Regelungen sprächen gegen eine Befreiung von Sozialabgaben. Sie widersprach damit der Auffassung von Unternehmensverbänden, die bis zuletzt davon ausgingen.
Bundestag und Bundesrat hatten vor Kurzem eine Änderung des 2009 verabschiedeten Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetzes beschlossen. Nunmehr dürfen sich Arbeitnehmer mit bis zu 360 Euro pro Jahr an ihrem Unternehmen beteiligen, ohne dass das Geld vom Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Lohn draufgesattelt werden muss. Nach der alten Fassung des Gesetzes war eine Zahlung in Form der sogenannten Entgeltumwandlung ausgeschlossen. Die Firmen sollten die Beiträge zusätzlich zum Lohn zahlen, wozu sich viele wegen der Wirtschaftskrise nicht in der Lage sahen.
Die Möglichkeit der Entgeltumwandlung führt nun dazu, dass die eingezahlten Beträge anders als bisher nicht mehr von den Sozialabgaben befreit sind, sondern nur steuerfrei bleiben. Die Arbeitsgemeinschaft Partnerschaft in der Wirtschaft (AGP), in der sich mehrere Unternehmen zusammengeschlossen haben, vertrat die Ansicht, dass die Ein- und Auszahlungen auch frei von Sozialabgaben sein würden. Der Verband hatte kürzlich mitgeteilt, es sei nur noch eine Frage der Zeit, bis ein entsprechendes Schreiben des Arbeitsministeriums an die Sozialversicherungsträger herausgehe. Ein solches Schreiben werde es nicht geben, stellte die Ministeriumssprecherin klar. Die Beiträge sind nur dann steuer- und abgabenfrei, wenn sie entsprechend der alten Regelung zusätzlich zum Lohn gezahlt würden.

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