Anleger, die sich in laufende Steuerprozesse einklinken, ersparen sich Ärger - und profitieren möglicherweise von der Arbeit anderer. von Robert Kracht
Steuerstreitigkeiten um die Geldanlage landen zunehmend bei Finanzgerichten, beim Bundesfinanzhof (BFH) oder beim Bundesverfassungsgericht, etwa wegen unklarer Gesetze oder ungünstiger Verwaltungsanweisungen. Anleger können das nutzen, indem sie ihre Fälle durch Einspruch mit Verweis auf das anhängige Verfahren offenhalten. Die ruhen dann, bis eine endgültige Entscheidung gefallen ist. Bei positivem Ausgang gibt es eine Erstattung nebst Steuerzinsen von jährlich sechs Prozent, ansonsten bleibt alles beim Alten.
Seit 2009 können Aufwendungen für die Geldanlage nicht mehr abgesetzt werden, bei anderen Einkunftsarten ist das weiter möglich. Bei den Finanzgerichten Münster, Köln und Baden-Württemberg sind hierzu Musterverfahren gegen die Abschaffung des Werbungskostenabzugs bei den Kapitalerträgen anhängig (Az. 6 K 607/11 F, 8 K 1937/11 und 9 K 1637/10).
Dabei geht es um die Frage, ob diese einseitige Benachteiligung von Privatanlegern gegen das Gebot der Nettobesteuerung, also der Differenz von Einnahmen und Ausgaben, verstößt. Nach einer aktuellen Anweisung der Oberfinanzdirektion Rheinland können Einsprüche noch nicht ruhen, da das Thema noch nicht beim BFH anhängig ist.
Daher müssen Anleger mit Aufwendungen für die Geldanlage, die oberhalb des Sparerpauschbetrags von 801 Euro liegen, ihre Fälle selbst offenhalten oder alternativ ein ruhendes Verfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragen. Mit Blick auf einen positiven Ausgang empfiehlt es sich, Kostenbelege aufzubewahren.
Während der Gewinn aus dem Verkauf von Goldmünzen und -barren nur innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist steuerpflichtig ist, will der Fiskus Wertpapiere wie die Xetra-Goldanleihe unabhängig von der Haltefrist mit Abgeltungsteuer belegen.
Das halten die Anbieter für nicht gerechtfertigt, da es aus ihrer Sicht unerheblich sei, ob ein Anleger den Rohstoffe direkt kaufe oder ein Papier, das einen Anspruch auf Lieferung des Edelmetalls verbrieft. Anleger sollten sich der Ansicht anschließen und auf die beim BFH anhängige Revision (Az.: IX R 62/10) verweisen.
Halten Selbstständige Aktien oder Fonds im Betriebsvermögen, können sie ohne Verkauf vorab eine Teilwertabschreibung auf den niedrigeren aktuellen Kurs vornehmen. Mehrere Finanzgerichte akzeptieren das bei Kursrückgängen ab 20 Prozent, was zu einer Minderung des zu versteuernden Gewinns führt. Die Finanzverwaltung fordert hingegen Verluste von mehr als 40 Prozent. Der Streit um die Höhe der Teilwertabschreibung ist Thema beim BFH (Az.: I R 89/10, I R 7/11 und I R 61/11).
Infolge einer Verschärfung durch das Jahressteuergesetz 2010 wurden Urteile des BFH rückwirkend ausgehebelt. So unterliegen vom Fiskus auf Erstattungen bezahlte Zinsen weiterhin der Abgeltungsteuer. Es ist davon auszugehen, dass der BFH seine Meinung in den erneuten Revisionsverfahren (Az.: VIII R 1/11 und VIII R 36/10) bestätigen wird. Anleger müssen die Zinsen zunächst in der Erklärung über die Anlage KAP deklarieren, der gegen den Bescheid eingelegte Einspruch kann dann ruhen.
Verfallen Optionsscheine, Zertifikate oder Optionen wertlos, akzeptiert das Finanzamt diesen Totalverlust nicht. Anleger bleiben somit auf ihrem Minus sitzen, müssen aber vergleichbare Gewinne versteuern.
Die Finanzgerichte Düsseldorf und München vertreten in dieser Frage unterschiedliche Ansichten. Das letzte Wort hat der BFH (Az.: IX R 50/09 und IX R 12/11). Der Ausgang des Verfahrens hat im Hinblick auf die Abgeltungsteuer besondere Bedeutung, da es nunmehr unabhängig von Haltefristen zu negativen Kapitaleinnahmen käme und sich der Kaufpreis beim Totalverlust mit Zinsen, Dividenden und realisierten Gewinnen besser als vor 2009 verrechnen ließe.
Zinsen aus Krediten zwischen Angehörigen unterliegen nicht der moderaten Abgeltung, sondern ohne Abzug des Sparerpauschbetrags der tariflichen Einkommensteuer bis zu 45 Prozent. Ob diese Ausnahmeregel gerechtfertigt ist, hat grundsätzliche Bedeutung und beschäftigt bereits den BFH (Az.: VIII R 31/11). In den Revisionsverfahren (X R 26/11 und X R 27/11) geht es grundsätzlich um die steuerliche Anerkennung von Verträgen in der Verwandtschaft.
Durch das Jahressteuergesetz 2010 sind Stückzinsen auch dann zu versteuern, wenn sie aus dem Verkauf von vor Einführung der Abgeltungsteuer 2009 angeschafften Anleihen stammen - und das obwohl Gewinne aus diesem Altbestand dem Bestandsschutz unterliegen. Beim Finanzgericht Münster ist dazu ein Klageverfahren anhängig (Az.: 2 K 3644/ 10 Euro) . Der Fiskus hat keine Bedenken, Einsprüche aus Vereinfachungsgründen ruhen zu lassen, obwohl das Thema noch nicht beim BFH liegt.
Liegt Kapitalvermögen im Nachlass, gelten für Geschwister, Neffen und Nichten seit der Reform 2009 die gleichen ungünstigen Tarife wie für nicht verwandte Personen. Der BFH hat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift und wird vermutlich Karlsruhe anrufen. Nicht näher Verwandte sollten ihre Erbschaftsteuerfälle mit Verweis auf einen ruhenden Einspruch (Az.: II R 9/11 ) offenhalten.
Dem Bundesverfassungsgericht liegt schon eine Verfassungsbeschwerde zu der Frage vor, ob die bis zum Tod beim Erblasser angefallenen Zinsen zweifach besteuert werden dürfen (Az.: 1 BvR 1432/10), nämlich beim Nachkommen als Kapitalertrag bei der späteren Auszahlung in voller Höhe unter der Abgeltungsteuer und zuvor bereits in Bezug auf die aufgelaufenen Zinsforderungen bei den geerbten Wertpapieren.
Das Finanzgericht Köln hat in Musterverfahren erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der bundeseinheitlichen Steueridentifikationsnummer geäußert, die mehr und effektivere Kontrollen bei Geldanlagen zulässt. Der Ausgang der Revisionen (Az.: II R 46/10 bis 50/10) dürfte nicht nur für potenzielle Schwarzgeldkandidaten von Interesse sein.
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