Wer im Garten von Verwandten Bäume fällt, ist gegen mögliche Schäden über seine private Haftpflichtversicherung geschützt. Auf dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: IV ZR 115/10) weist der Bund der Versicherten hin. Ein Mann hatte auf dem Grundstück seiner Eltern drei Pappeln gefällt. Einer der Bäume war auf das Nachbargrundstück gestürzt und hatte dort einen Schaden von 7200 Euro verursacht. Dafür wollte die Haftpflichtversicherung des Mannes nicht aufkommen, weil das Fällen der Bäume als ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung nicht unter den Versicherungsschutz falle. Das sahen die Richter anders, weil der Mann nicht regelmäßig Bäume fälle und es sich bei dem Einsatz um einen Gefallen unter Verwandten gehandelt habe. Die Versicherung muss den Schaden begleichen.
Wer eine Unfallversicherung besitzt, sollte prüfen, ob die Police auch bei Unfällen durch sogenannte Eigenbewegungen zahlt. Darauf weist die Gothaer-Versicherung hin. Dabei handelt es sich um Unfälle, die durch unglückliche eigene Bewegungen verursacht werden - ohne Zutun eines Dritten. 52 Prozent der Menschen mit Unfallversicherung sind gegen solche Fälle nicht geschützt, hat eine Umfrage der Gesellschaft für Konsumforschung ergeben. Weitere 25 Prozent wissen nicht, ob sie gegen Unfälle durch Eigenbewegungen versichert sind. Ein Großteil der Versicherten genießt also keinen Schutz bei einer der häufigsten Unfallarten.
Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht für Urheberrechtsverstöße, die sein Ehepartner über den Anschluss begeht. Auf dieses Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Az.: 6 U 239/11) weist der Deutsche Anwaltverein hin. Über den Internetanschluss einer Frau war zwei Tage lang illegal ein Computerspiel zum Herunterladen verfügbar gewesen. Die Frau erhielt eine Abmahnung, der sie widersprach. Im folgenden Rechtsstreit erklärte sie, nicht sie selbst habe die Software zum Herunterladen angeboten, sondern ihr zwischenzeitlich gestorbener Ehemann. Daraufhin wies das Oberlandesgericht die Klage ab. Wer Familienmitgliedern die Nutzung des Internetanschlusses gestatte, hafte nicht für deren Handlungen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Anschlussinhaber eine Aufsichtspflicht hat, zum Beispiel gegenüber minderjährigen Kindern.
Kunden der Mobilfunkanbieter O2 und E-Plus droht jenseits der EU-Grenzen eine Kostenfalle, warnt Stiftung Warentest. Wer dort mit seinem Mobiltelefon das Internet benutzt, ist zwar eigentlich durch die Roaming-Verordnung der EU geschützt. Diese sieht ein Kostenlimit von 59,50 Euro vor, bei dessen Erreichen die Datenverbindung automatisch gekappt werden muss. O2 und E-Plus tun das aber nicht immer, kritisieren die Warentester. Kunden dieser Unternehmen müssen deshalb mit hohen Rechnungsbeträgen rechnen. Wer sich außerhalb der EU einen kurzen Film auf dem Handy anschaue, müsse bei O2 bereits Gebühren von mehr als 60 Euro berappen, rechnen die Tester vor. Dabei ist es technisch für Anbieter offenbar kein Problem, sich weltweit an die Vorgaben der EU zu halten, zeigen die beiden großen Mobilfunkunternehmen Telekom und Vodafone.
Ab dem 1. November droht Autofahrern in Frankreich eine Geldbuße, wenn sie ohne Alkoholmessröhrchen unterwegs sind. Darauf weist der Automobilklub ADAC hin. Die Röhrchen, mit denen Autofahrer ihren Blutalkoholwert bestimmen können, sind seit Anfang Juli in Frankreich Pflicht. Allerdings sind die Testgeräte dort wegen der großen Nachfrage weitgehend ausverkauft. Teströhrchen aus Deutschland sind kein Ersatz, warnt der ADAC. Sie sind im Nachbarland nämlich nicht immer zugelassen. Zwar hat die Autofahrer-Interessenvertretung die französische Regierung aufgefordert, auch ausländische Geräte zu erlauben. Ob das bis Anfang November gelingt, ist allerdings offen.